Abfindung bei kündigung?

hallo,
ich bin gekündigt worden (wirtscaftliche lage ect.)
wann hat man ansprüche auf eine abfindung ect? nur wenn das im vertrag gereglt
wurde? oder auch wenn man schon länger bei einer firma beschäftig war?
ein freund hat mir erzählt wo er arbeitet bekommen alle die länger als ein jahr
dort arbeiten eine abfindung. im vertrag steht davon aber nichts…
besten dank
tim

Hallo Tim,

Seit 1.1.2004 gibt es erstmalig einen Abfindungsanspruch im Gesetz:
§ 1a KSCHG (Kündigungsschutzgesetz).
Vor: - Ordentliche betriebsbedingte und schriftliche Kündigung ( Umsatzrückgang, wirtschaftl. Lage etc.)

  • Verzicht auf Klage
  • Hinweis auf Abfindung bei Verzicht in Kündigung

Der Anspruch entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Die Höhe wäre ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Sind die Voraussetzungen nicht eingehalten gibt es grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch. Ist die Kündigung unwirksam (falsche Kündigungsfrist, fehlerhafte Gründe, unkorrekte Sozialauswahl…), bleibt nur der Gang vor das Arbeitsgericht, mit dem Antrag auf Feststellung, daß das AV fortbesteht.
Im Rahmen der Güteverhandlung wird dann meist eine Abfindung ausgehandelt, da es meist keinen Sinn macht bei einem AG zu arbeiten, der einen loswerden will. Das ist aber eine freiwillige Sache und muß von beiden Seiten akzeptiert werden.

PS: Die Frist für eine Klage läuft ab Erhalt der Kündigung für 3 Wochen. Danach ist die Kündigung wirksam.

Viel Glück
Harry

hallo harry,
sorry aber ich verstehe nicht so ganz was du mir sagen möchtest…
heisst das wenn wirtschaftliche gründe vorliegen und ich kein verschulden trage
das mir eine abfindung von 1/2 bruttomonatslohn pro jahr zusteht?
und ich habe nach erhalt der kündigung 3 wochen zeit dieses einzu fordern?
das wäre ja super klasse!

wäre nett wenn du mir da nochmal was zu schreiben könntest
danke
tim

Hallo Harry,

diese einerseits - andererseits Regelung habe ich in der Konsequenz nicht verstanden.
ich zitiere mal aus einer Kanzleiseite:

http://www.ra-lsk.de/

Neues Kündigungsschutzgesetz seit dem 01.01.2004

„…Vollkommen neu ist § 1 a Kündigungsschutzgesetz, der einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung vorsieht…Ein grundsätzlicher Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers besteht im übrigen nicht…Der Arbeitgeber hat somit die freie Wahl, ob er bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten möchte oder nicht. Eine Rechtspflicht dazu ergibt sich aus dem Gesetz nicht…“

Da verstehe ich nur noch Bahnhof

Gruß
Peter

Hallo,

Neues Kündigungsschutzgesetz seit dem 01.01.2004

„…Vollkommen neu ist § 1 a Kündigungsschutzgesetz,
der einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
vorsieht…Ein grundsätzlicher
Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers besteht im übrigen
nicht…Der Arbeitgeber hat somit die freie Wahl, ob er
bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung
anbieten möchte oder nicht. Eine Rechtspflicht dazu ergibt
sich aus dem Gesetz nicht…“

Da verstehe ich nur noch Bahnhof

Na, nichts anderes habe ich ja gesagt. War wohl doch unverständlich.

Also,

Wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers.
Diese Voraussetzungen kann nur der Arbeitgeber schaffen, damit es zu diesem Anspruch überhaupt kommt.
Unterläßt der Arbeitgeber den Hinweis ( entweder er weiß es nicht oder er will es nicht) auf den Verzicht, besteht kein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers.

Im Klartext:
1.)
schreibt er: „ich kündige betriebsbedingt zum 30.04. und wenn Du auf Kündigungsschutzklage verzichtet, bekommst Du eine Abfindung.“
Dann bekommt der Arbeitnehmer seine Abfindung nach Gesetz. Kann aber nicht Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

2.) Schreibt er:
„Ich kündige betriebsbedingt zum 30.04.“
Dann gibt es keinen Abfindungsanspruch. Schutz gibt es nur durch Klage, die auf Fortsetzung hinausläuft. In der Gerichts-Verhandlung werden aber sehr oft Abfindungen vereinbart gegen Einigung über Ende des Arbeitsverhältnisses.

Will der Arbeitgeber einen Rechtsstreit vermeiden, kann er das Abfindungsangebot machen, er muß das aber nicht tun. Damit der Arbeitnehmer aber eine Abfindung in festgelegter Höhe verlangen kann, muß der Arbeitgeber dementsprechend in der Kündigung die Voraussetzung schaffen.

Klarer? Wenn nicht, schreib mir ne mail.

Gruß
Harry

Hallo Tim,

hallo harry,
sorry aber ich verstehe nicht so ganz was du mir sagen
möchtest…

eher mein problem, habe zu sehr abgekürzt.

heisst das wenn wirtschaftliche gründe vorliegen und ich kein
verschulden trage
das mir eine abfindung von 1/2 bruttomonatslohn pro jahr
zusteht?

Nein.
Verschulden ist unbeachtlich. Das liegt bei wirtschaftlichen Gründen nie vor.
Viel wichtiger ist, daß dein Chef Dir in der Kündigung das Angebot gemacht hat: „Verzichtest Du auf Klage, bekommst Du Abfindung.“ Hat er dies nicht reingeschrieben gibt es erstmal nix.

und ich habe nach erhalt der kündigung 3 wochen zeit dieses
einzu fordern?

Nein.
Sollte er alle Voraussetzungen geschaffen haben, gibt es erst Kohle nach Ende der Kündigungsfrist ( meist letzter Arbeitstag).

das wäre ja super klasse!

Ja das wäre es, ist aber nicht.
Um evt. zu einer Abfindung zu gelangen, hilft sonst nur das Arbeitsgericht. Wie bereits gesagt, ist das aber freiwillig, es kann auch sein, daß der Arbeitgeber seine Kündigung zurückzieht oder das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt und Du weiterarbeiten mußt, mit entsprechender Weiterzahlung des Lohns natürlich.

wäre nett wenn du mir da nochmal was zu schreiben könntest
danke
tim

Bitte

Gruß
Harry

Hallo,
und was ist am Ergebnis daran neu ???
Das war doch auch ohne §1a schon immer so

Gruß
Peter