Auch ein nettes Hallo, (kommt immer gut an)
Nehmen wir mal an, dass ein unterhaltsplichtiger Elternteil
vor einigen Jahren beim Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde
unterschrieben hat. In dieser wurde ein dynamischer Unterhalt
festgelegt, der höher war als der, den Pflichtige hätte zahlen
müssen.
Man muss nicht fragen, warum damals mehr freiwillig bezahlt wurde als gesetzlich erforderlich, aber ohne weitere Infos gilt die Antwort: Vertrag ist Vertrag.
Damals hat sich der Unterhaltspflichtige gesagt, dass ihm
seine Kinder die „paar Euro“ mehr wert sind.
Inzwischen sind die Kinder älter geworden, haben eine neue
Alterstufe erreicht und aus den „paar Euro“ ist inzwischen
eine richtige Summe geworden.
Die Einkommensverhälrnisse des Pflichtigen haben sich nur
marginal verändert.
„Marginal verändert“ also auch das Einkommen gestiegen?
Hat der Unterhaltspflichtige, unter den genannten
Gegebenheiten, eine Chance auf eine erfolgreiche
Abänderungsklage ???
Wenn zwischen Kindesunterhalsthöhe bei der damaligen Vereinbarung und der damaligen Höhe des Einkommens des Unterhaltsschuldners zur heutigen Situation (heutige Unterhaltszahlung und heutiges Einkommen)
dem Unterhaltsschuldner weniger verbleibt als „damals“, ist eine Abänderung erfolgversprechend.
Sollte aber die Differenz zwischen „früherer Differenz Unterhalt und Einkommen“ gleichgeblieben oder sich zugunsten des Einkommen verschoben haben, wäre eine Klage weniger aussichtsreich.
Urteile eines LG Hamburg nützen aber wenig, wenn man in Berlin wohnt, Urteile nützen immer nur dann, wenn man im gleichen Landgerichts- oder Oberlandesgerichtsbezirk wohnt, denn ein Jugendamt ist an ein Urteil eines anderen Landgerichtsbezirkes nicht gebunden.
Kennt evtl. jemand entsprechende Urteile ??
Für welche Stadt bzw. LG-OLG-Bezirk?
Schönen Tag noch.