Abfindung/anspruch/höhe

kann man als normaler mitarbeiter eines unternehmens, bei kündigung seitens des unternehmens, eine abfindung kassieren und wie hoch wird die bei 6 jahren beteibszugehöhrigkeit
sein?

mfg Hempo

Hallo,
Eine Abfindung ist bei Trennung mit dem Arbeitgeber auf jeder Seite möglich sowohl bei Kündigung halt auch mal geh kündigt dem Arbeitnehmer. Die Höhe der Abfindung ist jetzt endlich reine Verhandlungssache. Es gibt eine so genannte Faustformel gilt sich mittlerweile etabliert hat: man spricht von einem halben Monatsgehalt (brutto) pro Beschäftigungsjahr.
Beste Grüße. Dies ist keine Beratung nur meine Meinung zu Ihrer Frage.

Hallo,
Zum einen ist das Verhandlungssache, zum anderen nicht festgeschrieben.
Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Eine Abfindung gibt es üblicherweise nur wenn es einen Sozialplan gibt oder wenn man gegen seine Kündigung geklagt hat und das Arbeitsgericht festgestellt hat dass die Kündigung nicht rechtens war.
Abfindungshöhe ist üblicherweise ein halbes Monatseinkommen pro beschäftigungsjahr

Einen allg. Abfindungsanspruch gibt es aber nicht

Alles Gute

Hallo,

Anspruch auf eine Abfindung hat man bei einer personen- oder verhaltensbezogenen Kündigung nicht.

Wenn es allerdings vor Gericht geht und es zur Kündigungsschutzklage kommt, dann ist der erste Termin immer ein Güte Termin.

Da wird der Richter in der Regel versuchen einen Vorschlag zu machen, damit es keinen Prozess gibt, sondern sich beide Seiten gütlich einigen.
Pro Jahr Betriebszugehörigkeit einen halben Brutto-Monatslohn.
Beispiel: 6 Jahre Zugehörigkeit und 5000.- Euro Brutto pro Monat ergibt ein Angebot von 15.000.- Euro

Dies ist die Regel.

Allerdings muss hier eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Fristen beachten !!!
Wenn es allerdings so ist, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer nicht auf dieses Angebot ein geht, dann wird es einen neuen Termin geben. Kein Gütetermin mehr, sondern eine richtiger Prozess. Da können jede Seite gewinnen oder verlieren, je nach Sachlage.

MfG

Harley

Hallo,
ab in die Gewerkschaft!!
Grüße

Hallo,
sicher, jeder Mitarbeiter eines Unternehmens kann eine Abfindung fordern. Ob man sie bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Bei fristloser Kündigung gibt keine Abfindung, es sei denn, man klagt beim Arbeitsgericht erfolgreich gegen die fristlose Kündigung.

Bei betriebsbedingter Kündigung erhält man in der Regel ein halbes Monatsgehalt (brutto) je Beschäftigungsjahr. Bei sechs Jahren, also ca. 3 Gehälter.

Bitte unterschreiben Sie auf keinen !!! Fall eine Änderungskündigung oder dergleichen. Dann würde Ihnen das Arbeitsamt Schwierigkeiten machen und ggf. an die Abfindung gehen.
Sollten Sie bereits eine neue Arbeit haben oder in Rente gehen, dann pockern Sie eine Abfindung aus. Viel Glück.

Bedenken Sie auch, dass Ihren eine Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende zustellt.

Noch Fragen, dann bitte melden

LG
Trotzkopf

hallo,
in der regel 0,5 brutto pro jahreszugehörigkeit.
maßgebend ist jedoch der anlass der kündigung.
mfg
sn

Hallo Kollege,je nach Bundesland gibt es eine Abfindung von 50% des Monatslohnes pro Jahr, falls Sie über 50 Jahre alt sind gibt es ca.70%,Brutto ist gleich Netto, die Abfindung ist Sozialabgabefrei, je nach Höhe auch Steuerfrei, beziehungsweise Steuerbegünstigt! Aber dies Gilt nur wenn die Kündigung Sozialwidrig, oder Nicht Betriebsbedingt ist, falls der Arbeitgeber nicht Zahlen will, müssen Sie vor den Arbeitsgericht Klagen!Viele Grüsse betriebsrat

Obwohl es kein Recht auf Abfindungen gibt, hat sich in der letzten Zeit immer mehr eingebürgert, dass der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet. Aus ganz einfachem Grund. Man will einen Mitarbeiter loswerden, findet aber keinen sachlichen Grund. Bevor man dann vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage riskiert, geht man diesen Weg.
Das heißt für Sie: Je dringender man Sie loswerden will, je mehr der Eindruck existiert, dass eine Klage vor dem AG zu erwarten ist, desto eher bietet man eine Abfindung an.
Die untere Grenze dürfte bei ca. 0,5 eines Monatsgehaltes mal Betriebszugehörigkeitsjahre belaufen (ist auch der Zirka-Wert der Arbeitsgerichte).
Wenn Sie gut verhandeln kann der Faktor auch höher sein.
Viele Grüße
H.-J.Brockerhoff

Hallo Hempo, einen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es nur, wenn der Arbeitgeber diese mit der Kündigung angeboten hat (§ 1a KSchG). Ansonsten muss man innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben und erhält je nach Kündigungsgrund eventuell eine Abfindung. Bei eindeutigem Fehlverhalten des Arbeitgebers, wenn also die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, ist das meist ein Halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr. Aber auch hier gibt es regionale Unterschiede.
Ist die Kündigung gerechtfertigt, gibt es nichts und man bleibt ohne Rechtschutzversicherung auf allen Kosten hängen. Übrigens zahlt beim Arbeitsgericht jeder seine Kosten (Anwalt) selbst, egal ob er gewinnt oder verliert. Ist also zu überlegen… zumal die Kosten eines Kündigungsschutzprozeßes nicht unerheblich sind und die Höhe der Abfindung dadurch massiv geschmälert wird.
Gruß
Brigitte

Grundsätzlich gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung in Deutschland.
Nur in sehr wenigen, speziellen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen sind überhaupt Abfindungen vereinbart.

Trotzdem steht es jedem Bürger frei, die Richtigkeit seiner Kündigung juristisch überprüfen zu lassen. dazu muss innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Bevor man eine solche Klage einreicht, sollte abgewägt werden, ob das Anwalts- und Prozesskostenrisiko getragen werden kann bzw. ob man sich über eine Gewerkschaft oder eine Rechtsschutzversicherung vertreten läßt.

Beste Grüße

Es kommt darauf an was der Tarifvertrag in diesem Fall vorsieht! Auf die Höhe der Abfindung wird dort festgestellt.

Hallo,
wenn man eine betriebsbedingte Kündigung erhält, so ist lt. §1a KSchG eine Abfingung in Höhe von 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr möglich, wenn der Mitarbeiter im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Sollte der Arbeitgeber dies nicht anbieten, muss man die Kündigungsschutzklage einreichen, damit man die Abfingung erhält.
Dies gilt nicht für Kündigungen aus persönlichen Gründen oder gar außerordentliche Kündigungen.

Hallo Hempo,

grundsätzlich hast du erst einmal keinen Anspruch auf eine Abfindung, wozu auch? Ein Vertrag wird im Normalfall ordentlich gekündigt und man geht auseinander. Verträge sind zweiseitig und wenn du aus der Firma ausscheiden willst, zahlst du auch keine Abfindung an den Chef, oder?

Es gibt viele Gründe für eine Kündigung: fristlos, aus betrieblichen Gründen (Umstrukturierung, Arbeitsmangel) usw… Du nennst nicht einen.

Da du aber auch nicht sagen willst oder kannst, in welcher Branche du arbeitest, ob es einen Manteltarifvertrag gibt oder ob es in deinem Arbeitsvertrag irgendetwas gibt, was dazu führen könnte, dass du evtl. Anspruch auf eine Abfindung hast, kann ich dir nicht weiter helfen. Sorry.

Fredo

Hallo
das ist zun unkonkret um darauf antworten zu können.
MFG
Marcjue