Abbuchung ohne Vertrag

Hallo,

folgende Situation:

Ein Verbraucher bestellt in einem Onlineshop ein Produkt per Vorkasse/Kreditkarte. Der Shop bestätigt den Eingang der Bestellung, betont aber, dass laut ABG der Vertrag erst mit Lieferung zustande kommt.

Das bestellte Produkt ist aber erst Mitte Oktober lieferbar. Ungeachtet dessen belastet der Verkäufer unmittelbar nach Bestellung die Kreditkarte des Käufers.

Auf welcher Rechtsgrundlage? Ein Vertrag besteht ja (noch) nicht. Theoretisch könnte der Verkäufer nun mit dem Geld des Käufers „arbeiten“ und wahlweise mit Lieferung den Vertrag schließen oder einfach nicht liefern.

Ich stehe etwas auf dem Schlauch, wie so etwas rechtlich möglich wäre.

Mangels Vertrag hat der VK doch gar keinen Anspruch auf das Geld, oder?

Gruß

S.J.

Tja selber schuld wenn man denen ne Einzugsermächtigung erteilt!
Sonst würden die ja nix abziehen!

MfG

Spongebob!

Vielen Dank…
…für diese ausgesprochen umfangreiche, rechtlich fundierte Antwort.

Du hast mir damit natürlich außerordentlich weitergeholfen. Daher möchte ich mich ausdrücklich für die sicher umfangreiche Recherche und die Bemühungen bedanken.

Tja selber schuld wenn man denen ne Einzugsermächtigung
erteilt!
Sonst würden die ja nix abziehen!

2 „Gefällt mir“

Lieber Steve

Es hat zwar eine menge Zeit in Anspruch genommen und es war auch nicht ganz einfach diese Recherche dir mitteilen zu dürfen!Bei weiteren rechtlichen fragen stehe ich dir natürlich vertrauensvoll zur Seite!

Mit freundlichen Grüssen

Dein Spongebob!

Hallo Steve,

ja doch, da man der Vorkasse zugestimmt hat, hat der Verkäufer auch ein Recht zur Abbuchung.

Gruß!

Horst

Hallo,

ja doch, da man der Vorkasse zugestimmt hat, hat der Verkäufer
auch ein Recht zur Abbuchung.

auf welcher Rechtsgrundlage?

Ein Kaufvertrag besteht ja nicht.

Gruß

S.J.

Hallo,

Ein Kaufvertrag besteht ja nicht.

aber ein Schuldverhältnis. Ich würds mal hiermit versuchen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__311.html

Gruß
Christian

2 „Gefällt mir“

Perfekt. Das ist die Antwort
Hallo,

aber ein Schuldverhältnis. Ich würds mal hiermit versuchen:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__311.html

vielen Dank. *

Gruß

S.J.

Es handelt sich um eine Vorbedingung zum Kaufvertrag. Da wir Vertragsfreiheit haben, ist daran nichts auszusetzen.

Kann der Verkäufer die Leistung nicht erbringen, dann muss er anstandslos die Vorauszahlung zurückzahlen.

Es ist schlichtweg eine Vereinbarung zwischen beiden Parteien, die aufgrund der Vereinbarung Gültigkeit hat.

Gruß!

Horst

Hi Steve,

diese Klausel dürfte einer Prüfung nach AGBG wohl nicht standhalten… denn damit wird der zunächst „geschlossene“ Vertrag wieder ausgehebelt und der Verkäufer muss niemalös leisten, kann niemals in Verzug geraten.

Insofern kann man Deine Frage nicht wirklich beantworten, denke ich. So eine Klausel habe ich auch noch nie gesehen.

Grüße, M

Hallo,

diese Klausel dürfte einer Prüfung nach AGBG wohl nicht
standhalten… denn damit wird der zunächst „geschlossene“
Vertrag wieder ausgehebelt und der Verkäufer muss niemalös
leisten, kann niemals in Verzug geraten.

es wird ja kein Vertrag geschlossen. Ich kann mir auch nicht recht vorstellen, dass soetwas Verbrauchern gegenüber zulässig ist, da diese stark benachteiligt werden.

Insofern kann man Deine Frage nicht wirklich beantworten,
denke ich. So eine Klausel habe ich auch noch nie gesehen.

So arbeitet praktisch jeder Onlineshop: Der Vertrag kommt erst durch Lieferung zustande und Zahlungsbedingung ist Vorkasse. Somit zahlt der Käufer immer ohne Vertragsgrundlage.

Gruß

S.J.

vielen Dank. *

Ja, ist es nicht toll, was man hier immer wieder bahnbrechendes lernen kann?!?

Da habe ich schnell noch einmal nachgelesen, wann man ein Sternchen vergeben kann. Und es sind hier mindestens drei Punkte erfüllt. Also auch von mir eins.

es wird ja kein Vertrag geschlossen.

Gestern hast du dich von exc noch vom Gegenteil überzeugen lassen. Er hat zwar von Schuldverhältnis gesprochen, aber es gibt ja derer nur drei Arten: vertraglich, quasivertraglich und gesetzlich; und hier reden wir - wenn überhaupt - natürlich von einem vertraglichen Schuldverhältnis.

Ich finde, man muss deinen Fall in den richtigen Kontext einordnen, und das ist doch der nach dem Rechtsgrund i.S.v. § 812 BGB, oder? Der Rechtsgrund ist - stark vereinfacht gesagt - der Vertrag, aber eben nur, wenn es ihn wirklich gibt. Und dann ist doch alles ganz einfach:

Dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, hast du selbst zutreffend ausgeführt. Bleibt nur noch ein atypischer Vertrag, also einer, der so nicht im BGB aufgeführt wird. Dazu müsste zumindest in den AGB stehen, dass eine Abbuchung bereits vor dem Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages erfolgen darf. Steht das da nicht drin, braucht man sich keine weiteren Fragen zu stellen. Steht es nicht drin, stellt sich halt noch die Frage nach den §§ 305 ff. BGB. Anders als du sehe ich hier spontan kein Problem. Das Wort „Verbraucher“ darf, wenn es in einem Fall auftaucht, nicht dazu führen, dass plötzlich nichts mehr sein darf.

Man könnte übrigens die Abbuchung auch als Willenserklärung interpretieren und sagen, der Kaufvertrag sei damit zustande gekommen. Angesichts der klaren Aussage, ein Kaufvertrag werde erst mit dem Versand der Ware geschlossen, halte ich das rein dogmatisch aber für schwer vertretbar.

Levay