Abfindung-alg2-anerkennung

Liebe/-r Experte/-in,
folgendes problem in sachen harz4 quält mich: ich beziehe seit april 2008 alg2. in 2010 habe ich eine abfindung meines alten arbeitgebers erstritten. vor dem leistungsbezug hatte im jahr 2006 meine mutter mir ein darlehen gewährt. darin wurde als sicherheit eine abtretung möglicher abfindungsansprüche vereinbart. nun bekam über einen anwalt meine mutter gemäß darlehensvertrag diese abfindungssumme.mein arbeitgeber hat direkt an den anwalt und nicht an mich überwiesen.
die arge kennt dieses darlehen, vor leistungsbezug mit besagter abtretung abgeschlossen, nicht an. was kann ich nun tun? hat eine klage erfolg? mit bitte um kurzfristige info bedanke ich mich im voraus…eisi

Hallo Guten Morgen
der Sachstand ist der das die Abfindung und die Geschichte mit dem Darlehen schon vorher geklärt war Juristisch Durch die Abtretung selber, also alles Rechtens ist von Ihrr Seite, da der ganze Fall erst danach Gelöst wurde Gerichtlich denkt die Arge sie Könne das nicht anerkennen, muß Sie aber weil alles vor der Arbeitslosigkeit stattfand und somit die Arge da keinen Zugriff darauf hat, Sie hätte das gern und Spielt mit Ihrer Unwissenheit das ist Unfair von denen klar! Also nen Anwalt nehmen und Gerichtskostenhilfe Beantragen würde ich hier schon empfehlen wenn die nicht spuren. Ich hoffe ich konnte ein bischen Helfen noch einen Lieben Gruß Charly

Da bleibt wohl nur d. schnellstmögl. Gang zu einem FA f. Soz.recht.
Entsprechende Adr.bekommst Du beim örtl. Anwaltverein o. im Branchenbuch unter d. entsprechenden Rubrik.

Du kannst ant. in rwägung ziehen, eine AL-Innit. zu kontaktieren.
ZB. www.tacheles-sozialhilfe.de o. mla bei d. Caritas nachfragen.

Da ich nicht weiß, ob hier auch Fristen aufen o. gesetzt wurden, empfehle ich den FA.

Lieber Richard,

Abfindungen werden grds. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 Abs. 3 SGB II nd § 1 Abs. 1 ALG II_VO als Einkommen angerechnet (BSG vom 03.03.09 - B 4 AS 47/08 R.).
Wenn bereits ein neuer Leistungsbescheid existiert, in dem die Abfindung angerechnet wird (das ist wahrscheinlich mit "die ARGE erkennt das Darlehen nicht an), dann Widerspruch dagegen einlegen.
Es gibt auch die Option einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht.
Ich möchte die Erfolgsaussichten hier in diesem Forum nicht bewerten, da eine Rechtsauskunft dem Grunde nach Regressansprüche nach sich ziehen können.
Meine Empfehlung:
Über www.erwerbslos.de eine Beratungsstelle heraussuchen und dort unmittelbar vorsprechen und über das Forum www-tacheles-sozialhilfe.de (die m.E. beste Seite im Netz zum Thema SGB II). weiteren Austausch suchen.

Viel Erfolg !

Solidarische Grüße

Thomas

Für die ARGE ist das Einkommen. Im Monat des ZUgangs wird es voll als Einkommen angerechnet. Im Monat danach kommt wes darauf an, wie hoch die Abfindung ist, ob sie in den Vermögensfreibetrag rein passt.

Das Darlehen der Mutter muss mit Zahlungsbeleg nachgewiesen werden, sonst wird das nicht akzeptiert. Auch Rechtsgeschäfte, die vor dem Leistungsbezug getätigt wurden, können angefochten und rückgängig gemacht werden. Das gilt bei Immobilien sogar 10 Jahre lang.

Hallo

die vertagliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Mutter ist bindend und wird von der Bundesagentur nicht berücksichtigt, da ja ein Abfindung gezahlt wurde. Sie müssen davon ausgehen, dass der geschlossene Vertrag Ihre zivilrechtliche Verpflichtung ist, der die Auszahlung und Berücksichtigung durch die Bundesagentur nicht berührt.

Ein anwaltlicher Rat kann weiterhelfen, man sollte allerdings berücksichtigen, dass dieser Rat nach Gebührenordnung für Anwälte kostenpflichtig ist.

Herzliche Grüße
efuessl

Sorry, Eisi…

…mit der Hartz-IV-Problematik kenne ich mich nur sehr bedingt aus um dazu etwas vernünftiges sagen zu können. Mit dem Thema hatte ich noch nichts zu tun und von daher fehlen die praktischen (und auch theoretischen) Erfahrungen auf die ich als Arbeitsrichter und Betriebsrat zurück greife.

LG W.

Ich würde vor dem Sozialgericht klagen; kostet nichts.

Gruß, Sabine

Hallo!

Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen und dann mich an eine Beratungsstele vor Ort wenden. Ich kann das leider nicht abschätzen. Da es über einen Anwalt gelaufen ist, schätze ich mal, dass er das abgesichert hat. Den würde ich auch noch mal fragen.
Vielleicht kannst Du Deine Anfrage noch mal unter tacheles-sozialhilfe.de stellen, die sind superfit auf dem Gebiet.

Viele Grüße,
Nicole

Hallo,

die gewünschte kurzfristige Info konnte ich Di rnicht geben - ich war krank.

Ich habe michmit einer Richterin am Sozialgericht unterhalten. Für Deine Frage gibt es keine eindeutigen Lösungen, das hängt letztlich vom jeweiligen Sozialgericht nzw. landessozialgericht ab - eine Klärung beim Bundessozialgericht ist bisher nicht erfolgt.

Ingeborg