Abbuchung 'zurückbuchen'

Hallo,

dummerweise verstehen die Damen und Herren bei Sony nicht, dass ich ihr Onlinerollenspiel (Everquest) nicht mehr spielen will und buchen mir fleißig weiterhin jeden Mnat 13,49€ ab, obwohl ich nicht mal im Spiel war.

Auf eine Mail haben sie nicht reagiert, deshalb würde ich jetzt gerne die Buchungen einfach wieder zurückbuchen lassen, bis sie merken, dass ich nicht mehr zahle und meinen Account dann sperren. Wenn sie’s anders nicht verstehen…

Ich habe denen damals meine Bankverbindung gegeben und NICHT im voraus für einige Monate bezahlt, sondern monatlich.

Kann ich also diese Abbuchungen irgendwie sperren oder zurückbuchen lassen? Gebucht wird unter BV Global Collect wie es auch Ebay macht, keine Ahnung, ob das von Belang ist.

Dank im voraus!

Daniel

Hallo Daniel,

bitte einfach FAQ:843 lesen. Thema Lastschriften.

Also nichts wie ab zur Bank und das ganze wegen Widerspruch zurückgeben.

Gruß Ivo

Hi,

Ivo hat Recht, auf diesem Wege kannst Du vielleicht sogar noch eine weitere Belastung zurückgeben, denn das geht maximal 6 Wochen zurück.

Allerdings solltest Du Dir sicher sein, dass Du keinen Vertrag akzeptiert hast, der über eine bestimmte Zeit läuft, d.h. dass Du zahlen muss, ob Du nun spielst oder nicht. Wenn Du die Lastschriften zurückgibst, obwohl sie korrekt sind, würdest Du Kosten produzieren, die Dir letztendlich wieder aufgedrückt werden.

Gruss Hans-Jürgen
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FAQ ist falsch-länger als 6 Wochen
Hallo Daniel,

du kannst die Abbuchung ( Lastschrift) „zurück buchen“.
Die 6 Wochenfrist gilt nur für Banken, du kannst falsche
Lastschriften immer zurückgeben.

Grüße

Björn

( P.S Für Banker: Siehe Lastschriftabkommen / BGH Urteil)

BGH-Urteil und AGB-Änderung
Hallo,

du kannst die Abbuchung ( Lastschrift) „zurück buchen“.
Die 6 Wochenfrist gilt nur für Banken, du kannst falsche
Lastschriften immer zurückgeben.

diese Interpretation wird durch ständige Wiederholung nicht richtiger.

Dem BGH-Urteil haben die Banken vor ca. zwei Jahren mit einer AGB-Änderung Rechnung getragen. Die neue Ziffer 7 Nr. 3 Banken-AGB (bei den Sparkassen und Volksbanken gibt es praktisch wortgleiche Formulierungen, hab nur die Nummer nicht im Kopf) stellt noch einmal eindeutig klar, daß ein Widerspruch bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß an die Bank übermittelt werden muß.

Klagen gegen diesen neuen Passus sind m.W. noch nicht anhängig.

Gruß,
Christian

Hallo exc,

die Frage ist, ob die AGB-Änderung für ihn gilt.

Du weißt ja , wie das läuft mit AGB-Änderungen.

Björn

Hallo,

die Frage ist, ob die AGB-Änderung für ihn gilt.

Ausschluß auch nur von Teilen der AGB für einzelne Kunden ist in allen Instituten, die ich kenne, Vorstandsentscheidung. Damit führt der Wunsch nach Ausschluß von einzelnen AGB-Passagen bzw. die Nichtanerkennung neuer AGB unverzüglich zu Kontokündigung, es sei denn, man ist ein internationaler Konzern und trägt einen siebenstelligen Betrag zum Deckungsbeitrag der Bank bei.

Da der Fragesteller anscheinend noch über das Konto verfügt und die AGB-Änderung rd. 2 Jahre her ist, schlußfolgere ich, daß die AGB auch für ihn gelten.

Du weißt ja , wie das läuft mit AGB-Änderungen.

Klar, Briefchen an Kunde nach Verfahren friß oder stirb (=Kontokündigung bei Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Zusendung).

Gruß,
Christian