Ab welcher Länge darf ich die Bäume meines Nachbarns beschneiden, wenn sie in mein Garten hineinwachsen?

Hallo, habt ihr vielleicht einen Rat was ich am besten machen sollte?

Einige Äste hängen bis zu knapp 1 1/2 Meter über den Zaun auf mein Grundstück. Darf ich die einfach abschneiden oder würde ich damit sein Eigentum beschädigen? Ich habe ihn bereits gebeten gehabt, die Äste zurück zu schneiden. Dass ist 4 Wochen her und getan hat er bisher nichts.
Ein Gespräch kam auch nicht wirklich zu Stande, nachdem er mich gefühlt nur loswerden wollte.

Überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern des Nachbargrundstücks dürfen bis zur Grenze beschnitten werden.

Beatrix

Leider ist die erste Antwort, die hier gegeben wurde, falsch.

Die überhängenden Zweige sind im Nachbarschaftsrecht des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Es gibt keine Pauschalantwort.

Siehe hier: Nachbarschaftsrecht der Bundesländer - baumpruefung.de

Gruß MG

Antwort stimmt schon. Es gibt in keinem Nachbarrecht eine grundlegend abweichende Vorschrift.
Und überall steht auch die Reihenfolge drin: Abmahnen, Auffordern des Baumbesitzers den Rückschnitt vorzunehmen, erst danach Selbstvornahme.

Es gibt den Einwand des „nicht störenden Überwuchs“, der hingenommen werden muss.

In der Kürze war die Antwort dennoch irreführend, da es schon auf Details ankommt.

In BaWü gibt es z.B. eine Sommer-Schonzeit, wo ich gar nichts beschneiden muss.

§ 23
Überragende Zweige
(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.

(2) Die Beseitigung der Zweige kann auf die volle Höhe des Baumes verlangt werden, wenn das benachbarte Grundstück erwerbsgartenbaulich oder landwirtschaftlich genutzt wird oder ein Hofraum ist oder die Zweige auf ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude hereinragen oder den Bestand oder die Benutzung eines Gebäudes beeinträchtigen oder die Errichtung eines Gebäudes unmöglich machen oder erschweren.

(3) Der Besitzer des Baumes ist zur Beseitigung der Zweige in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht verpflichtet. Er hat die Beseitigung innerhalb einer dem Umfang der Arbeit entsprechenden Frist, jedenfalls aber innerhalb Jahresfrist vorzunehmen. Die sofortige Beseitigung kann verlangt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt. Wird die Beseitigung nicht innerhalb der in Satz 2 bestimmten Frist oder im Falle des Satzes 3 sofort bewirkt, so ist der Nachbar berechtigt, sie nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB oder auf Kosten des Besitzers durchzuführen. Im letzteren Fall gehören die abgeschnittenen Zweige dem Besitzer des Baumes.

Danke. Ich hoffe nur dass dadurch kein großer Konflikt entsteht.