Nehmen wir an, abc kündigt den Arbeitsplatz. ABC ist noch in der Probezeit. ABC hält sich an die 2 Wochenfrist und kündigt zum 15.5. (heute ist der 8.4.) damit der AG eine Chance hat, jemand neuse für die Stelle zu finden.
Nun ist der AG damit nicht einverstanden und kündigt ABC fristlos ohne Angabe eines Grundes (Probezeit) OBWOHL dem AG die Kündigung von ABC schon vorliegt.
Frage 1: Ist das rechtens?
Frage 2: WElche Frist hat der AG? Oder ist ABC dann quasi ab morgen arbeitslos?
Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist das Vorliegen eines
wichtigen Grundes (lt.BGB). Für die Annahme eines wichtigen Grundes ist es erforderlich, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Es müssen alle anderen Mittel z.B. Abmahnung, fristgerechte Kündigung erschöpft sein und ein wichtiger Grund vorliegen.
Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können grobe Pflichtverletzungen wie die beharrliche Arbeitsverweigerung, Diebstahl von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen ein solcher Grund sein oder auch das ständige Zuspätkommen trotz vorheriger Abmahnungen.
Liegen diese Gründe nicht vor, sollte Abc zum Anwalt gehen, denn ob angenommen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis durch die Kündigung von Abc so stark zerrüttet ist, dass es unzumutbar ist ihn weiterzubeschäftigen (wovon ich als Begründung des AG ausgehe) halte ich für fraglich.
Es besteht auch die softere Methode für Abc: erst einmal mit seinem AG zu sprechen, nach der Gründen der fristlosen Kündigung zu fragen und den Versuch zu machen sich zu einigen, finde ich immer besser als gleich Gerichte und Anwälte zu beschäftigen.
ich schließe mich meinem Vorredner gerne an, der schon sehr ausführlich das ganze beschrieben hat.
Ich möchte zwei kleiner Punkte zusätzlich ansprechen.
Der Vergütungsanspruch endet bei der fristlosen Kündigung sofort. Zudem ist die Gefahr vom Arbeitsamt eine Sperrzeit zu erhalten.
Auch bei einer fristlosen Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht werden, um dagegen vorgehen zu können.
Eine Kündigungsschutzklage kann vom Arbeitnehmer auch selbst ohne Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz eingereicht werden.(Wenn man sich die Kosten für den Anwalt nicht leisten kann bzw will) Ein Anwaltszwang in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gibt es nicht. Zur Klageformulierung helfen die Rechtsantragsstellen bei Gericht.
Zudem ist zu beachten, dass wenn nicht gegen die Kündigung vorgegangen wird, dass Arbeitsverhältnis unter dem Monat endet. Das wird auch im Arbeitszeugnis drin stehen. Jeder neue AG weis, dass ein Zeugnis welches unter dem Monat (ausgenommen der 15. eines Monats) endet durch eine fristlose beendet wurde.