Abbau von Über- und Minusstunden

Guten Tag,

in einer Betriebsvereinbarung ist unter Punkt x geregelt, dass der AN zwischen - 20 Stunden und + 50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto selbst entscheiden kann, wann er diese auf- bzw. abbaut. Bedingung: Einmal in 12 Monaten muss das Konto auf Null sein.

Unter Punkt y wurde vereinbart, dass der AG bei betrieblichem Erfordernis (z.B. saisonalen Schwankungen in der Auftragslage) mit zwei Wochen Vorlaufzeit Überstunden und verkürzte Wochenarbeitszeit anordnen kann.

Der AG hat nun aufgrund Punkt y angeordnet, dass bis zum Jahresende die Überstunden abgebaut werden müssen.

Einige AN sehen darin einen Widerspruch zu Punkt x.

Wie seht Ihr das? Hat Punkt x oder Punkt y Vorrang?

Danke.

Gruß

ziegen1

Hallo

Wie ist denn der Wortlaut der Vereinbarungen in der Betriebsvereinbarung? Ist arbeitsvertraglich etwas dazu vereinbart? Was sagt der Betriebsrat zu der Anordnung des AG?

Gruß,
LeoLo

Hallo Ziegen,

manchmal muss man den Betrachtungswinkel ändern, dann sehen Dinge plötzlich anders aus …

Eine Betriebsvereinbarung ist ja ein Vertrag zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat odgl. Für beide Seiten entstehen Rechte und Pflichten.

Betrachtet man es als zwei VERSCHIEDENE (unabhängige) Vereinbarungen dann sieht es doch so aus:

Die AN (bei X) dürfen in dem Zeitrahmen selbständig entscheiden wie ihre +/- Stunden sind.

Der AG (bei Y) darf mit dem entsprechenden Vorlauf vorgeben, dass +/- Stunden zu machen sind.

Wo ist der Widerspruch?

LG vom Mond

Hallo LeoLo,

danke für Dein Interesse.

Der Betriebsrat sagt noch gar nichts dazu, da die Anweisung des Abteilungsleiters erst mal nur per Mail an die Mitabeiter der Abteilung ging.

Wortwörtlich aus der Betriebsvereinbarung:

"x. Zeitkonto und Zeitausgleich

Die jährliche Sollarbeitszeit ist grundsätzlich einzuhalten und kann nur in dem folgend geregelten Umfang unter- oder überschritten werden.

Das Jahresarbeitszeitkonto umfasst bezogen auf die jährliche Sollarbeitszeit einen Zeitkorridor von -50 Stunden bis +140 Stunden.

Bereich A -20 Stunden bis +50 Stunden regelt der Mitarbeiter selbst
Bereich B -20 Stunden bis -40 Stunden und +50 Stunden bis +80 Stunden
Abstimmung mit der Führungskraft
Bereich C ab -40 Stunden und +80 Stunden wird ein schriftlicher
Maßnahmeplan mit der Führungkraft vereinbart

Das Zeitkonto soll innerhalb von 12 Monaten 1 x auf 0 Stunden sein."

"y. Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit

Soweit das Arbeitsaufkommen, bzw. saisonale Kapazitätsschwankungen oder personelle Engpässe es erfordern, können im Rahmen der Einsatzplanung für einzelne Mitarbeiter, Gruppen oder Abteilungen die Wochenarbeitszeiten mit einer 2-wöchigen Ankündigungsfrist schriftlich angeordnet werden. Bei Wochenarbeitszeiten, die niedriger sind als die in den einzelnen Arbeitsverträgen, bedarf es einer 1-wöchigen schriftlichen Ankündigungsfrist. In Ausnahmefällen, z.B. Krankenstand, kann die Anweisung kurzfristiger sein. Dies ist mit dem Betriebsrat abzustimmen.

Der Mitarbeiter kann die vorgegebene Wochenarbeitszeit (Ausnahme Samstag) frei planen.

Die auf diese Weise angeordnete Wochenarbeitszeit kann max. 48 Std. pro Woche und höchstens 46 Stunden pro Woche auf 4 Wochen betragen."

Zur Zeit sind alle AN’s der Abteilung anwesend, es ist auch genügend zu tun.

Es ist auch nicht so, dass die AN’s unwillig wären. Aber die AN’s denken, dass die Betriebsvereinbarungen einfach eingehalten werden sollten. Nur können die AN’s diesen vermeintlichen Widerspruch einfach nicht auflösen…

Ich persönlich erwarte keine Lösung, wollte nur mal die Meinungen der geneigten Leser hören. Danke.

Gruß

ziegen1