Hallo,
bevor die Frage gestellt wird, zunächst die Sachlage:
Ein Vater A hat zu seinem 19-jährigen leiblichen Sohn B ein sehr gutes Verhältnis.
Sohn B lebt noch immer bei seiner Mutter X und ist dort wohnhaft gemeldet. Im Oktober will er ein Studium beginnen und wird dafür auf Rat des Vaters A Bafög beantragen, um einen Anspruch prüfen zu lassen.
Vater A ist Sohn B zu Unterhalt verpflichtet. Bisher wurde der Unterhalt für Sohn B an die Mutter X überwiesen, es gab eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern, aber keinen Unterhaltstitel.
Vater A zahlt den Unterhalt bis heute an Sohn B auf dieser Basis weiter.
Bei Vater A ändern sich die persönlichen Verhältnisse in 2 Monaten drastisch, er heiratet eine erwerbslose Frau C und diese Frau bringt ihm ein weiteres Kind D zur Welt.
Damit ist Vater A nun auch für Unterhalt für die neue Ehefrau C und das neue Kind D verpflichtet.
Vater A möchte nun für alle Beteiligten eine Klärung des zukünftig zu verteilenden Unterhaltes herbeiführen, ohne jedoch Sohn B Schaden zuzufügen.
Die Klärung soll dazu führen, dass Vater A per Recht- und Gesetz gegenüber Sohn B tatsächlich nachweisen kann, dass er zu keinem bzw. viel weniger Unterhalt verpflichtet ist und das zukünftig vordergründig eine Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau C und dem neuen Kind D besteht.
Dieser Nachweis soll Sohn B ebenfalls dazu dienen, um gegenüber dem Bafög-Amt auf diesen Umstand hinweisen zu können, ebenfalls gegenüber seiner Mutter X, die um ein Vielfaches höheres Einkommen als Vater A hat.
Wie ich bereits in Erfahrung bringen konnte, scheint hierfür eine Abänderungsklage die einzige Möglichkeit zu sein, mit der ein Unterhaltsverpflichteter eine bestehende Unterhaltspflicht bei Änderung der persönlichen Lebensverhältnisse ändern lassen kann.
Nun die wesentliche Frage: Kann Vater A diese Klage ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes einreichen oder besteht Pflicht auf RA?
Sollte das möglich sein, dann wäre noch von Interesse, wo diese Klage einzureichen ist und welcher Form diese genügen muß (gibt es vielleicht eine Vorlage oder ein Schriftsatzbeispiel?) und welche Nachweise dieser Klage beizufügen wären, da es ja keinen rechtskräftigen Unterhaltstitel zwischen Sohn B und Vater A gibt.
Hallo,
eine Abänderungsklage wäre nur möglich, wenn ein Urteil besteht, da aber offensichtlich einvernehmlich bezahlt wurde, hat hier wohl nie ein Gericht ein Urteil gefällt?
Kein früheres Urteil, keine Abänderungsklage.
Man kann nur anraten, sich hier anwaltlich vertreten zu lassen, denn es gibt bei geringen Einkommen aber viele unterhaltspflichtige Personen Prioritäten zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt.
Alternativ wäre natürlich möglich, dass der Sohn eine Unterhaltsklage einreicht, um seinen Unterhaltsanspruch prüfen zu lassen, das wäre mit wesentlich geringeren Kosten möglich, zudem bei fehlendem Einkommen ein Beratungsschein wahrscheinlich ist.
Dennoch würde der Unterzeichner hier ohne anwaltliche Beratung nicht persönlich tätig werden.
ab dem Zeitpunkt wo der Sohn volljährig geworden ist, hat auch die Mutter eine Barunterhaltspflicht!!!
Während der Minderjährigenzeit hat sie ihren Unterhalt dadurch geleistet, dass sie das Kind betreut hat. Ein volljähriges Kind bedarf keiner Betreuung mehr - ist ja volljährig.
Das wird so gerechnet, dass die beiden bereinigten Einkommen der Eltern addiert werden. Dann wird in die DüTa geguckt wie hoch der Gesamtunterhalt ist. Davon das GANZE Kindergeld abziehen. Dann wird nach Einkommen gequotet die Zahlpflicht aufgeteilt.
Für den Wohnraum, das Essen, Wäschewaschen usw. kann der Wohnelternteil vom Gesamtunterhalt ja ein Kostgeld erhalten oder er verrechnet mit seinem Barunterhalt.
Einkommensbereinigung für Vater A ist, sein Einkommen abzüglich minderjährige Kinder (egal aus welcher Beziehung), abzüglich betreuende Mütter. Sein Selbstbehalt ist beim volljährigen Sohn auf 1.150 Euro (beim minderjährigen Kind 950 Euro) gestiegen.
Genau kann man das in der Düsseldorfer Tabelle nachlesen, die man überall - auch beim Oberlandesgericht Düsseldorf - im Internet findet.
Wenn es keinen Titel gibt, kann auch keine Abänderungsklage gemacht werden. Titel wäre z. B. das Scheidungsurteil, Jugendamtsurkunde, Notarurkunde, Gerichtsurteil über Unterhalt.
Soweit sind alle Kommentare verstanden.
D.h. der Vater A kann gar keine Abänderungsklage einreichen, weil es keinen Titel oder ähnliches gibt.
Vater A könnte demnach ab sofort die Zahlung des Unterhaltes einstellen und darauf warten, dass Sohn B ihn auf Zahlung verklagt, damit erst mal ein rechtskräftiges Urteil entsteht.
Sohn B bekäme sicher Prozesskostenhilfe und bräuchte den Anwalt nicht zu bezahlen? Die Kosten für den Anwalt des Sohnes B würden dann aber sicher dem Vater A auferlegt, oder?
Darin liegt ja die Krux.
Vater A will seinem Sohn B und sich selbst natürlich auch nicht schaden, sondern möchte erreichen, das Sohn B etwas in die Hand bekommt, das Vater A eben nicht mehr leistungsfähig ist und er möglicherweise gegenüber seiner Mutter einen höheren Anspruch hat, da deren Einkommen sehr hoch ist oder aber etwas in die Hand bekommt, damit er den vom Vater A fehlenden Betrag von einer anderen Stelle her bekommen kann.
Wäre da das Arbeitsamt die richtige Anlaufstelle?
Vater B hat ja bereits Sohn B aufgefordert, er möge einen Bafög-Antrag stellen, damit die Verteilung der Verpflichtungen amtlich geklärt wird, leider dauert das Vater B zu lange, er benötigt eine schnelle Klärung innerhalb eines Monats, da sonst sein eigener Unterhalt gefährdet ist, da er bereits jetzt nicht mehr in der Lage ist, den vollen Betrag an Unterhalt zu leisten.
Was also tun um allem gerecht zu werden?
Mir scheint, hier hat der Staat etwas vergessen, nämlich auch der Kuh zu helfen, die der Staat so gerne melkt.