Abfindung bei Kündigung ?

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frau arbeitet seit über 13 Jahren in einem 3-Schicht Betrieb. Seit einiger Zeit verkraftet sie aber die Nachtschicht nicht mehr und schafft höchsten noch 3 Tage Schichten. Danach muß sie zum Arzt und wird kankgeschrieben.
In einem Gespräch mit ihrem Chef hat sie darum gebeten, ihr einen Arbeitsplatz für 2 Schichten zu zu teilen. Doch der Betrieb sieht angeblich keine Möglichkeit, da man Angst hat das sich dann auch noch andere Mitarbeiter melden würden.
Nun hat der Betreibsrat meiner Frau den Vorschlag unterbreitet, sie solle ein Atest vom Arzt bringen. Dann würde der Betrieb ihr eine Abfindung zahlen und sie währe raus. Genau diesen Weg möchte sie gehen !!
Laut Betriebsrat müsse sie aber unterschreiben das sie auf eine Klage verzichtet.

Mit der Arbeitsagentur besteht bereits seit einigen Wochen guter Kontakt um schnell einen anderen Job zu finden.
Der Arzt spielt auch mit und würde sofort das Atest ausstellen.

Nun ergeben sich für uns folgende Fragen:

Wieviel Abfindung steht ihr zu ?

Was muß in so einem Fall hinsichtlich der Formulierug der Kündigung beachtet werden damit keine Nachteile entstehen ?

Ist sinnvoll das ganze mit Hilfe eines Anwaltes abzuwickeln oder verhärten sich da nur die Fronten.

Vielen Dank

Wenn der Betriebsrat das sogar vorschlägt, dann gibt es eine Betriebsvereinbarung dafür. Darin ist alles entsprechend geregelt. So gibt es auch sicher bereits auch schon diese Formularvereinbarung, die die Frau unterschreiben soll. Bei dieser Vertragsverhandlung sollte sie sich auch ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens mit hinzuziehen.Das Attest des Arztes und diese Vereinbarung (aus gesundheitlichen Gründen) schützt sie auch vor die Sperrung des Arbeitslosengeldes. Denn es liegt ein triftiger Grund für ihre Kündigung vor, oder die Firma stellt eine betriebsbedingte Kündigung aus. Da ist ein Klageverzicht mit ruhigem Gewissen zu unterschreiben. Sollte trotzdem eine Sperrung des Arbeitslosengeldes erfolgen, dann kann dagegen geklagt werden, da es nichts mit dem Klageverzicht der Firma zu tun hat.

Hallo Matze47,

um Problemlos die Abfindung zu erhalten, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein :

  1. Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln. FRISTGEMÄSS !!!, um einer Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zu entgehen.

  2. Der Arbeitgeber bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt.

3.Die Höhe der Abfindung beträgt in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden.

Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt und fristgemäss kündigt, würde ich auf einen Anwalt verzichten.

Hoffe konnte etwas helfen !

Dem Inhalt nach, käme dies einem Aufhebungsvertrag gleich - auch wenn es so nicht genannt werden sollte, was zählt ist der Inhalt!
Von daher sehe ich da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Sperre des AGL I wenn sie nicht umgehend was anderes findet.
Abfindung wäre dann ca. 6 Monatsgehälter (1/2 Monatsgehalt pro volles Jahr Zugehörigkeit, versteuert nach der fünftel-Regelung.

Ich sehe hier auch den Betriebsrat in der Pflicht, der wohl offensichtlich von der Geschäftsleitung ferngesteuert ist - ein guter BR würde dazu niemals raten, schon im Hinblick wegen der Sperre bei der AfA, schon garnicht, dass der AN was zu Gunsten des AG unterschreiben muss

meine Frau arbeitet seit über 13 Jahren in einem 3-Schicht

Nun hat der Betreibsrat meiner Frau den Vorschlag

unterbreitet, sie solle ein Atest vom Arzt bringen. Dann würde der Betrieb ihr eine Abfindung zahlen und sie währe raus.

Laut Betriebsrat müsse sie aber unterschreiben das sie auf eine Klage verzichtet.
Mit der Arbeitsagentur besteht bereits seit einigen Wochen guter Kontakt um schnell einen anderen Job zu finden.Der Arzt spielt auch mit und würde sofort das Atest ausstellen.

Nun ergeben sich für uns folgende Fragen:

Wieviel Abfindung steht ihr zu ?

Was muß in so einem Fall hinsichtlich der Formulierug der
Kündigung beachtet werden damit keine Nachteile entstehen ?

Ist sinnvoll das ganze mit Hilfe eines Anwaltes abzuwickeln
oder verhärten sich da nur die Fronten.

Vielen Dank

Guten Tag,

denkbar ist, dass der AG unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht.
Zusammen mit der Agentur für Arbeit und im Hinblick auf das Attest müsste dann vorab geklärt sein, dass es keine Sperrzeit gibt, wenn Ihre Frau einen Abwicklungsvertrag schliesst.
Die Abfindung ist nicht gesetzlich geregelt. Es gibt eine sogenannte Faustformel von 1/2 Brutto Monatsgehalt pro Beschätigungsjahr. Das wären hier dann je nach Beendigungszeitpunkt 6,5 - 7 Gehälter.
Wenn der AG das Attest hat, kann er eventuell auch ohne weiteres kündigen, falls sich daraus eine dauerhafte Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt. Das ist ein ganz heißer Ritt, den ich nur mit anwaltlicher Beratung vor Ort, auch wenn der Anwalt sich nicht gegenüber dem Betrieb zeigt, wagen würde. Passen Sie auf, da gibt es viele Fallen!
Alles Gute

Mir scheint d. alles ein bischen heikel:

  • nur Zusicherung d. BR, dd funktioniert
  • neue Stelle ?
    Wenn Ihre Frau älter als 40 J. dürfte d. mehr als schwer werden.
    Allein aus diesen Gründen muß s. alles sehr genau überlegt werden.

In § 1a Kündigungsschutzgesetz wird d. Möglichkeit einer Abfindung bei gleichzeitigem Klageverzicht erläutert.
D. geht aber nur bei einer arbeitgerseitigen K. „wegen dringender betrieblicher Erfordernisse“.
Ein weiterer Punkt, den es zu bedenken u. auszufüllen gilt.

D. interessante Frage hier ist, warum kommt Ihre Frau md Nachtschicht nicht mehr klar ?:

  • Erkrankung/en
  • Medikation
  • hat sich ihre Tätigkeit geändert, zB andere Materialien, Abläufe etc.
  • hat sich d. Abfolge d. Schichten geändert, …

Hat sie d. abklären lassen ?
Bzw. diese Thematik mal m. dem zust. Betriebsarzt (ud Sicherheitsfachkraft) besprochen.

Hat d. Arb.geber § 84 II SGB IX - Betriebliches Eingliederungsmanagemt(BEM) z. Anwendung gebracht?
Kurz gesagt, dient es dazu, den Ursachen v. Erkrankungen auf d. Spur zu kommen u. diese dann zu beheben.

Ich kann hier hier nur v. einer übereilten Handlungsweise warnen.
Nicht zuletzt in Anbetracht d. mögl. Folgen:

  • keine Arb. mehr zu finden
  • d. hat dann nat. Auswirkung auf d. spätere Höhe d. Rente

Auf keinen Fall sollte d. ohne Hilfe eine Fachanwaltes f. Arb.recht geschehen.

Ich halte es f. sinnvoller, zuerst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen:

  • BEM
  • Kur
  • je n. Art d. Erkrankung Beantragung d. Schwerbehinderteneigenschaft.

Hallo KollegInnen,die Abfindungshöhe richtet sich nach den Alter,Betriebszugehörigkeit und in welchen Bundesland!! bei Ihnen müsste die Abfindung mindestens einen halben Brutto-Monatsgehalt sein, pro Jahr der Betriebsdauer,es sollte aber auf jeden Fall eine Betriebsbedingte-Kündigung sein,so das Ihre Frau keine Sperrzeit bekommt,und die Abfindung fast Brutto=Netto ist (kommt darauf an wie Hoch die Abfindung ist)Außerden sollten Sie, falls Ihre Frau älter als 50 Jahre ist, erstmal 2 Monatsgehälter als Verhandlungsbasis verlangen,unter 50 Jahre 1,5 Monatsgehälter verlangen!Aber auch mit den Betriebsrat reden,aber bevor Sie endgültig entscheiden, teilen Sie mir bitte die Einzelheiten mit!
Mit Freundlichen Grüssen Klaus Klemenz

Guten Tag,

da sich rund um das Thema Auflösung von Arbeitsverträgen viele Fallstricke tummeln, lohnt sich die Beratung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf jeden Fall.

Gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen wird es natürlich nicht besser mit der Arbeitsfähigkeit, daher wäre m. E. ein Arbeitsplatzwechsel die allerletzte Möglichkeit… vielmehr sollte versucht werden, den Arbeitsplatz zu erhalten unter Einbeziehung sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel (Beantragung Schwerbehinderung? - Betriebliches Eingliederungsmanagement nach SGB IX oderoderoder)…

Das ganze Themenfeld ist sehr umfangreich und deshalb der Gang zum Anwalt erforderlich…

Abfindung: Es gibt eine Faustregel für Abfindungen, die bei 0,5 Bruttogehältern für jedes volle Beschäftigungsjahr liegt…schwankt aber auch Branchenabhängig…auch hier: Anwalt fragen!

Gruß
MG

Liebe/-r Experte/-in,

meine Frau arbeitet seit über 13 Jahren in einem 3-Schicht
Betrieb. Seit einiger Zeit verkraftet sie aber die
Nachtschicht nicht mehr und schafft höchsten noch 3 Tage
Schichten. Danach muß sie zum Arzt und wird kankgeschrieben.
In einem Gespräch mit ihrem Chef hat sie darum gebeten, ihr
einen Arbeitsplatz für 2 Schichten zu zu teilen. Doch der
Betrieb sieht angeblich keine Möglichkeit, da man Angst hat
das sich dann auch noch andere Mitarbeiter melden würden.
Nun hat der Betreibsrat meiner Frau den Vorschlag
unterbreitet, sie solle ein Atest vom Arzt bringen. Dann würde
der Betrieb ihr eine Abfindung zahlen und sie währe raus.
Genau diesen Weg möchte sie gehen !!
Laut Betriebsrat müsse sie aber unterschreiben das sie auf
eine Klage verzichtet.

Mit der Arbeitsagentur besteht bereits seit einigen Wochen
guter Kontakt um schnell einen anderen Job zu finden.
Der Arzt spielt auch mit und würde sofort das Atest
ausstellen.

Nun ergeben sich für uns folgende Fragen:

Wieviel Abfindung steht ihr zu ?

Üblich sind hier ein halbes bis zu einem ganzen Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Was muß in so einem Fall hinsichtlich der Formulierug der
Kündigung beachtet werden damit keine Nachteile entstehen ?

Hier wird ja vermutlich niemand kündigen, sondern es wird ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen.
Dessen Formulierung sollte mit dem Arbeitsamt abgestimmt werden, damit sie keine Sperre bekommt.

Ist sinnvoll das ganze mit Hilfe eines Anwaltes abzuwickeln
oder verhärten sich da nur die Fronten.

Wenn das Arbeitsamt die Formulierung akzeptiert, dann kann da eigentlich nicht viel schiefgehen und ein Anwalt erscheint mir als überflüssig.
Falls sie eine Rechtsschutzversicherung hat, dann könnte sie den Vertrag noch einmal vom Anwalt überprüfen lassen, ihn aber nicht in die Verhandlungen einbeziehen.

Vielen Dank

Hallo,

der Vorschlag des BR basiert auf § 1a KSchG:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__1a.html
Die Mindesthöhe der Abfindung würde 7 Monatsgehälter betragen.
Vorher sollte aber unbedingt geklärt werden, ob die AA tatsächlich mitspielt.
Bei einem seriösen AG wäre ein Anwalt zur Begleitung nicht zwingend nötig, allerdings sollte immer eine Bedenkzeit eingeräumt werden, um den Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Matze,

wenn deine Frau eine Abfindung annimmt bekommt sie eine
3monatige Sperre von der Jobagentur und sie darf den AG nicht mehr verklagen.
Ich glaube es wäre gescheiter, sich kündigen zu lassen,
indem Sie sich immer wieder krank schreiben lässt.

Ich habe dir noch einen text herausgesucht der die Höhe der sogenannten " Abfindung " im vollen Umfang erklärt.

Abfindungshöhe nach KSchG

Wie hoch die Abfindung tatsächlich ist, hängt davon ab, wie viel der Arbeitgeber bereit ist zu zahlen bzw. wie schnell er den Arbeitnehmer „loswerden“ will. Zudem müssen Abfindungen seit dem 1. Januar 2006 voll versteuert werden, da die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Freibeträge gestrichen wurden.

Nach § 1a KSchG beträgt die “Regelhöhe” für Abfindungen allerdings 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war, wobei mehr als sechs Monate einem ganzen Jahr entsprechen. Gleichzeitig gilt nach § 10 KSchG, dass die Höhe der Abfindungen bis zu zwölf Monatsverdienste bzw. bei Arbeitnehmern über 50 (55) Jahren, die mindestens 15 Jahre (20 Jahre) für das Unternehmen gearbeitet haben, bis zu 15 (18) Monatsverdienste betragen kann. Als „Monatsverdienst“ gelten dabei Lohn und Sachbezüge (z. B. auch finanzielle Zuschläge, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), die dem Arbeitnehmer in dem Monat zugestanden hätten, an dem seine Beschäftigung aus sozial gerechtfertigten Gründen geendet hätte.

So hat zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Voraussetzungen nach § 1a KSchG, der fünf Jahre und 7 Monate lang in einem Betrieb beschäftigt war und zum „normalen“ Ende der Beschäftigung 2.200 EUR brutto monatlich verdient hätte, einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung zwischen 6.600 EUR (6 x 1.100 EUR) und 13.200 EUR (12 x 1.1100 EUR). Zustehende Sachbezüge oder ähnliches werden mit diesen Beträgen verrechnet.

Auswirkungen einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III)

Nach § 143a SGB III „ruht“ der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ein Arbeitnehmer zuvor eine so genannte „Entlassungsentschädigung“ (z. B. Abfindung) erhalten hat und das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde (z. B. durch Aufhebungsvertrag). Der Anspruch ruht bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein befristetes Beschäftigungsverhältnis normalerweise geendet hätte, der Arbeitgeber aus „wichtigem Grund“ dem Arbeitgeber hätte kündigen können (§ 626 BGB / Bürgerliches Gesetzbuch) oder der Arbeitslose ohne Kündigung 60 Prozent der Abfindung verdient hätte – maximal jedoch ein Jahr lang. Je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre (ab 35 Jahren) verringert sich dabei der Anteil der zu berücksichtigenden Abfindungszahlung um jeweils fünf Prozent – allerdings nur bis zu minimal 25 Prozent.

Alles Gute wünsche ich euch weiterhin.
Liebe Grüsse von saphra2

Hallo Matze!
Sollte Deine Frau über 50 Jahre alt sein, braucht sie nicht mehr nachts arbeiten.
AnsonsteN: ja, das geht. Aber der Betrieb soll kündigen. Wenn er das nicht tut, muss er sie nach dem ärztlichen Attest anders einsetzen!!! Aufhebungsvertrag würde ich nicht machen, gibt ggf. Ärger mit der Arbeitsagentur.
Erst mal so vorgehen: Attest abgeben und anderen Arbeitsplatz fordern.
Abfindung gibt es rechtlich nnur den Anspruch, wenn der Arbeitgeber nach § 1a Kündigungsschutzgesetz kündigt. Dann sin es 0,5 Gehälter pro Jahr, also 13xein halbes Gehalt.
Ohne den 1a gibt es keinen Rechtsanspruch!!!
Dann müsste es doch besser über einen Anwalt laufen. Seid ihr Rechtschutz versichert? Oder ist Deine Frau in der Gewerkschaft?
Viel Erfolg und alles Gute
Brigitte

Sie stellen relativ weitreichende und elementare Fragen, deren BEantwortung nur anreissen kann.
Einen Abfindungsanspruch gibt es entgegen weitläufiger Meinung nicht, sondern am Ende einigt man sich im Rahmen der Vertragsfreiheit. Vielmehr ist es so, dass die Arbeitsämter Abfindungen grösser 0,5 Gehälter pro Jahr (ihne Schichtzulagen) nicht akzeptieren und die Abfindung auf ihre Leistungen anrechnen.
Den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage sollte Ihre Frau mit dem Arbeitsamt besprechen, denn auch hier drängen häufig die Arbeitsämter zur Klage unabhängig von den Erfolgsaussichten.
Anwälte einzuschalten ist tatsaechlich nicht immer ein Gewinn für die Beteiligten, da Anwälte leider an einer Einigung weniger verdienen als an einer Klage und - wie Sie richtig sagen - die Fronten verhärten können. Sollte Ihre Frau jedoch ihre Position nicht ausreichend gut vertreten können, sich eingeschüchtert fühlen etc. rate ich dennoch sehr zu einem Anwalt.
Die Kündigung sollte vom Unternehmen ausgehen, verbunden mit einer sogen. Abwicklungsvereinbarung, in der man den Klageverzicht und eine Abfindung regelt. Höhe verhandelbar. Sprechen Sie das Vorgehen mit dem Arbeitsamt durch, verdeutlichen Sie, dass es keine alternativen Arbeitsplätze beim derzeitigen Arbeitgeber gibt - eine Klage somit vermutlich keinen Erfolg haben würde.
Das müsste Ihrer Frau aber auch durch die Personalabteilung erläutert werden können.
Gruss
WG

Guten Tag,
Das ist in der Tat eine Frage für einen Rechtsanwalt, den Sie auf jeden Fall einschalten sollten, da es im Rahmen eines Aufhebungsvertrages einiges zu beachten gilt.
Gesetzlich gibt es keine Vorschriften über die Abfindungshöhe. Nur im Kuendigungsschutzgesetz findet sich als Untergrenze ein Betrag von einem halben Jahr pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bei einem Aufhebungsbetrag läuft man bei falschen Formulierungen die Gefahr drei Monate von der Arge gesperrt zu werden. Ebenso ist darauf zu achten dass Formulierungen gewählt werden, dass man nicht die Vorteile der steuerlichen Behandlung in Form der Fünftel Regelungen verliert und die Hälfte der Abfindung für Einkommensteuer verloren geht. Ebenso ist mit der Krankenkasse zu klarten, wie man krankenversichert ist. Also bitte diese Fragen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht diskutieren, da kann man zu viel vergeht machen und viel Geld verschenken.

Hallo,

rechtlich erscheint mir das nicht wasserdicht, aber ich bin keine Rechtsanwältin.
Meines Wissens gibt es bei einer Kündigung kein Anrecht auf eine Abfindung. Pauschal rechnet man pro Beschäftigungsjahr ein Monatsgehalt an Abfindungshöhe.

Mein Tipp: einen Arbeitsrechtler einschalten, mit dem BR sprechen, was genau der rechtliche Hintergrund sein soll (es können branchenübliche oder tarifrechtliche Dinge dahinterstecken)und dann das Für und Wider abwägen.
Bei der Arbeitsagentur dann auch nachfragen, inwieweit die Abfindung auf das mögliche Arbeitslosengeld angerechnet wird, sonst wird es womöglich eine Milchmädchenrechnung.

Viel Erfolg Gruß C

Hallo,

was die Abfindung betrifft, kann man nur als Anhaltspunkt folgende Abfindungssätze merken. Abfindung ist Jahre der Betriebszugehörig* 0,5 eines Monatsgehaltes bei Kündigung auf Grund von betrieblichen Erfordernissen.

Bei eigener nicht gerechtfertigter Kündigung muss man mit einer Sperre der Bundesagentur rechnen. Die Rechtfertigung muss durch Bescheinigung des Arztes nach gewiesen werden. Ein Anwalt sollte zu Rate gezogen werden, wenn der Sachverhalt unübersichtlich wird und der Arbeitgeber Widerstand erkennen lässt.

Herzliche Grüße
efuessl
www.ef-consulting.de

Hallo

Die Angelegenheit würde ich auf jedenfall mit dem Anwalt absprechen. Ihre Frau soll nicht kündigen, Sie soll sich krankschreiben lassen bis der ARbeitgeber auf Sie zukommt und ein Angebot macht.
Dieses Schreiben daß Sie auf eine Klage verzichtet ist meines Wissens nicht wirksam vor Gericht.
Bei Abfindungszahlungen gibt es keine gesetzlichen Regelungen, daß ist wirklich Verhandlungssache. Üblich ist ein 1/2 bis 1 Gehalt pro Beschäftigungsjahr.

Alles Gute

Hallo Matze,

tut mir leid, ich komme gerade aus dem Krankenhaus. Ein Unfall hat mich aus der Bahn geworfen. Nun muss ich alle Mails erst mal aufarbeiten.
Ist deine Sache noch aktuell??

L.G.

Hallo Matze,
in folgendem Link erhalten Sie die wichtigsten Informationen dazu.

http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsre…

Sie sollten sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen. Da Sie einen Auflösungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber eingehen, kann es sein das Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld zeitlich begrenzt gesperrt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ice

Hallo Matze,

der von Dir beschriebene Weg ist schon richtig:

er Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt mit normaler Kündigungsfrist. Zugleich bietet er eine Abwicklungsvereinbarung an. Diese lautet:

Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt fristgemäß zum … gekündigt.

Die Arbeitnehmerin verzichtet auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage.

Der Arbeitgeber zahlt an die Arbeitnehmerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. §§ 9,10 KSchG in Höhe von … Euro.

Ein anderer Weg wäre, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt ordentlich kündigt und zugleich eine Abfindung gem. § 1a KSchG in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehälter/ Beschäftigungsjahr anbietet. Diese Höhe kann in dieser Variante nicht unterschritten werden. In der ersten Variante kann sie unterschritten werden. Das ist eine Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Ein Attest ist in beiden Varianten nicht nötig. Schließlich sind sich ja alle einig.

Sollte sie an ihrem Job hängen, muss sie ihren Anspruch gem. § 6 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz geltend machen. Danach kann sie verlangen, auf einen Tagesarbeitsplatz umgesetzt zu werden, wenn die Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet. Das muss sie nur nachweisen.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
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