Hallo,
wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gewährt und die Kündigungsfrist des Arb.gebers nicht eingehalten, ruht der Anspruch auf ALG I.
Wie verhält es sich in solch einem Fall:
Arbeitnehmerin (nicht verheiratet) hätte im Dezember die Arbeit nach Elternzeit wieder aufnehmen müssen.
Die Arbeitsstelle liegt 200 km einfache Wegstrecke entfernt.
Kündigung während der Elternzeit wäre möglich gewesen (3 Monate).
Arbeitnehmerin wird schwanger. Arbeitgeber wollte sich um eine Versetzung bemühen daher vorerst keine Eigenkündigung.
Agentur für Arbeit wollte keine Sperrfrist bei Eigenkündigung verhängen (aufgrund Betreuung eines weitern Kleinkindes).
Arbeitgeber konnte nach langem Hin und Her keine passende Stelle anbieten.
Arbeitnehmerin war für Dezember und Januar freigestellt (Beschäftigungsverbot wegen Fahrt zur Arbeitsstätte - Anerkennung war hier „guter Wille“ des AG)
Es wurde ein Aufhebungsvertrag zum 31.01. geschlossen da die Arbeitnehmerin die Arbeit nicht aufnehmen und der Arbeitgeber keine Stelle in Wohnortnähe anbieten konnte.
Kündigungsfrist konnte (aus genannten Gründen - keine Arbeitsaufnahme möglich) nicht eingehalten werden.
Entscheidet hier das Gesetz zum Ruhen des Anspruch im Einzelfall anders?
Es wäre ja keine andere Möglichkeit geblieben.
Andernfalls Kündigung wegen Nichtaufnahme der Arbeit (fristlos)…
Liebe Grüße