Hallo Matze,
wenn deine Frau eine Abfindung annimmt bekommt sie eine
3monatige Sperre von der Jobagentur und sie darf den AG nicht mehr verklagen.
Ich glaube es wäre gescheiter, sich kündigen zu lassen,
indem Sie sich immer wieder krank schreiben lässt.
Ich habe dir noch einen text herausgesucht der die Höhe der sogenannten " Abfindung " im vollen Umfang erklärt.
Abfindungshöhe nach KSchG
Wie hoch die Abfindung tatsächlich ist, hängt davon ab, wie viel der Arbeitgeber bereit ist zu zahlen bzw. wie schnell er den Arbeitnehmer „loswerden“ will. Zudem müssen Abfindungen seit dem 1. Januar 2006 voll versteuert werden, da die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Freibeträge gestrichen wurden.
Nach § 1a KSchG beträgt die “Regelhöhe” für Abfindungen allerdings 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war, wobei mehr als sechs Monate einem ganzen Jahr entsprechen. Gleichzeitig gilt nach § 10 KSchG, dass die Höhe der Abfindungen bis zu zwölf Monatsverdienste bzw. bei Arbeitnehmern über 50 (55) Jahren, die mindestens 15 Jahre (20 Jahre) für das Unternehmen gearbeitet haben, bis zu 15 (18) Monatsverdienste betragen kann. Als „Monatsverdienst“ gelten dabei Lohn und Sachbezüge (z. B. auch finanzielle Zuschläge, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), die dem Arbeitnehmer in dem Monat zugestanden hätten, an dem seine Beschäftigung aus sozial gerechtfertigten Gründen geendet hätte.
So hat zum Beispiel ein Arbeitnehmer mit entsprechenden Voraussetzungen nach § 1a KSchG, der fünf Jahre und 7 Monate lang in einem Betrieb beschäftigt war und zum „normalen“ Ende der Beschäftigung 2.200 EUR brutto monatlich verdient hätte, einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung zwischen 6.600 EUR (6 x 1.100 EUR) und 13.200 EUR (12 x 1.1100 EUR). Zustehende Sachbezüge oder ähnliches werden mit diesen Beträgen verrechnet.
Auswirkungen einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III)
Nach § 143a SGB III „ruht“ der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ein Arbeitnehmer zuvor eine so genannte „Entlassungsentschädigung“ (z. B. Abfindung) erhalten hat und das Beschäftigungsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde (z. B. durch Aufhebungsvertrag). Der Anspruch ruht bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein befristetes Beschäftigungsverhältnis normalerweise geendet hätte, der Arbeitgeber aus „wichtigem Grund“ dem Arbeitgeber hätte kündigen können (§ 626 BGB / Bürgerliches Gesetzbuch) oder der Arbeitslose ohne Kündigung 60 Prozent der Abfindung verdient hätte – maximal jedoch ein Jahr lang. Je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre (ab 35 Jahren) verringert sich dabei der Anteil der zu berücksichtigenden Abfindungszahlung um jeweils fünf Prozent – allerdings nur bis zu minimal 25 Prozent.
Alles Gute wünsche ich euch weiterhin.
Liebe Grüsse von saphra2