Abänderungsklage Kindesunterhalt/Volljähriger

Folgender Fall ist zu betrachten.

PersonA begehrt zu einem bestehenden Unterhaltstitel für die volljährige PersonB Abänderung, weil sich PersonB im Zivildienst befindet und damit eigenes anrechenbares Einkommen erzielt.
An welches Gericht muß sich dazu PersonA wenden und was ist dabei zu beachten? Besteht dazu Anwaltszwang, oder kann PersonA die Klage auch selbst einreichen?
Wo kann PersonA eventuell Hilfe bei der Formulierung der Klage erhalten?

Hallo,

bei volljährigen Kindern ist der Gerichtsstand des Unterhaltszahlers zuständig. Bei minderjährigen der Gerichtsstand am Wohnort des Kindes.

Anwaltzwang gilt (bin ich mir aber nicht sehr sicher) nicht. Anwalt wäre aber zu empfehlen, wenn man nicht selber viele Erfahrungen bei Gericht gesammelt hat.

Wenn der Unterhaltsempfänger z. B. den Zivildienst und die daraus entstandene Unterhaltsänderung gegenüber dem Unterhaltszahler verschwiegen hat, kann man u. U. nach § 1611 BGB auf gänzlichen Wegfall oder Beschränkung des Unterhaltes in der Zukunft klagen, da der Unterhaltsempfänger evtl. nicht redlich gehandelt hat.

Auch ist es möglich, falls der Zivildienst schon begonnen hat oder in Kürze (bevor das Gericht eine Entscheidung treffen kann) beginnt, eine „Einstweilige Anordnung“ auf Unterhaltsabänderung mit einem „Pfändungsstopp“ also Verbot der Zwangsvollstreckung zu beantragen.

Bei diesen gerichtlichen Möglichkeiten gibt es sehr viele formale Fehlermöglichkeiten, die u. U. das Verfahren zum Verlust bringen, obwohl man eigentlich (wenn man die Formfehler nicht gemacht hätte) gewinnen muss. Also auch hier besser einen Anwalt einschalten.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

bei volljährigen Kindern ist der Gerichtsstand des
Unterhaltszahlers zuständig. Bei minderjährigen der
Gerichtsstand am Wohnort des Kindes.

Laut Schreiben des Amtsgerichtes vom Wohnort des Kindes ist dieses auch für eine Äbänderungsklage des volljährigen Kindes zuständig.

Wer weiss es nun genau ???

Ralli

Hallo Ralli,

nun ich kenne einen realen Fall persönlich, dort wurde die Auskunfts- und Abänderungsklage des volljährigen Kindes, das sogar noch einem minderjährigem Kind gleichgestellt war (also die Regelschule besuchte) beim Wohnort des unterhaltspflichtigen Vaters „in Auftrag“ gegeben.

Im Normalfall (außerhalb des Familienrechtes) ist es in Deutschland so, dass der Gerichtsstand am Wohnort des „Schuldners“ ist, wenn nicht schon in den Verträgen, Lieferscheinen und Rechnungen anders angegeben bzw. vereinbart wird.

Ein minderjähriges Kind bzw. Verfahren (Umgang, Sorgerecht, Unterhalt, Scheidung) bei denen minderjährige Kinder beteiligt sind, finden am Wohnort des Kindes statt. Ich denke einer der Gründe dafür ist, dem Kind die Belastungen von Fahrten für die Jugendamts- und Gerichtstermine zu ersparen.

Wenn das Kind aber nicht mehr minderjährig ist, hat es diesen Sonderstatus nicht mehr. Es kommt, laienhaft ausgedrückt, das normale Schuldnerverhältnis wieder zum Tragen. Der Unterhaltspflichtige schuldet den Unterhalt und ist somit für den „Gerichtsort zuständig“.

Welcher Gerichtsort zuständig ist, wenn ein Unterhaltsverfahren am Wohnort des minderjährigen Kindes beginnt und dann, wegen der langen Dauer im Volljährigenalter des Kindes weitergeführt wird, weiß ich nicht. Eine Abänderungsklage ist aber keine Fortführung eines bereits bestehenden Verfahrens.

Frage doch einfach in der Geschäftsstelle Deines Amtsgerichtes telefonisch nach und lass Dir noch die zuständigen Paragrafen nennen.

Übrigens wird ein Scheidungsverfahren, bei der keine minderjährigen Kinder beteiligt sind, am Ort geführt, wo die Ehe geführt worden war.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank für die Hinweise.
Werde mich mal an mein Amtsgericht wenden und nachfragen.

Ralf