Hallo,
Könnte mir einer folgende Aussage verifizieren:
„Verlässt Mitarbeiter XYZ das Unternehmen unter Zahlung einer Abfindung, und besucht anschließend die Schule (1 Jahr Fachoberschule), hat der Mitarbeiter keine Sperrzeiten/Ruhezeiten für eine etwaige Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Schule zu erwarten!
Eventuelle Sperr- oder Ruhezeiten sind mit dem Besuch der Schule abgegolten.“
Vielen lieben Dank,
jelly
Hallo,
Die Sache ist - ohne jegliche Hintergrundgeschichte dazu - unklar. Also wird wohl auch keiner was verifizieren können.
Eventuelle Sperr- oder Ruhezeiten sind mit dem Besuch der
Schule abgegolten.
Schreibt wer?
MfG
Hallo,
Die Sache ist - ohne jegliche Hintergrundgeschichte dazu -
unklar. Also wird wohl auch keiner was verifizieren können.
Es handelt sich hierbei um eine Aufhebungsvereinbarung (Abfindungsvertrag) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Mitarbeiter YXZ verlässt das Unternehmen zu einen festgelegten Zeitpunkt unter Zahlung einer Abfindung und Einhaltung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfristen.
Würde Mitarbeiter XYZ nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos, würde dies Sperrzeiten und ggf. Ruhezeiten zum Arbeitslosengeld bedeuten.
Wie sieht dies beim Besuch der Schule & anschließender Arbeitslosigkeit aus?
Würde Mitarbeiter XYZ nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
arbeitslos, würde dies Sperrzeiten und ggf. Ruhezeiten zum
Arbeitslosengeld bedeuten.
Sperrzeit wohl schon. Ruhezeit, wüsst ich jetzt nicht wofür.
Wie sieht dies beim Besuch der Schule & anschließender
Arbeitslosigkeit aus?
Da vermutlich eine Sperrzeit in Frage käme, bleibt da trotz allem die Verkürtzung der alg-Dauer um die Sperrzeit bestehen. Genaues kann einem da nur die Arbeitsagentur sagen. Auf die Aussage eines Arbeitgebers würd ich mich zumindest nicht verlassen.
Hm… da der MA wegen der Schule sowieso dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, gibt es auch keine Sperre weil er soweso keinen Anspruch auf ALG I hat.
Gruss Ivo
Hm… da der MA wegen der Schule sowieso dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung steht, gibt es auch keine Sperre weil er
soweso keinen Anspruch auf ALG I hat.
Auch nicht nach Beendigung des einjährigen Schulbesuchs?
Gruss Ivo
Auch nicht nach Beendigung des einjährigen Schulbesuchs?
Daran hab ich gar nicht gedacht… ich gebs zu.