Hallo Ralli,
nun ich kenne einen realen Fall persönlich, dort wurde die Auskunfts- und Abänderungsklage des volljährigen Kindes, das sogar noch einem minderjährigem Kind gleichgestellt war (also die Regelschule besuchte) beim Wohnort des unterhaltspflichtigen Vaters „in Auftrag“ gegeben.
Im Normalfall (außerhalb des Familienrechtes) ist es in Deutschland so, dass der Gerichtsstand am Wohnort des „Schuldners“ ist, wenn nicht schon in den Verträgen, Lieferscheinen und Rechnungen anders angegeben bzw. vereinbart wird.
Ein minderjähriges Kind bzw. Verfahren (Umgang, Sorgerecht, Unterhalt, Scheidung) bei denen minderjährige Kinder beteiligt sind, finden am Wohnort des Kindes statt. Ich denke einer der Gründe dafür ist, dem Kind die Belastungen von Fahrten für die Jugendamts- und Gerichtstermine zu ersparen.
Wenn das Kind aber nicht mehr minderjährig ist, hat es diesen Sonderstatus nicht mehr. Es kommt, laienhaft ausgedrückt, das normale Schuldnerverhältnis wieder zum Tragen. Der Unterhaltspflichtige schuldet den Unterhalt und ist somit für den „Gerichtsort zuständig“.
Welcher Gerichtsort zuständig ist, wenn ein Unterhaltsverfahren am Wohnort des minderjährigen Kindes beginnt und dann, wegen der langen Dauer im Volljährigenalter des Kindes weitergeführt wird, weiß ich nicht. Eine Abänderungsklage ist aber keine Fortführung eines bereits bestehenden Verfahrens.
Frage doch einfach in der Geschäftsstelle Deines Amtsgerichtes telefonisch nach und lass Dir noch die zuständigen Paragrafen nennen.
Übrigens wird ein Scheidungsverfahren, bei der keine minderjährigen Kinder beteiligt sind, am Ort geführt, wo die Ehe geführt worden war.
Gruß
Ingrid
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