Abbuchung vom Konto ohne jedwede Order

Hi,

wenn von Eurem Konto Geld abgebucht wird, das nicht abgebucht werden sollte, z.B. weil Ihr gar nichts gekauft habt, dann lasst Ihr wohl auch das Geld rückbuchen, vor allem wenn es knapp 60 EUR sind.

Dann würdet Ihr vielleicht noch die Firma selbst kontakten, weil man ja nicht genau weiß, hat man vielleicht doch was bestellt… doch spätestens wenn man die Seite sieht, weiß man ja konkret, dass dem sicher nicht so war, und dann sagt man halt noch Bescheid, dass hier Abbuchung zu Unrecht getätigt worden ist und dass man das Geld sich zurückholt.

So, und dann schaut Ihr vielleicht noch in Google und sucht z.B. nach www.messagemonster.de und findet da auch Einträge, die von Abzocke sprechen.

Würdet Ihr sonst noch was tun oder einfach abwarten? Übrigens, ich kannte die Seite bis heute noch gar nicht. Auch würde ich dort niemals SMS kaufen. Ich hasse SMS, und wenn ich mal smsen muss, dann habe ich andere Wege.

Ciao,
Romana

Servus!

Würdet Ihr sonst noch was tun oder einfach abwarten?

Ich würde sogar Schritt 2 (Kontaktieren der Firma) schon auslassen. Wozu?

Hallo Ramona,

man müßte seinem Gedächtnis schon sehr mißtrauen, wenn man eine unerlaubte Abbuchung eventuell für gerechtfertigt hält.

Ansonsten reicht es, die Sache zu stornieren. Der andere muss schließlich seine Forderung beweisen (und seine Abbuchungsberechtigung).

Eventuell wäre eine Strafanzeige fällig.

Gruß!

Horst

Hallöchen,

man müßte seinem Gedächtnis schon sehr mißtrauen, wenn man
eine unerlaubte Abbuchung eventuell für gerechtfertigt hält.

es soll auch Fälle geben, in denen das zu große Vertrauen in das eigene Gedächtnis Ärger und Kosten verursacht. Verlage lassen die Aboabwicklung bspw. gerne mal durch Dienstleister erledigen, die dann nicht mit Hörzu o.ä. auf dem Kontoauszug erscheinen, sondern mit Dingenskirchen Service.

Ansonsten reicht es, die Sache zu stornieren. Der andere muss
schließlich seine Forderung beweisen (und seine
Abbuchungsberechtigung).

Meinst Du die Einzugsermächtigung? Wem sollte man die „beweisen“ müssen?

Gruß,
Christian

Hallo!

Meinst Du die Einzugsermächtigung? Wem sollte man die
„beweisen“ müssen?

Wenn der Abbuchende das Geld einklagt und der Abgebuchte sowohl Forderung als auch Einzugsermächtigung bestreitet, wird das Gericht Beweise sehen wollen.

Hallo,

Meinst Du die Einzugsermächtigung? Wem sollte man die
„beweisen“ müssen?

Wenn der Abbuchende das Geld einklagt und der Abgebuchte
sowohl Forderung als auch Einzugsermächtigung bestreitet, wird
das Gericht Beweise sehen wollen.

ja, für die Existenz der Forderung, oder wird vor Gericht nicht die Forderung sondern der Einzug der Forderung via Lastschrift eingeklagt?

Gruß,
Christian

Hi Horst,

Romana, bitte,

Hallo Ramona,

man müßte seinem Gedächtnis schon sehr mißtrauen, wenn man
eine unerlaubte Abbuchung eventuell für gerechtfertigt hält.

Jein. Mag sein, dass es gesünder wäre, erstmal zu denken, richtig gehandelt zu haben bzw. keinen Fehler gemacht zu haben. Doch ich hatte in den letzten Tagen einige Auktionskäufe und ich habe da es schon ein paarmal erlebt, dass z.B. dann über einen anderen Namen das Konto lief , sein es als Privatperson oder als Firma. Von daher stutzte ich, was ich denn für knapp 60 EUR gekauft haben könnte, da es a, mehrere Artikel waren und b, ich mit der Firma nichts anzufangen wusste.

Ansonsten reicht es, die Sache zu stornieren. Der andere muss
schließlich seine Forderung beweisen (und seine
Abbuchungsberechtigung).

Ich habe nun beides gemacht, Geld zurück und E-Mail an die Seite, wobei unter „E-Mail“ nur weitere FAQ’s beginnen, doch dann kommt man doch noch zu einem Kontaktformular.

Da ich schon paar dolle Sachen erlebte, wollte ich auf Nummer sicher gehen. Ob sich da jemand meine Bankverbindung von der Webseite schnappte und einfach mal auf meinen Namen einkaufte oder es gar die Firma selbst war, Fehlabbuchung? Ich wollte einfach nur zeigen, dass ich „reagiere“.

Es hieß beispielsweise mal in einem Bericht, dass eine Frau bis zum Gerichtsvollzieher gebracht worden wäre, als dann doch endlich vor Gericht geklärt wurde, dass sie die Ware gar nicht bei Ebay ersteigert hatte. Sie hatte weder Telefon geschweige denn Internet. Naja, und beides habe ich ja schon mal…

Wer weiß, wem da vielleicht hier bei mir was „Nettes“ eingefallen ist. :smile:

Ciao,
Romana

Eventuell wäre eine Strafanzeige fällig.

Habe heute keine Antwort erhalten. Wäre die Sache koscher, hätten sie dann nicht geantwortet, dass das ein Versehen war…? Mal abwarten.

Gruß!

Horst

Ciao,
Romana

Hallo,

Meinst Du die Einzugsermächtigung? Wem sollte man die
„beweisen“ müssen?

Wenn der Abbuchende das Geld einklagt und der Abgebuchte
sowohl Forderung als auch Einzugsermächtigung bestreitet, wird
das Gericht Beweise sehen wollen.

ja, für die Existenz der Forderung, oder wird vor Gericht
nicht die Forderung sondern der Einzug der Forderung via
Lastschrift eingeklagt?

Nach erfolgter Rückbuchung wird im Regelfall der „Verkäufer“ versuchen die Forderung selbst und die Kosten der Rückbuchung einzuklagen. Die Forderung muss er daher ebenso beweisen, wie die wirksame Einzugsermächtigung. Denn nur letztere würde dazu führen, dass er auch weitere Kosten außerhalb der eigentlichen Forderung bekommt.

Gruß

… wobei man natürlich nicht den Fall unterschlagen darf, dass die Hauptforderung nicht besteht. Hat das Gericht das erstmal festgestellt, macht es sich um das Vorliegen einer Einzugsermächtigung keine Gedanken mehr.

… wobei man natürlich nicht den Fall unterschlagen darf,
dass die Hauptforderung nicht besteht. Hat das Gericht das
erstmal festgestellt, macht es sich um das Vorliegen einer
Einzugsermächtigung keine Gedanken mehr.

Darauf wollte ich mit meinem vorherigen Artikel hinaus. Allerdings muß ich Pedder rechtgeben, daß die Geltendmachung des Auslagenersatzes - d.h. der Rücklastschriftgebühren - an die Vorlage einer erteilten Einzugsermächtigung geknüpft sein dürfte.

Gruß,
Christian

Naja, Christian,

aber auch sonst wirst du wohl kaum jedem eine Abbuchungserlaubnis (nicht zwingend Einzugsermächtigung i.d.S.) zusprechen, bei dem du Schulden hast…
Das sind auch noch zweierlei Paar Schuhe.

Gruß!

Horst

Hallo,

aber auch sonst wirst du wohl kaum jedem eine
Abbuchungserlaubnis (nicht zwingend Einzugsermächtigung
i.d.S.) zusprechen, bei dem du Schulden hast…

das war doch nicht die Frage, sondern, ob bzw. warum man vor Gericht überhaupt noch nachweisen muß, daß eine Einzugsermächtigung vorlag.

Zur Frage, ob der Einzug einer fälligen Forderung ohne Einzugsermächtigung rechtswidrig ist:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Gruß,
Christian