also mein Arbeitsvertrag endet zum 24.06.2011 und der Arbeitgeber will diesen nicht verlängern. Es wäre erst die zweite Verlängerung, also noch keine Festanstellung. Da ihm aber wahrscheinlich meine Nase nicht passt, stellt er einen neuen ein der meine Stelle übernimmt. Im Prinzip also aus rein persönlichen Gründen.
Kann man da auf Abfindung klagen? Theoretisch hätte er mich ja noch zwei Jahre beschäftigen können. Mir entsteht ein wirtschaftlicher Schaden von 160 € mtl. (den Rest der 400€ kassiert die ARGE).
also mein Arbeitsvertrag endet zum 24.06.2011 und der
Arbeitgeber will diesen nicht verlängern.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Fristablauf automatisch und kein Gericht der Welt könnte den AG hier zu einer Verlängerung zwingen.
Es wäre erst die
zweite Verlängerung, also noch keine Festanstellung.
Da ihm
aber wahrscheinlich meine Nase nicht passt, stellt er einen
neuen ein der meine Stelle übernimmt.
Der AG ist hier keinerlei Einschränkungen unterworfen und es hat auch mit Deinem Vertrag nichts zu tun, ob er einen Nachfolger für Dich einstellt oder nicht.
Im Prinzip also aus rein
persönlichen Gründen.
Kann man da auf Abfindung klagen?
Da sehe ich keinerlei Chance, denn der AG wird ja den befristeten Vertrag in vollem Umfang erfüllen.
Weshalb sollte er Dir hier eine Abfindung zahlen?
Theoretisch hätte er mich ja
noch zwei Jahre beschäftigen können.
Sicher hätte er Dich weiter beschäftigen können, aber es ist allein seine Entscheidung, das zu tun oder zu lassen.
Mir entsteht ein
wirtschaftlicher Schaden von 160 € mtl. (den Rest der 400€
kassiert die ARGE)
Der „wirtschaftliche Schaden“ entsteht Dir, falls Du nicht rechtzeitig zum Ablauf des Vertrages ein neues Arbeitsverhältnis eingehen solltest, aber bis dahin ist ja noch etwas Zeit.
Nein !
Selbst wenn persönliche Gründe des AG vorliegen würden, sie könnten nichts dagegen tun. Eine Abfindung setzt einen Vergleich voraus, der durch Kündigungsschutzklage erwirkt wird - nur können sie nicht Klagen, denn die Befristung sagt ja alles aus - nach XYZ ist eben Schluss! Der AG kann anschließend einstellen wen er möchte, er muss sie nicht berücksichtigen - höchstens, es gab Formfehler bei der Befristung, so dass es ein unbefisteter Vertrag wäre…
Hallo,
als eine Abfindung kann es nur geben, wenn betriebsbedingt gekündigt wird.
Bei Ihnen läuft jedoch ein befristeter Vertrag einfach nur aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Somit keinerlei Ansprüche auf Abfindung.
Weiterhin gehe ich davon aus, dass die erste Befristung wahrscheinlich 6 Monate betragen hatt.
Eine abfindung würde sich berechnen, nach einem halben Monatsentgelt pro vollem gearbeitetem Jahr …und wie gesagt nur bei einer Kündigung betriebsbedingt und nicht bei auslaufen eines von vornherein befristeteten Vertrages.
Hallo Thorsten,
eine gesetzlich festgelegte Abfindung gibt es in diesem Fall nicht. Aber es besteht die Möglichkeit auf eine Entfristung des Arbeitsvertrages zu klagen, wenn bewiesen werden kann, dass der Arbeitsplatz im Anschluss wieder (durch eine andere Person) besetzt wird. Damit liegt kein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag vor.
Befristung ohne sachlichen Grund
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Text § 14 TzBfG. Externer Link) bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist zudem die dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig (Kettenarbeitsvertrag bzw. Kettenbefristung). Ein befristeter Arbeitsvertrag muss also nicht von vornherein auf zwei Jahre angelegt sein. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nach dem Wortlaut des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG jedoch nicht zulässig, wenn zu demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte.
Aber dazu muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Sollte der Arbeitgebertrotz Klage an die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht interessiert sein, kann es während der Verhandlung zu einer Einigung über die Zahlung einer freiwilligen Abfindung kommen, oder zu dem Urteil Sie in der Firma weiterzubeschäftigen.
Doch wäre es ratsam anwaltliche Hilfe un Beratung(oder die Gewerkschaft bei Mitgliedschaft)in Anspruch zu nehmen.
auf Abfindung kann man nie klagen. Man kann immer nur mit der Wiederkehr drohen, also auf Wiedereinstellung klagen oder darauf, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, weil sie unwirksam ist.
Da Sie sich auf eine Befristung eingelassen haben, endet das Arbeitsverhältnis. Einen Anspruch auf Verlängerung gibt es nicht.
Tut mir leid!
Ivailo Ziegenhagen
Fachanwalt für Arbeitsrecht -
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Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht
Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)
Ihr Ansinnen ist bestenfalls blauäugig.
Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, dann war es das. Weitere Gründe braucht der AG nicht anführen. Deswegen wäre eine Klage vollkommen aussichtslos.
Hallo Thorsten,
Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag, der den Beginn und das Ende ihres Arbeitsverhältnisses ganz klar festlegt und keiner Kündigung bedarf. Eine Klage auf Abfindung ist aus meiner Sicht in Ihrem Fall nicht aussichtsreich.
Mit freundlichen Grüßen
Ice