Abfindung bei zeitlich befristetem Arbeitsvertrag?

Hallo,

wer kann mir sagen, ob ich auch bei einem zeitlich befristetem Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Abfindung habe.
Im Vertrag ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet ist und es automatisch in ein unbefristetes umgewandelt wird, wenn es nicht bis zum 31. August 2003 gekündigt wird.
Mein Chef hat mir am 21.07. die Kündigung mündlich mitgeteilt.
Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder.

Vielen Dank für Eure Antworten.

thool

Hallo Thomas,

bei Arbeitnehmern herrscht vielfach die irrige Vorstellung, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber regelmäßig eine Abfindung zu zahlen wäre. Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er jedoch keine Abfindung zu zahlen!

Gruß
Karl-Heinz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Zwei Dinge
Hi!

wer kann mir sagen, ob ich auch bei einem zeitlich befristetem
Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Abfindung habe.

  1. Es gibt nie niemals und überhaupt keinen Anspruch auf eine Abfindung (es sei denn, sie ist betrieblich vereinbart…)!

Im Vertrag ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis auf ein
Jahr befristet ist und es automatisch in ein unbefristetes
umgewandelt wird, wenn es nicht bis zum 31. August 2003
gekündigt wird.
Mein Chef hat mir am 21.07. die Kündigung mündlich mitgeteilt.

  1. Wenn es so im Vertrag steht, hat er Dich zu kündigen, damit ab dem 01.09.03 kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. (§ 15, Abs. 3 TzBfG)
    Kündigungen müssen schriftlich erfolgen. (§ 623 BGB)

Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder.

Das tut erst mal nichts zur Sache.

Aber bevor ich hier mit Einwänden leben muss :wink:
Gibt es mehr als 5 Beschäftigte im Unternehmen? Nur dann greift das KSchG!!!

Mein Tipp: Wenn nichts weiter passiert, tauche dort am 01.09. auf und biete durch Dein Erscheinen Deine Arbeitskraft an, da Du ja der Meinung bist, das Arbeitsverhältnis existiert noch! Wirst Du dann aufgefordert, zu gehen, fahre direkt zum Arbeitsgericht und reiche Kündigungsschutzklage ein! Dann klappt es in der Regel auch mit der Abfindung… - wie gesagt: Nur, wenn es mehr als 5 Mitarbeiter dort gibt!

Ich hoffe, geholfen zu haben
Grüße
Guido

Höhe der Abfindung
Hi - ich nochmal!

Unabhängig von dem, was ich schon schrieb…
Wenn es denn dazu kommen sollte:
Wenn Du gerade ein Jahr dabei bist, rechne nicht mit einer hohen Abfindung!
Als Faustregel gilt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. OK - es ist nur eine Faustregel, und ich habe schon mal gehört, dass es auch mal 1,5 Monatsgehälter gab, aber auch diese Summe wiegt einen Arbeitsplatz nicht auf…

Grüße
Guido

Hallo.

Im Vertrag ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis auf ein
Jahr befristet ist und es automatisch in ein unbefristetes
umgewandelt wird, wenn es nicht bis zum 31. August 2003
gekündigt wird.

Schreib mal den genauen Wortlaut dieser Vereinbarung hier rein.

Gruß,
LeoLo

Hallo Guido,

wichtig ist aber noch der Zusatz, dass auch der Weg vors Arbeitsgericht Geld kostet, entweder das eigen oder das der der Rechtsschutzversicherung.

Zuerst kommt es in der Regel zu einer Güteverhandlung, um eine für beide Seiten einvernehmliche Einigung zu erreichen.
Schafft man hier einen Vergleich, kostet dies in der Regel nichts.

Die Kosten für die Prozessvertretung hat in der 1. Instanz jede Partei selbst zu tragen. Dies bedeutet, egal ob Du gewinnst oder verlierst, Du musst nur Deine Kosten selber tragen.

Nur in der Berufung oder Revision muss die unterliegende Partei alle Anwalts- und sonstigen Parteikosten zu erstatten.

Also sollte man vorher prüfen, ob man bei verlorenem Prozess in der Lage ist die entstehenden Kosten zu tragen…

Gruß
Karl-Heinz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

wichtig ist aber noch der Zusatz, dass auch der Weg vors
Arbeitsgericht Geld kostet, entweder das eigen oder das der
der Rechtsschutzversicherung.

Zuerst kommt es in der Regel

Wieso in der Regel? Ich denke doch: IMMER

zu einer Güteverhandlung, um eine
für beide Seiten einvernehmliche Einigung zu erreichen.
Schafft man hier einen Vergleich, kostet dies in der Regel
nichts.

Eben! Und wenn man sich hier nicht einigen kann, kann man die Klage immer noch zurückziehen. Was ist also großartig zu verlieren?

Liebe Grüße
Guido

Abfindungsanspruch ?
Hallo;

  1. Es gibt nie niemals und überhaupt keinen Anspruch
    auf eine Abfindung (es sei denn, sie ist betrieblich
    vereinbart…)!

Noch nicht, aber vielleicht bald, s. Änderung KSchG:
"§ 1a

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2

Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf

Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden

Soweit der in der Beratung befindliche Änderungs-Vorschlag.

Gruß
Harry

Danke!
Hi!

Jetzt bist Du Schuld daran, dass ich den Teil des Entwurfs in O-Ton gelesen habe :wink:

Ich gebe mir Gesetzestexte in der Regel erst dann, wenn sie rechtskräftig sind - aber war trotzdem interessant zu lesen…

Das Problem, was ich habe, ist nur der allgemeine Tenor: Es gibt einen Anspruch drauf. Irgendwelche unseriösen Videotextinserenten auf allen Privaten schreiben da so einen Dreck: Recht auf Abfindung (Fax-Abruf 01908xxxxxx). Unglaublich viele Betriebsräte größerer Unternehmen, die meinen, „ihr“ Unternehmen sei allgemein verbindlich verbreiten es ebenfalls. Und nicht zuletzt ist mir ein „Rechtssekretär“ der Gewerkschaft ver.di in Erinnerung, der ebenfalls die Weisheit mit Schaumlöffeln gefressen hatte…

Deshalb berufe ich mich auf noch geltendes Recht (denn das gilt für den Fragenden) und schreibe schon mal überdeutlich, dass es nun mal keinen pauschalen Anspruch gibt.

Grüße
Guido

Danke für Eure Antworten.

Schreib mal den genauen Wortlaut dieser Vereinbarung
hier rein.

der Wortlaut ist:
Das Arbeitsverhältnis ist befristet auf ein Jahr und beginnt am 1.9.02.
Wird das AV nicht bis zum 31.8.03 gekündigt, so wird es automatisch in ein unbefristetes AV gewandelt.
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Fristen.

Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Das Unternehmen hat ca. 30 Mitarbeiter.

Danke und Gruß
thool

Danke für Eure Antworten.

Schreib mal den genauen Wortlaut dieser Vereinbarung
hier rein.

der Wortlaut ist:
Das Arbeitsverhältnis ist befristet auf ein Jahr und
beginnt am 1.9.02.
Wird das AV nicht bis zum 31.8.03 gekündigt, so wird es
automatisch in ein unbefristetes AV gewandelt.
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.

Die Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Fristen.

Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Hallo.

Meines Erachtens verlängert sich der AV nach Ablauf automatisch. Sollte vorher eine Kündigung erfolgen, hat diese fristgerecht zu sein. Bei Zugang ab 04. August ff. solltest Du binnen 3 Wochen dagegen Klage einreichen. Bei Zugang bis 03. August einschließlich, kannst Du meines Erachtens ebenfalls Dein Glück über eine Klage versuchen. Allerdings sind die Chancen hier deutlich geringer.

Gruß,
LeoLo