Ab welcher Lohngrenze fällt Kindergeldanspruch weg

Ein 19jähriger ohne Abschluß, Ausbildung usw. hat einen 400€-Job angenommen. Steht ihm da noch Kindergeld zu?
Bei dem 400€-Job handelt es sich nicht um eine Ausbildung oder ausbildungsähnliche Tätigkeit. Sondern rein um eine nichtselbstständige Tätigkeit.

Wo ist die Brutto- (Netto-) Grenze für Kindergeld?

Vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten.

VG Claudia

Hallo,

der Grenzbetrag liegt bei 8004€.
MfG

hallo und guten abend claudia,
also die einkommensgrenze ist 8.004 euro im jahr.
schönen abend noch.
lg roswitha

Hallo Claudia,

Laut geltendem Einkommensteuergesetz darf ein volljähriges Kind maximal 7680 Euro pro Jahr verdienen. Liegen die Einkünfte darüber, ist die Familienkasse von Rechts wegen nicht mehr zur Zahlung von Kindergeld verpflichtet.
Bei einem 400 Euro Job wären das ohne Abzüge nur 4800 Euro.

LG S.Kirscht

Hallo Claudia,
vorab…das können Sie alles ganz deutlich im Merkblatt überKindergeld nachlesen. Unter der www.familienkasse.de z.B.

Aber grundsätzlich ist es eben so, dass für 2010 die JAHRESeinkommensgrenze von 8004 € gilt. Bis 2009 waren es 7680 €. Also wenn der Jugendliche nur den 400 € Job macht und sonst nichts dazu gerechnet werden muss, erreicht er die Grenze damit nicht.

Nur grundsätzlich muss erst mal ein Anspruch gegeben sein, d.h. wenn er derzeit in keinerlei Ausbildung/Schule etc. ist, dann MUSS er bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos oder bei der Berufsberatung oder einer Kommune Ausbildungssuchend gemeldet sein. Lezte Möglichkeit ist dann noch, wenn er sich selber um einen AUSBILDUNGSPLATZ bemüht und dieses LAUFEND durch Absageschreiben, Bewerbungen, Zwischennachrichten nachweisen kann.

Gruß
juliatimlea

Hallo ,soviel ich weiss bekommt er kein Kindergeld mehr da er ja in Arbeit ist ,wenn auch Minijob hat .
Aber er kann bei der Arge Zuschuß für Miete oder allgemein für Wenigverdiener beantragen !
MfG

Hallo Kaktus76
Ich kann Ihnen dazu Folgendes mitteilen:
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung bei Kinderfreibetrag/Kindergeld sind in § 32 EinkommensteuerG (EStG) geregelt.
Kindergeld über das 18. Lebensjahr wird nur fällig, wenn das Kind in einer Ausbildung, auch Praktikum, ist oder eine Schule besucht
(BFH vom 09.06.1999, Az. VI R 33/98, zB. auch BFH vom 16.04.2002, Az. VIII R 89/01)
Nach meiner Auffassung wird bei einer Person über 18 Jahre mit einem Nebenjob, egal wieviel verdient wird, kein Kindergeld fällig.
Für eine erste, sich unmittelbar auf Ihr Anliegen beziehende Auskunft, können Sie sich auch bei der Rechtsstelle Ihres zuständigen Amtsgerichtes erkundigen, die Ihnen kostenfrei weiterhelfen kann.
MfG
Candor

sorry, in diesem Fall kann ich leider nicht weiterhelfen.
Ich hoffe das du bereits richtige Antworten erhalten hast.