Abänderung von paraphierten Vertragstexten

Hallo,

ist es möglich im Rahmen des Völkerrechtes einen bereits paraphierten Vertragstext von einem Vertragspartner bei der Ratifizierung abzuändern? Wenn ja, muss dann der abgeänderte Vertragstext wieder von allen Vertragspartner paraphiert werden, bevor er von den einzelnen Vertragspartner ratifiziert werden kann? Dann könnte sich so ein Prozedere bei mehreren Abänderungen doch über Jahrzehnte hinziehen, oder gibt es in solchen Fällen ein „Abkürzungsverfahren“?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo,
eine maßgebliche Rechtsgrundlage für das Völkervertragsrecht ist das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVK), das bisher von rund 100 Staaten ratifiziert wurde (u.a. Deutschland, Österreich, Italien, Schweiz, nicht aber z.B. die USA).
Nach der WVK ist der erste Schritt zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages die Annahme des Vertragstextes. Diese Annahme wird durch Paraphierung oder Unterzeichnung beurkundet. Siehe dazu Art. 10 WVK: Der Text eines Vertrags wird als authentisch und endgültig festgelegt,
a) nach dem Verfahren, das darin vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Staaten vereinbart wurde, oder,
b) in Ermangelung eines solchen Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut enthaltenden Schlussakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser Staaten.
Dies bedeutet für deine Frage: die Paraphierung dient eben gerade dazu, den Text endgültig festzulegen. Wird ein völkerrechtlicher Vertrag unter Anwendung der WVK geschlossen, ist der Vertragstext daher ab der Paraphierung nicht mehr abänderbar. Durch die Paraphierung ist aber erst der Text festgelegt, sie bedeutet noch keine Zustimmung des Staates, an diesen Vertrag gebunden zu sein. Dies geschieht erst durch Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung usw., siehe dazu Art. 11 ff WVK).
Wird hingegen ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten geschlossen, für die die WVK nicht gilt (oder zwischen einem Staat, für den sie gilt und einem Staat, für den sie nicht gilt), müssen sie sich untereinander auf ein Procedere einigen. Sie können auch eine Paraphierung und Ratifizierung vorsehen und ebenso vorsehen, dass Paraphierungen wieder für ungültig erklärt werden. Dies kann aber nur einvernehmlich erfolgen, es kann also keinesfalls eine Vertragspartei einen paraphierten Text einseitig abändern.
Grüße, Peter