Liebe Experten!
Ich als Referendar stehe in meinem jugendlichen Leichtsinn vor folgendem Verständnisproblem. Laut Alpmann/Schmidt ist, wenn nach dem Widerspruch gegen eine durch Beschluss erlassene einstweilige Verfügung ein diese abänderndes Urteil ergeht, wie folgt zu tenorieren:
„Die einstweilige Verfügung (…) wird insoweit bestätigt, als (…) Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.“
Vergleicht man diesen Fall mit der Abänderung etwa eines Versäumnisurteils, macht es Sinn, den Antrag im Übrigen abzuweisen. Aber wieso bei der einstweiligen Verfügung? Hier ist wegen § 938 I ZPO die im Beschluss angeordnete Verfügung nicht unbedingt das, was als konkrete Maßnahme beantragt wurde; wenn nun die Maßnahme durch eine andere ausgetauscht wird, kann man doch nicht generell sagen, dass damit der Antrag teilweise erfolglos ist, solange nur dem Begehren entsprochen wird. Worin soll dann die Abweisung liegen?
Hat Alpmann/Schmidt Recht? Wird das immer so tenoriert, oder nur, wenn die abgeänderte Verfügung dem Begehren weniger entspricht, oder wie oder was?
Danke + Gruß,
Levay