In folgendem fiktiven Fall geht es um Frau X, die vor ein paar Tagen von ihrer Firma nach 10jähriger Beschäftigung die Kündigung erhalten hat (mit zwei monatiger Kündigungsfrist).
Zur Situation der Firma: kleine Grafikdesign-Agentur. Frau X, war neben dem Chef und ab und an einem Praktikanten die einzige Beschäftigte. Die Auftragslage hat sich laut Chef verschlechtert - dies ist auch der Kündigungsgrund. Diese Aussage des Chefs stimmt allerdings nicht. Frau X hat sehr gute Einblicke in die Auftragslage, da sie so gut wie alle Aufträge selber entgegennimmt und bearbeitet.
Nun hat Frau X von ein paar Seiten gehört, dass sie Anspruch auf eine Abfindung haben könnte.
Meine Frage ist nun. Kann es sein, dass Frau X tatsächlich Anspruch auf eine Abfindung hat? Und falls ja, wie macht sie diesen Anspruch geltend?
Meine Frage ist nun. Kann es sein, dass Frau X tatsächlich
Anspruch auf eine Abfindung hat? Und falls ja, wie macht sie
diesen Anspruch geltend?
Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung, allerdings hat der Gesetzgeber zur Wahrung des Friedens und zur Entlastung der Arbeitsgerichte mit dem § 1a des Kündigungsschutzgesetzes eine Kann-Regelung geschaffen, die genutzt werden kann. Muss aber nicht.
Es gibt keinen generellen Anspruch auf Abfindung, allerdings
hat der Gesetzgeber zur Wahrung des Friedens und zur
Entlastung der Arbeitsgerichte mit dem § 1a des
Kündigungsschutzgesetzes eine Kann-Regelung geschaffen, die
genutzt werden kann. Muss aber nicht.
unter welchen Umständen kann diese Regelung genutzt werden?
Zunächst einmal sollte man herausbekommen, ob denn die fiktive Firma die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt, um herauszubekommen, ob denn für die gekündigte Arbeitnehmerin evtl. Kündigungsschutz hat. Wäre das der Fall, dann müßte die Arbeitnehmerin innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. In so einem Fall sollte sich die Arbeitnehmerin am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Zunächst einmal sollte man herausbekommen, ob denn die fiktive
Firma die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt,
um herauszubekommen, ob denn für die gekündigte Arbeitnehmerin
evtl. Kündigungsschutz hat. Wäre das der Fall, dann müßte die
Arbeitnehmerin innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage
vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. In so einem Fall
sollte sich die Arbeitnehmerin am besten von einem Anwalt für
Arbeitsrecht beraten lassen.
Nach Lektüre der ursprünglichen Frage komme ich zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Anzahl Beschäftigter nicht erreicht ist.
Ein genereller Anspruch auf eine Abfindung existiert nicht.
In dem von Dir beschriebenen Fallbeispiel existiert kein Kündigungsschutz nach dem KSchG, da nicht mindestens 5 Mitarbeiter beschäftigt sind.
Der § 1a KSchG ist vom Gesetzgeber eigentlich nur formuliert worden, damit zum einen eine Hausnummer für Abfindungen existiert, zum anderen, damit die Klagewelle etwas abflacht. Der Deal ist halt: Du klagst nicht, ich zahle Dir ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr.
Da dieser § aber IMMER eine Vereinbarung zwischen AG und AN voraussetzt, kann daraus auch nur dann ein Anspruch entstehen, WENN etwas vereinbart ist.
Das Einzige, was mir auffällt, ist die recht unregelmäßige Kündigungsfrist.
Sind im fiktiven Vertrag 2 Monate für vereinbart? Dann vergiss meine Bedenken!
Die erfundene Mitarbeiterin ist gerade 31 geworden. Soweit ich weiß wird nur die Beschäftigungszeit nach Erreichen des 25. Lebensjahres gezählt um eine längere Kündiungsfrist zu erhalten?
Die erfundene Mitarbeiterin ist gerade 31 geworden. Soweit ich
weiß wird nur die Beschäftigungszeit nach Erreichen des 25.
Lebensjahres gezählt um eine längere Kündiungsfrist zu
erhalten?
Ja, stimmt - damit wäre dann auch diese Frage aus der Welt.