wenn bei einem Schadensfall (Feuer, Wasser), ausgehend in einer Mietwohnung, ein darunter befindliches Geschäft Folgeschäden durch Geschäftsausfall z.B. infolge Renovierungsarbeiten hat, wie kann ich diesen Geschäftsausfall versicherungstechnisch abdecken. Mir wurde gesagt, dass durch eine Privathaftpflichtversicherung Folgeschäden in Nachbarwohnungen abgedeckt sind. Aber wie sieht es denn mit dem Vermögensschaden (Geschäftsausfallkosten etc.) einer Firma aus?
Hallo verehrte/r User/in,
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen nur mitteilen, daß ich aus rechtlichen Gründen generell keine Hausbesitzer, Vermieter, Unternehmer, Selbständige etc. „betreue“.
Aufgrund der geschilderten Details sollten Sie einen Fachanwalt für diesen speziellen Bereich konsultieren bzw. sich an den örtlichen Haus- u. Grundbesitzer-Verein wenden.
Besten Gruß USKO
Vermögensschäden in Folge eines Sach- oder Personenschadens sind Vermögensfolgeschäden, keine reinen Vermögensschäden. Diese sind grundsätzlich als Sach- oder Personenschaden versichert.
da über den Schadensfall nichts näheres geschrieben wird kann nur nachfolgende Info erfolgen.
In der Privathaftpflicht, sind Mietsachschäden mitversichert.
Bei einem Brand, bzw. Leitungswasserschadens in einem gemieteten Gebäude, kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass hier die Privathaftplicht eines Mieters greift.
Evt. sind solche Schäden durch die Wohngebäudeversicherung, bzw. Gebäudehaftpflichtversicherung des Hausbesitzers abgesichert.
In der eigenen Privathaftpflichtversicherung sind natürlich außer der Sachschäden, auch Personen-Schäden wie auch Vermögensschäden versichert.
Das Versicherungsunternehmen prüft bei jedem Schaden,
ob dem Versicherungsnehmer eine Schuld an dem Schaden zuzuweisen ist. Wenn ja wird gezahlt. Ansonsten wird der Schaden abgewehrt, was gleichzeitig bedeutet, dass der Versicherungsnehmer auch nichts zahlen muss.
Hallo flamingo,
leider gibt es bei jeder Versicherung eigene „Gesetzte“,ich gehe erst mal davon aus das Du Hausbesitzer bist und das Geschäft in Deinem Haus eingemietet ist.Du hast ja eine Gebäudeversicherung und da musst Du mal sehen in wie weit diese solche Schäden reguliert,denn die Haftpflicht greift da nicht.Denn ein Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor ,da diese Versicherung Personen gebunden ist.Mit frdl Grüssen Tine
Hallo Herr Goffart,
ganz so einfach ist die Sache nicht. Zuerst einmal müssen wir das BGB bemühen. Hier den § 823
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Kernaussage ist: Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Ist keine der beiden Voraussetzungen, z.B. ein Wasserrohr platzt, gegeben so leitet sich aus 823 ab, dass keine Haftung besteht.
Keine Haftung keine Ersatzleistung der privat Haftpflicht. Evtl würde diese zum Tragen kommen im Bezug auf die Abwehr der Ansprüche. Das ist aber ein anderes Thema.
Hie müsste als die Inhaltversicherung des Geschäfts leisten.
Anders ist die Sache bei den angeführten Renovierungen. Wer führt diese aus? Ein Betrieb oder Sie selbst?
In beiden Fällen tritt die Haftpflicht ein. Und zwar für alle Schäden. Sach-, Personen-, und Vermögensschäden. Da es sich in diesem Fall um einen sogenannten „echten Vermögensschaden“ handelt wäre auch dieser gedeckt.
Hört sich gut an- ist es auch- ABER: Die Haftpflicht erstattet den Zeitwert einer beschädigten Sache. Die Inhaltsversicherung erstattet den Neuwert. Von daher ist es für den Geschäftsinhaber mehr als sinnvoll eine solche Versicherung gezeichnet zu haben. Die Inhaltsversicherung wird sich beim Schädiger, respektive dessen Haftpflichtversicherung, regressiveren.
Hallo Bernd,
die Privathaftpflicht müßte m.W. auch für den Vermögensschaden aufkommen, ohne mein Obligo. Bitte noch einen Versicherungsfachmann fragen.
Gruß
Charly-Heinz