Abendliche Versammlung - AN verhindert

Hallo!

In einem Unternehmen soll eine Versammlung stattfinden, an der alle teilnehmen müssen mit Ausnahme derer, die offiziell im Urlaub sind. Die Versammlung soll um 20.30 Uhr beginnen und wird 14 Tage vorher angekündigt.
Wie verhält es sich, wenn ein AN zu diesem Termin nicht kann? Kann er gezwungen werden, an dieser Veranstaltung (die zwei Stunden werden bezahlt) teilzunehmen und so anderen Verpflichtungen nicht nachzukommen? Die normalen Arbeitszeiten liegen zwischen 7.30 Uhr und 20 Uhr (Einzelhandel).
(Bei dem AN handelt es sich um einen geringfügig Beschäftigten mit einer festgelegten Stundenkapazität im Monat, die je nach Bedarf abgeleistet werden. AN ist Student und müsste während der Versammlungszeit in der Uni sein.)

Danke und liebe Grüße,
die Lidscha

Hallo

AN ist Student und müsste während
der Versammlungszeit in der Uni sein.)

Was sagt der AG zu dieser „Entschuldigung“?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

um was für eine Art von „Versammlung“ handelt es sich eigentlich?

  • Betriebsversammlung ?
  • Fortbildung ?
    oder was ganz anderes?

Gibt es im Betrieb einen BR ?

Wäre nicht unwesentlich zu wissen, um fundiert antworten zu können

&Tschüß

Wolfgang

Hallo,

um was für eine Art von „Versammlung“ handelt es sich
eigentlich?

  • Betriebsversammlung ?

Ja, Betriebsversammlung. Neueste News von der Filialleiterversammlung, allgemeines Geplänkel usw.

Gibt es im Betrieb einen BR ?

Nein.

Wäre nicht unwesentlich zu wissen, um fundiert antworten zu
können

Grüße!

Hallo,

also wenn es sich wirklich um eine Betriebsversammlung handelt, dann hat der Arbeitnehmer zwar ein TeilnahmeRECHT unter Bezahlung der Zeit inkl. Wegezeiten, aber keine TeilnahmePFLICHT, zumindest, wenn sie - wie bei Dir - außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden.
Das resultiert aus der Rechtsprechung zu den §§ 42 - 44 BetrVG.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

habe mir das mal angeschaut und ich muss gestehen: Ich habe ein terminologisches Problem. Eine Betriebsversammlung ist ja eine Versammlung vom Betriebsrat - so etwas haben wir ja gar nicht. Ich meine eine Versammlung, an der alle MA teilnehmen und die Filialleiterin spricht. Wie verhält es sich da?

Sorry für das Missverständnis!

Grüße!

Hallo,

mit ein bißchen Eigeninitiative hättest Du das terminologische Problem selber lösen können, die dazugehörigen §§ hatte ich dir ja genannt.
Die Betriebsversammlung ist eine Versammlung der Mitarbeiter eines Unternehmens. Was du meintest, nennt sich BetriebsRATSsitzung.

es grüßt dich leicht erschüttert über heutige Studierfähigkeit.

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ich glaube, wir reden aneinander vorbei!?
Die §§, die du mir genannt hast, beziehen sich m.M. nach auf eben eine BetriebsRATSversammlung - in dem Gesetz wird aber die Terminologie „Betriebsversammlung“ benutzt:

§42 (1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des BetriebsRATS geleitet.

Jier habe ich ein Problem: Zwar sollen alle Arbeitnehmer daran teilnehmen, mit dem BetriebsRAT hat aber das ganze nichts zu tun, weil es keinen BetriebsRAT gibt - die Versammlung wurde von der Filialleitung einberufen.

Die Betriebsversammlung ist eine Versammlung der Mitarbeiter
eines Unternehmens. Was du meintest, nennt sich
BetriebsRATSsitzung.

Ja, mir ist noch immer nicht klar, worauf sich §42 und §44 des BetrVG bezieht - auf eine normale Versammlung, die mit dem Betriebsrat nichts zu tun hat, oder eben um eine Versammlung DES Betriebsrates!?

es grüßt dich leicht erschüttert über heutige
Studierfähigkeit.

Sorry, ich habe in meinem Studium rein gar nichts mit Gesetzen zu tun, außer vielleicht mit dem Grundgesetz, aber das habe ich kommentiert zu Hause und da sind die Begrifflichkeiten wenigstens relativ klar…

)

Grüße!

Wolfgang

hallo,

also mal grundsätzlich: Das BetrVG regelt nicht nur die BR-Arbeit, sondern auch individuelle rechte der AN. Die von dir angesprochenen Passagen über BR’e beziehen sich nur auf Betriebe, die überhaupt einen BR haben. Gibt es keinen BR und der AG lädt von sich aus ein, gelten die Vorschriften analog.
O.K. ist ein bißchen schwerer Stoff, vielleicht war ich ein bißchen zu heftig, aber an meiner ersten Aussage ändert sich nix. Wenn das Ganze als Betriebsversammlung beteichnet wird, KANNST Du hingehen, MUSST aber NICHT. Du brauchst Nichterscheinen auch nicht zu begründen, noch nicht mal anzukündigen, wenn das ganze außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet.

&Tschüß

Wolfgang

1 Like

Hallo Wolfgang,

Du brauchst
Nichterscheinen auch nicht zu begründen, noch nicht mal
anzukündigen, wenn das ganze außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit stattfindet.

Da die Zeit bezahlt wird (wie ich dem Ursprungsposting entnehme) könnte sie schon als Arbeitszeit zählen. Interessant wären auch noch (möglicherweise exitierende) Vereinbarungen (Arbeitsvertrag? Tarifvertrag?), die vielleicht etwas zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen regeln könnten.

Zumindest würd ich nicht pauschal davon ausgehen, dass man da nicht hingehen braucht, nur weil es außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ist.

MfG

Hallo,

theoretisch magst Du recht haben, aber praktisch sehe ich nicht, wie das formuliert sein sollte. In einem TV oder AV wirst Du kaum was finden, da mangels Öffnungsklausel die Regelungskompetenz zumindest strittig wäre. Und eine Anwesenheitspflicht der AN auf einer BV außerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ja wohl kaum mit dem Günstigkeitsprinzip begründet werden könnte. Weiterhin könnte so eine Anwesenheitspflicht wie hier geschildert nach 20:00 Uhr ja einige Beschäftigte in Konflikt mit dem ArbZG bringen (Ruhezeit).
Außerdem ist es im Einzelhandel ja durchaus üblich und damit auch zumutbar, eine Betriebsversammlung während der normalen Öffnungszeiten durchzuführen und während dieser Zeit die Hütte zu schließen, so wie es ja § 44 BetrVG verlangt.

&Tschüß

Wolfgang

1 Like

Hallo

Gibt es keinen BR und
der AG lädt von sich aus ein, gelten die Vorschriften analog.
O.K. ist ein bißchen schwerer Stoff,

Jep. Allerdings bin ich eindeutig der Meinung, daß Du dich argumentativ erheblich zu weit aus dem Fenster gelehnt hast :smile:

Richtig bei deiner Aussage ist: Das BetrVG ist nicht nur auf Betriebe ohne Betriebsrat anzuwenden.

Aber: Betriebsversammlungen i.S. des Gesetzes können nur von einem Betriebsrat einberufen werden. Alle weiteren Paragraphen, die sich auf derartige Betriebsversammlungen beziehen, sind somit hinfällig, wenn es keinen Betriebsrat gibt.

Oder anders gesagt: der § 44 bezieht sich ausdrücklich nur auf Versammlungen gemäss §§ 14a, 17 und 43 BetrVG. 14a und 17 drehen sich um die Betriebsratswahl, sind also hier nicht relevant, und 43 erfordert die Einladung zur Versammlung durch den BR, fällt in diesem Fall also auch aus.

Das BetrVG ist hier nicht anzuwenden und deine Argumentation kann nicht standhalten. Anhand der bisherigen Aussagen, ist der Betriebsversammlung beizuwohnen, solange es dem AN nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung seiner arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten zuzumuten ist.

Gruß,
LeoLo

hallo LeoLo,

meine Aussage bezieht sich auf mehrere Auskünfte von Fachanwälten, die ich in anderen Zusammenhängen bekommen habe. Angeblich soll es ein BAG-Urteil von 1989 geben, das eine viel ältere Rechtsprechung bestätigt. Ich werde wohl mal suchen gehen.
Da ja Teile des BetrVG auch auf Betriebe ohne BR anzuwenden sind, ist ja unstrittig. Das Regelungen zu einer Betriebsversammlung analog anwendbar sind, soweit es die Natur der Sache zulässt, erscheint mir eigentlich auch nicht abwegig, da es im BetrVG ja auch um individualrechtliche Ansprüche der einzelnen AN geht.
Ich kann Dir aber unabhängig davon, ob ich mich mit dem Urteil irre oder nicht, nicht bei Deinem Argument „Treu und Glauben“ und evtl. (unausgesprochenenUnformulierte) Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag folgen. Dies ist mir eine zu einseitige Auslegung zu Lasten der AN. Ich meine im Gegenteil, daß der AG erst mal in der Pflicht wäre, nachzuweisen, daß diese Versammlung nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit durchführbar ist. Deshalb habe ich ja den Fragesteller am Anfang ausdrücklich gefragt, als was der AG die Versammlung bezeichnet. Dein Argument würde vielleicht bei Fortbildungen, Schulungen etc. stechen. Wenn er es aber nur als „Betriebsversammlung“ tauft, muß er m. E. auch damit leben, daß außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht jeder kommen kann/will.Alles andere würde m. E. einer Billigkeitsprüfung nicht standhalten.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]