Abbuchung von Fitnesstudiogebühren ...?

Hallo,

eine Person ist im Fitnesstudio Mitglied. Dieses Studio hat bei Vertragsabschluss eine Einzugsermächtigung erhalten.

Den Betreibern ist erst jetzt aufgefallen, dass die trotz Einzugsermächtigung seit 01.02.2006 keine Beiträge eingezogen haben. Dem Mitglied ist eine Nichtabbuchung auch nie aufgefallen.

Dürfen die jetzt, 1,5 Jahre später, die kompletten Beiträge von dem Mitglied verlangen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo

Hallo,

eine Person ist im Fitnesstudio Mitglied. Dieses Studio hat
bei Vertragsabschluss eine Einzugsermächtigung erhalten.

Den Betreibern ist erst jetzt aufgefallen, dass die trotz
Einzugsermächtigung seit 01.02.2006 keine Beiträge eingezogen
haben. Dem Mitglied ist eine Nichtabbuchung auch nie
aufgefallen.

Dürfen die jetzt, 1,5 Jahre später, die kompletten Beiträge
von dem Mitglied verlangen?

na sicher, wenn der Vertrag weiter rechtkräftig bestand oder besteht. Bis zur Verjährung ists noch ein ganzes Stück:wink:

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

LG
Mikesch

na sicher, wenn der Vertrag weiter rechtkräftig bestand oder
besteht. Bis zur Verjährung ists noch ein ganzes Stück:wink:

Der Vertrag bestand und besteht weiterhin.

Wann verjährt denn ein solcher Forderungsanspruch?

Zahlungserleichterungen sind dann wahrscheinlich Verhandlungssache!? Oder dürfen die Studiobetreiber die Beiträge in einem Betrag abbuchen oder hat man als Verbraucher dort gewisse Rechte?

Hi,

Wann verjährt denn ein solcher Forderungsanspruch?

Jeweils in 3 Jahren, also Raten aus 2006 verjähren erst mit Ablauf des
31.12.2009, da die Frist erst am 01.01.2007 begann.

Zahlungserleichterungen sind dann wahrscheinlich
Verhandlungssache!? Oder dürfen die Studiobetreiber die
Beiträge in einem Betrag abbuchen oder hat man als Verbraucher
dort gewisse Rechte?

Es kommt drauf an, in den Verträgen ist idR von mtl. Abbuchung die Rede, dann
dürfte es nicht nur ein Recht des Betreibers sondern auch Pflicht sein.
Immerhin ist ja mtl. Abbuchung auch zum Vorteil des Verbrauchers (Quasi-
Ratengeschäft). Eine einmalige Abbbuchung von bspw. 30 Monatsraten dürfte ohne
Ankündigung nicht mehr vertragsgemäß sein.

Mfg vom

showbee

Hi,

Es kommt drauf an, in den Verträgen ist idR von mtl. Abbuchung
die Rede, dann dürfte es nicht nur ein Recht des Betreibers sondern
auch Pflicht sein.
Immerhin ist ja mtl. Abbuchung auch zum Vorteil des Verbrauchers
(Quasi-Ratengeschäft). Eine einmalige Abbbuchung von bspw. 30
Monatsraten dürfte ohne Ankündigung nicht mehr vertragsgemäß sein.

Eine stark verzögerte Abbuchung (auch in einer Summe) ist doch aber jetzt ohnehin deutlich zum Vorteil des Verbrauchers (Zinsvorteil).
Hier jetzt auf die Nachzahlung in Raten zu bestehen benachteiligt wohl eher den Gläubiger unverhältnismäßig.
Greetz, T.

Eine einmalige Abbbuchung von bspw. 30
Monatsraten dürfte ohne
Ankündigung nicht mehr vertragsgemäß sein.

Und die Konsequenz? Meinst du also, die Beträge müssten jetzt im gleichen Abstand „nachgebucht“ werden?

Levay

Eine einmalige Abbbuchung von bspw. 30
Monatsraten dürfte ohne
Ankündigung nicht mehr vertragsgemäß sein.

Und die Konsequenz? Meinst du also, die Beträge müssten jetzt
im gleichen Abstand „nachgebucht“ werden?

Das ist ne gute Frage. Ich halte die Annahme, dass der Betrag nicht in einem abgebucht werden darf, in jedem Fall für zutreffend. Die Gründe dafür sind wohl offensichtlich.

Ja, ich denke, da muss der Gläubier sich was einfallen lassen, um den Schulder nicht kurzfristig so hoch zu belasten.

Dea

Das ist ne gute Frage. Ich halte die Annahme, dass der Betrag
nicht in einem abgebucht werden darf, in jedem Fall für
zutreffend.

Vertragstreue? § 242 BGB? Ist es zutreffend? Ich weiß es nicht.

Die Gründe dafür sind wohl offensichtlich.

Gerade die dogmatischen Gründe sind - für mich - nicht offensichtlich.

Ja, ich denke, da muss der Gläubier sich was einfallen lassen,
um den Schulder nicht kurzfristig so hoch zu belasten.

Ich habe mal gelesen, dass eine Krankenversicherung einem Versicherungsnehmer über lange Zeit einen zu niedrigeren Beitrag berechnet hat. Als das rauskam, wollte sich die Versicherung nicht mal auf eine Ratenzahlung des nun „überfälligen“ Betrags einlassen. Vor Gericht bekam sie Recht: Der Mann, der eigentlich nicht mal was dafür konnte und es auch vielleicht gar nicht merken musst, hat nun einen Titel am Hals.

Levay

Das ist ne gute Frage. Ich halte die Annahme, dass der Betrag
nicht in einem abgebucht werden darf, in jedem Fall für
zutreffend.

Vertragstreue? § 242 BGB? Ist es zutreffend? Ich weiß es
nicht.

zB

Die Gründe dafür sind wohl offensichtlich.

Gerade die dogmatischen Gründe sind - für mich - nicht
offensichtlich.

Einfache Nebenpflicht, die Rechtsgüter, hier das Vermögen, des Vertragspartners nicht zu gefährden. Es ist offensichtlich, dass eine sofortige Abbuchung der Beiträge für 2 Jahre nicht nur dazu führt, dass der Schuldner nun letztlich ebenso wenig Geld auf dem Konto hat, sondern dazu, dass er kurzfristig in massive Liquiditätsschwirigkeiten mit erheblichen Folgen kommen kann.

Dies darf der Gläuber m.E. riskieren, zumal er nie eine Rechtsposition innehatte, die ihm die Leistung eines so hohen Betrages zusprach. Die ratenweise Zahlung war von Anfang an vereinbart, dass der Gläubiger sie bisher nicht wahrgenommen hat, darf dem Schulder nicht zu oben aufgeführtem Nachteil gelangen.

Ja, ich denke, da muss der Gläubier sich was einfallen lassen,
um den Schulder nicht kurzfristig so hoch zu belasten.

Ich habe mal gelesen, dass eine Krankenversicherung einem
Versicherungsnehmer über lange Zeit einen zu niedrigeren
Beitrag berechnet hat. Als das rauskam, wollte sich die
Versicherung nicht mal auf eine Ratenzahlung des nun
„überfälligen“ Betrags einlassen. Vor Gericht bekam sie Recht:
Der Mann, der eigentlich nicht mal was dafür konnte und es
auch vielleicht gar nicht merken musst, hat nun einen Titel am
Hals.

Dann hat das Gericht das anders gesehen.

Dea

Dann hat das Gericht das anders gesehen.

Ich würde das auch eher anders sehen. In einem solchen Fall sofort auf den gesamten Betrag zu bestehen, ist sicherlich unanständig. Aber das allein macht noch keinen Rechtsmissbrauch. Und mit Treu und Glauben, zurückhaltend anzuwenden, tu ich mich auch schwer.

Es ist wohl eine Einzelfallfrage. Ich will auch nicht behaupten, meine Meinung sei in Stein gemeißelt :wink:

Levay

Hi,

nunja, nur mein Rechtsempfinden. Ich habe deswegen ja bewusst 30 Raten angesetzt.
Bei 6 Raten würde ich eine Sofortabbuchung noch bejahen wollen, immerhin trifft
ja auch den Schuldner/Sportler eine Pflicht zur Zahlung. Abbuchungsermächtigung
erteilen ist aber nicht Erfüllungsleistung, insoweit kann man auch sagen dass der
Schuldner verpflichtet ist nachzufragen, warum nicht abgebucht wird. Natürlich
wird sich eine Ratenzahlung nicht auf die bsiherigen Laufzeit verlängern, das
wäre natürlich Kokoloros. Aber bei wieviel Raten die Grenze liegt, das verrät
wohl nur der zuständige Richter nachdem er sich über § 242 BGB Gedanken gemacht
hat :wink:

Mfg vom

showbee