Abfallrecht

Hallo,

was haltet ihr von folgenden Schreiben ?

(1)
Der AG erteilt dem AN, Adresse, die Vollmacht, als Abfallerzeuger im Zusammenhang mit der Abbruchmassnahme „nähere Bezeichnung“, zu fungieren. Der Bauunternehmer übernimmt somit als Abfallerzeuger gemäß §3 Abs. 5 KrW-/AbfG die sich aus dem KrW-/AbfG sowie den zugeordneten untergesetzlichen Regelungen und die sich infolge dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Rückbau und Sanierung vg. Liegenschaft ergebenden Rechte und Pflichten.
(2)
Er hat gemäß dieser Vereinbarung dafür Sorge zu tragen, dass Abfälle sortenrein auf der Baustelle zwischengelagert (Vermischungsverbot gemäß TA Abfall), ordnungsgemäß deklariert und verwertet sowie entsorgt werden. Die Verwertung und Entsorgung ist gemäß Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung zu dokumentieren. Auf den Vorrang der Verwertung gegenüber der Entsorgung gemäß §4 (1) KrW-/AbfG wird explizit hingewiesen.
(3)
Der AG wird mit dieser Vereinbarung von den Pflichten und Rechten eines Abfallerzeugers/-besitzers gemäß KrW-/AbfG sowie der zugeordneten untergesetzlichen Regelungen in Bezug auf den bei der Abbruchmassnahme „nähere Bezeichnung“ entstehenden Abfall freigestellt,
(4)
da erst die eine tatsächlich Sachherrschaft vermittelnde Tätigkeit des vg. Bauunternehmers den Abfall anfallen läßt, d.h. die Sachen hiermit erstmalig beweglich und damit zum Abfall werden.

  1. Die Auslegung im gemäß (4) ist die Grundlage des Schreibens. Falls diese nicht stimmig ist, ist natürlich das ganze Schreiben nix wert.

  2. Abschnitt (2) ergibt sich m.E. aus Abschnitt (1), ist also je nach Sichtweise einbe Erläuterung oder heise Luft/Füllmatrial.

  3. Ergibt sich Abschnitt (3) nicht ebenfalls aus (1) ?

Vielen Dank !
Tschuess Marco.

Hallo Marco,

vielleicht kannst Du Deine Frage noch etwas genauer stellen. Aus welcher Sicht betrachtest Du die Angelegenheit (Auftraggeber oder Bauunternehmer)?

Vorab nur soviel:

  1. Es gibt einen Vorrang der Vermeidung vor der Verwerung vor der Beseitigung. Vorrang von Entsorgung vor Beseitigung ist Unsinn.

  2. In der TA Abfall geht es um Sonderabfälle. Das dürfte hier nicht zutreffend sein.

  3. Die „Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung“ gilt nicht mehr (schon eine ganze Weile).

  4. Gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle“ bewegliche Sachen. Eine verunreinigte Liegenschaft (vulgo: Altlast) ist also kein Abfall im Sinne des KrW-/AbfG. Eine Pflicht zur Sanierung durch das Bauunternehmen ergibt sich m. E. nur dann, wenn eine Verunreinigung durch die Tätigkeiten des Bauunternehmens verursacht wird. Ansonsten gilt die Haftung des Verhaltensstörers (d. h. desjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat) und des Zustandstörers (d. h. des Grundstückseigentümers).

Gruß

lennie

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Hallo Lennie,

vielleicht kannst Du Deine Frage noch etwas genauer stellen.
Aus welcher Sicht betrachtest Du die Angelegenheit
(Auftraggeber oder Bauunternehmer)?

Zur Fallkonstellation: Ein altes Gebäude (von AG) soll durch AN abgerissen werden.

zu 2,)
da es sich teilweise um besonders überwachungsbedürftige Abfälle geht ist diue TA Abfall einschlägig.

  1. Die „Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung“ gilt
    nicht mehr (schon eine ganze Weile).

Worauf bezieht sich dann das Begleitscheinsystem ?

  1. Gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind „Abfälle“ bewegliche
    Sachen.

Ausführungen zu Altlasten passen hier nicht. Durch den Abris entstehen Abfälle und es geht darum, dass nicht der AG gegenüber den einzelnen Stellen als Abgfallerzeuger auftritt sondern der AN. Es geht v.a. darum, dass der AG die Pflichten bzgl. Deklaration etc. wirksam los wird. Eine Überwachung bzgl. Plausibilität der abtransportierten Arten und Mengen etc. findet natürlich statt

Tschuess Marco.

Hallo Marco,

in Bezug auf das Begleitscheinverfahren gilt die Nachweisverordnung (aber das ist sicherlich nicht das eigentliche Problem).

In § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG heißt es:

„Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (…).“

Ich interpretiere das so, dass in diesem Fall das Abrissunternehmen zum Abfallerzeuger und -besitzer wird, denn der Abfall entsteht ja erst durch den Abriss des Hauses (weil nur bewegliche Dinge Abfall sind.

Trotzdem würde ich als Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nur beauftragen, sondern auch kontrollieren (wie von Dir ja auch beschrieben).

Mit der Formulierung „Rückbau und Sanierung vg. Liegenschaft“ hätte ich Probleme, wenn ich der Bauunternehmer wäre.

Die Klauseln 2 und 3 würde ich auch als Vertragsprosa betrachten. Es reicht sicherlich, einmal den Abfallerzeuger zu bestimmen und die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß KrW-/AbfG und untergesetzlichem Regelwerk zu vereinbaren.

Gruß

lennie