hi,
ich würde gern wissen ab welcher summe schenkungen versteuer werden müssen.
kann mir das jemand sagen?
danke&gruß
hi,
ich würde gern wissen ab welcher summe schenkungen versteuer werden müssen.
kann mir das jemand sagen?
danke&gruß
hi mrtu,
die freibeträge stehen im § 16 ErbStG. schau mal unter http://www.steuergesetze.de dort wirst du das gesetz bestimmt finden.
die crux ist aber vielmehr die wertermittlung, wenn es nicht gerade bargeld ist. bei grösseren vermögenswerten, gerade gebäuden, unternehmen, beteiligungen etc. solltet ihr einen steuerberater konsultieren…
gruss vom
showbee
Hi,
danke für deine antwort, aber es geht nicht dabei ums erbrecht.
es geht um einige geschenke und bargeld die verschenkt wurden. die frage ist ab wann man es versteuern muss.
danke
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Hallo!
Das Erbschaftsteuergesetz gilt sowohl für Erbschaften („Erwerbe von Todes wegen“) als auch für Schenkungen („Schenkung unter Lebenden“). „Schenkungssteuer“ ist daher die nach dem Erbschaftsteuergesetz anfallende Steuer auf „Schenkungen unter Lebenden“.
Wie bereits gesagt, ist die Ermittlung nicht einfach und sollte daher vom Steuerberater übernommen werden. Bargeldübertragungen sind dabei generell am „teuersten“.
Ciao!
Nemo
Zusatz
Hallo!
Das Erbschaftsteuergesetz gilt sowohl für Erbschaften
(„Erwerbe von Todes wegen“) als auch für Schenkungen
(„Schenkung unter Lebenden“). „Schenkungssteuer“ ist daher die
nach dem Erbschaftsteuergesetz anfallende Steuer auf
„Schenkungen unter Lebenden“.
Nur noch als kleiner Zusatz: Die Freibeträge bei Schenkungen können einmal in 10 Jahren in Anspruch genommen werden.
Gruß Stefan
Hallo!
Ganz grob gilt ein Schenkungsfreibetrag von 205.000 Euro alle 10 Jahre. Eine Person kann dabei diese Summe mehrmals an verschiedene Empfänger verschenken.
Dennoch würde ich einen Steuerberater konsultieren, denn gerade bei Immobilien ist oft sehr viel mehr drin, als man zunächst erwarten würde. Die Bewertungsmethode macht´s.
Grüße,
Mathias
hallo matthias,
lies bitte mal § 16 abs. 1 nr. 5 erbstg http://www.steuernetz.de/gesetze/erbstg/20001219/p16… : „Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 5.200 Euro.“
bei 205.000 € können bereits (ganz grob gesagt) horrende schenkungssteuern anfallen, wenn die beschenkte person nicht mit dem schenker in gerader linie verwandt ist.
die steuerklasse bei der schenkungssteuer ist übrigens in § 15 erbstg http://www.steuernetz.de/gesetze/erbstg/20001219/p15… geregelt.
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