Ab welcher Größe sind nicht gegründete Bauten

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt werden?

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie groß die Größe eines zu genehmigenden Bauvorhabens richtet ist, sich nach den Landesbauordnungen des jeweiligen Bundeslandes. Dort ist jeweils in einem Paragraphen geregelt, was genehmigungspflichtig ist und was nicht.
Dabei heißt nicht, dass, wenn etwas nicht genehmigungspflichtig ist, dass ich einfach bauen darf. In vielen Fällen spielt das Nachbarrecht oder zumindest die Abstandflächenregelungen des jeweiligen Bundeslandes eine Rolle. Auskunft kann ein Architekt oder Bauingenieur geben, die bauvorlageberechtigt sein müssen. Im Einzelfall helfen mit Sicherheit auch die Bauordnungsämter… aber: wer zu viel fragt, kriegt dabei natürlich auch zu viel Antwort…
Gruß Geoli

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Guten Tag,
ich sage es nur ungern, aber zum zigsten-Mal:
IN WELCHEM BUNDESLAND!!!
…und warum wird ein Carport nicht gegründet? steht der nur so rum und fliegt weg?
Mit freundlichem Gruss aus NRW

Eckart Schwengberg

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Hallo,

die kurze Frage ist kaum zu beantworten, da es viele Vorschriften und Ausnahmen zu beachten gibt, je nach Bundesland. Pauschal:

Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, wenn diese Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ umbauten Raum einnehmen und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.

Carports und Garagen mit notwendigen Einstellplätzen und nicht mehr als 40 m³ umbauten Raum, jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder genehmigungsfrei sind.

Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) bis 1,80 m Höhe über der Geländeoberfläche.

Mit freunlichem Gruß
Rainer

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Hallo Eckart,das Bundesland ist Brandenburg, nochschlimmer Biosphärenreservat Spreewald, Außenbereich der Streusiedlung, außerhalb der festgelegten „Hoffläche“. Es soll ein in offener Fachwerkkonstruktion ausgeführter Bereich entstehen, in dem ich einen Federhammer und ein Schmiedefeuer aufstellen kann. Meine Vorstellungen der Grundfläche wären ca 20m2. Firsthöhe etwa 3m, „spreewaldtypische Gestaltung“ der Bauform. Vom Amt kommen nur Info´s was ich nicht darf. Vielleicht hast Du ´ne Idee als was ich das Objekt verkaufen könnte. Extra ´ne Rinderherde anschaffen und landwirtschaft betreiben wollte ich nicht. MfG Schmied

JEDES Bauwerk ist gegründet - selbst sogenannte „fliegende“ Bauten :smile:

Ansonsten ist Bauordnungsrecht Landesrecht und Fragen dazu können ohne die Angabe des Landes folglich nicht beantwortet werden.

Gruß
smalbop

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Hallo,

eine Übersicht hierzu für die einzelnen Bundesländer gibt es auf www.pro-garage.de.

Mit freundlichen Grüßen

Rasta

Hallo Schmied,

das kannst Du in der jeweiligen Landesbau Ordnung desbetreffenden Bundeslandes nachsehen!
Diese werden in der Regel per Internet auf einer Seite des Bauministeriums zur allgemeinen und kostenlosen Einsicht vorgehalten.

Alles was nicht unter „baugenehmigungsfrei“ fällt ( in NRW z.B. ist das §65 - meine ich ) ist logischerweise baugenehmigungspflichtig.

mfG U.F.

Hallo !

Das hängt von der jeweiligen Landesbauordung ab, wie z.B
" Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 65 BauO NRW ".
Siehe folgenden Link:
" http://www.maerkischer-kreis.de/bauen_planen_wohnen/… "
Ein Anruf bei der Baugenehmigungsbehörde bringt wahrscheinlich den schnellsten Erfolg.

Gruß

hokl

Aha…

  1. Wenn es genehmigungspflichtig ist, brauchst Du einen Architekten, der weiss dann was geht

2 gem der LBO MV ist etwa folgendes möglich, dies allerdings mit dem Vorbehalt, dass ich irgendwelche Sonderregeln wegen Aussenbereich, Bio…, Denkmalschutz etc. nicht kennen kann. Erst einmal dazu, was eine bauliche Anlage ist:

§ 2 LBauO M-V(Gesetz) - Landesrecht Mecklenburg-VorpommernBegriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

1.Aufschüttungen und Abgrabungen,
2.Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3.Sport- und Spielflächen,
4.Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
5.Freizeit- und Vergnügungsparks,
6.Stellplätze für Kraftfahrzeuge,
7.Gerüste,
8.Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.

und jetzt, was ohne Verfahren gebaut werden kann (das „darf“ ist ggf. vom oben gesagten abhängig):

(1) Verfahrensfrei sind

1.folgende Gebäude:
a)eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2, außer im Außenbereich,
b)Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2, außer im Außenbereich,
c)Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 150 m2 Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d)Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 250 m2 Brutto-Grundfläche haben,
e)Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
f)Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
g)Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,

Wenn Du das studierst, dann wir wahrscheinlich nur „g“ Terrassenüberdachungen übrig bleiben. Man beachte: Es ist keine Höhe angegeben, die wird sich allerdings irgendwie aus dem Umstand ergeben, dass solche Terrassenüberdachungen mit dem Gebäude verbunden, angelehnt sind. I.d.R. wird das niemand höher als Dachrinne eines eingeschossigen Hauses oder etwa Fussbodenhöhe des 1. OG eines mehrgeschossigen Hauses bauen. …aber ist es auch verboten, die Terrassenfläche eine Stufe tiefer zu legen? …aber aufpassen, dass daraus keine "Aufschüttung oder Abgrabung wird.

Ein sonnig kaltes WE
Eckart

In der Niedersächsischen Bauordnung NBauO gibt es unter §69 einen Hinweis auf den Anhang der NBauO. Dort steht unter 1. Gebäude:„1.1
Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ - im Außenbereich nicht mehr als 20 m³ - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69 a genehmigungsfrei sind,…“ In anderen Bundesländern sollte an ähnlichen Stellen ähnliches zu finden sein. Ohne werbung machenzu wollen: ein Hersteller von Carports hat einen Übersicht über die Bundesländer angefertigt: http://www.opitz-solar.de/dateien/Produkte/infos_fue…. Ansonsten bitte in jedem Fall die Genehmigungsbehörde vorher ansprechen. Möglicherweise sind zusätzlich örtliche Vorschriften zu beachten. Weiterhin sind zum Beispiel in der NBauO unter §12 Abstände zu Nachbarn und maximale Höhe geregelt. Viel Erfolg!!

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
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werden?

Nun, kommt aufs Bundesland an - Baurecht ist Ländersache:

http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituatio…

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Hallo lieber Unbekannter,
leider kann ich die Frage nicht wirklich beantworten, das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
In NRW sollte hierzu der § 2 betrachtet werden, dieser legt fest, dass nahezu jeder Bau eine Bauliche Anlage ist. Das glt nämlich auch, wenn diese Anlage durch eigene Schwere mit er Erde verbunden ist.
Und dann solltest du in NRW den § 65 betrachten, denn hier ist festgelegt, welche Bauten genehmigungsfrei sind.

Google also hierzu bitte mal die für dich gültige Landesbauordnung deines Bundeslandes nach dem Begriff Bauliche Anlage und genehmigungsfreie Vorhaben. Hier müsstest du alle offenen Punkte für dich beantwortet bekommen.
Leider kann ich dir keinen besseren Tip geben,
viele Grüße, Peter

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Hallo,
kann man nicht pauschal beantworten, weil jedes Bundesland eine eigene Bauordnung hat, die diese sACHEN REGELN:
MfG
Kley

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Hallo Schmied,

eine Baugenehmigung ist abhängig vom gültigen Bebauungsplan. In der Regel sind Nebengebäude - z.B. Carports - genehmigungsfrei, wenn sie nicht länger als 5 m und höher als 2 m sind.
Gruß Günni27

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
werden?

Lt.neuestem Baureacht bedürfen keiner Baugenehmigung die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude:

  1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,

  2. freistehende Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 4 m Höhe haben,

  3. oberirdische Garagen und überdeckte Stellplätze mit nicht mehr als einem Geschoß und nicht mehr als 150 m² Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches,

  4. Überdeckte Stellplätze mit insgeamt nicht mehr als 50 m² Grundfläche auf dem Grundstück, ausgenommen im Außenbereich,

  5. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m³ umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,

  6. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 40 m² Grundfläche und 4 m Höhe in durch Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches festgesetzten Wochenendhausgebieten.

Um ganz sicher zu gehen, informiere Dich über die Bauordnung Deines Bundeslandes bzw. Deiner Kommune.

Ab welcher Größe (Höhe/Fläche)muß die Errichtung eines
ungegründeten Bauwerkes(Z.B. Carport o.ä.)angezeigt /genehmigt
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