Hallo ihr,
angenommen ein Arbeitnehmer erhält nach einem Gerichtstermin mit seiner ehem. Firma X nun eine Abfindung von Höhe Y, weil er aus dem Unternehmen betriebsbedingt ausscheiden musste.
Zugleich erhält er Arbeitslosengeld 2.
Muss er die Höhe der Abfindung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit angeben?
Muss er Geld zurückgeben, wenn die Abfindung ein Monatsgehalt übersteigt?
Oder ist die Abfindung nur für ihn selbst, und er muss keine Angaben darüber machen?
Danke für Infos zum Fall,
Grüße,
Spotvolta
Hallo,
Muss er die Höhe der Abfindung gegenüber der Bundesagentur für
Arbeit angeben?
ja und sie wird wohl auch voll angerechnet. Es gilt das Zuflussprinzip. Siehe auch http://www.sozialleistungen.info/news/01.08.2008-bun…
Gruß
S.J.
Abhängig von der Höhe der Abfindung, kann nach der Einkommensanrechnung der Restbetrag als Vermögen berücksichtigt werden.
Hallo
"Einkommen ist alles das , was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, auch wenn er sie erst in der vorangegangenen Bedarfszeit als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Dabei ist Bedarfszeit die Zeit, in der der Bedarf besteht und zu decken ist. Hierbei ist für die Frage, wann etwas zufließt, grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit normativ nichts anderes geregelt ist (vgl. BVerwG; Urteil vom 18.02.1999; BVerwGE 108, 296 ff).
"Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 3. März 2009 (Az. B 4 AS 47/08 R) entschieden, dass eine Abfindungszahlung, die ein Leistungsempfänger auf der Grundlage eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhält, als Einkommen zu betrachten und deshalb auf ALG-II-Leistungen anzurechnen ist.
Der Kläger hatte die Anrechnung seiner Abfindung durch die für ihn zuständige Arbeitsgemeinschaft angefochten und den Rechtsstreit bis vor das BSG getragen. Die Bundesrichter stellten klar, dass eine Abfindung als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei und kein sogenanntes Schonvermögen darstelle. Der Gesetzgeber habe die Abfindung - anders als noch bis Ende 2004 im Rahmen der Arbeitslosenhilfe - keinem besonderen Schutz unterstellt. Bei einer Abfindung handele es sich auch nicht etwa um eine zweckbestimmte Leistung, die anrechnungsfrei wäre. Denn dem Arbeitgeber, der die Abfindung zahle, sei es in der Regel völlig gleichgültig, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Abfindung verwende."
http://www.finkeldei-online.de/blawg/?p=220