Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Guten Tag allerseits,

angenommen, ein Arb.geber zahlt aus einem Aufhebungsvertrag Abfindung.
Es ist im Aufhebungsvertrag klar getrennt zwischen Gehaltszahlung („unechte Abfindung“)
als Abfindung (restl. Kündigungsfrist würde hiermit abgegolten ) und einer zweiten Abfindung („echte Abfindung“) f.d. Verlust des Arbeitsplatzes.
Nun hat der Arb.bgeber beide Summen zusammen SV-rechtlich abgerechnet.
Hier darf er doch nur die „unechte Abfindung“ so abrechnen,oder?
Wer-weiß-was?!

Dankeschön&liebe Grüße :smile:

Hallo,
ich habe den Begriff „echte Abfindung“ und „unechte Abfindung“ noch nie gehört.
Eine Abfindung, egal aus welchen Gründen muss sozialversicherungsrechtlich in der Gestalt beurteilt werden, in dem Frage lautet - "Ist sie sozialversicherungspflichtig, und wenn ja, welcher Anteil der Abfindung ist dies. Die genaue Formel dafür habe ich jetzt nicht parat, müsste ich nächste Woche mal nachschauen, aber meiner Erinnerung nach spielt da Alter, Betriebszugehörigkeit, Grund, Höhe und letztes Bruttogehalt eine Rolle. Wenn sich keiner melhr dazu meldet - mach ich das im Laufe der Woche.
Gruss
Czauderna

Hallo,

hier steht das gut erklärt:

http://www.abfindunginfo.de/abfindung-sozialversiche…

Hoffe, das hilft Dir…

Gruß

Hi!

Das, was Du beschreibst ist komplett sv-frei.

Pflichtig wären Dinge wie eine in die Abfindung eingearbeitete Urlaubsabgeltung, anteiliges Weihnchtsgeld, etc.

VG
Guido

Hallo Czauderna,
danke für Deine Mühe. Jedoch halte ich es, wegen der Bedeutung, für sinnvoll, eindeutige und kenntnisschere Antworten zu erhalten. Ist nicht bös gemeint!
Vermutungen o.ä sind schon hinter mir gelassen.
Grüße!

Danke!
Leider aber funzt der Link nicht:
"Forbidden

You don’t have permission to access /abfindung-sozialversicherung-beitrag on this server."

Hallo Guido,
ich glaube, das triffr nicht ganz zu.
Wie oben steht, ist eine der beiden Abfindungen ganz klar Gehalt (also „unechte Abfindung“), das zusammengefaßt (für 4 Monate restl. Kündigungsfrist) als sog. „Abfindung“ gezahlt wurde. Das ist definitiv nicht SV-frei.
Es geht um den zweiten Teil der Abfindung, deren Titulierung als SV-pflichtig ich anzweifele, da für den Verlust des Arbeitsplatzes gedacht („echte Abfindung“), was aber -ACHTUNG: neue info von heute morgen-, AG-seitig bestritten wird, da angebl. kein AG-seitige Beendigung vorliegt (Aufhebungsvertrag!). Nun gehts tiefer, also um die Kausalität, wozu dieser Teil (2,5 Gehälter für 5 Jahre Zugehörigkeit) denn überhaupt so dargestellt wird. Das kann wohl nur ein Jurist klären, der sich hier bsilang -so der Anschein- n.n. beteiligt hat (?).
Grüße,
Jens

Hallo,
ist doch gerne geschehen, und da sich noch andere gemeldet haben, bin ich der Sache auch nicht mehr nachgegangen - doppelte Auskünfte haben ich auch schon hinter mir.
Gruss
Czauderna

Hallo,

hier etwas zum Nachlesen in Sachen Abfindungen, vielleicht findest Du etwas passendes
für dich dabei.

§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 5 BVSzGs (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) - Gestaltungsrecht ***
§ 5 Abs. 5 BVSzGs (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) - Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen ***
§ 158 SGB III - Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
Beitragsrechtliche Berücksichtigung von einmalig gezahlten Entlassungsentschädigungen
-*** Rundschreiben RS 2009/36 GKV-Spitzenverband vom 22.01.2009
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - Rundschreiben RS 2008/230 GKV-Spitzenverband vom 18.12.2008 ***
Rundschreiben RS 2008/230 GKV-Spitzenverband vom 18.12.2008 - Anlage 1

Gruss
Czauderna

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Hi!

ich glaube, das triffr nicht ganz zu.

Naja, zum Glauben sind wir nicht hier - wenn ich etwas nicht genau weiß, dann sage ich das in meiner Antwort.

Wie oben steht, ist eine der beiden Abfindungen ganz klar
Gehalt (also „unechte Abfindung“), das zusammengefaßt (für 4
Monate restl. Kündigungsfrist) als sog. „Abfindung“ gezahlt
wurde. Das ist definitiv nicht SV-frei.

Das verstehst Du mal so richtig falsch.
Gehalt erhält man als Abgeltung der Arbeitsleistung gem. § 611 BGB / § 14 SGB IV (Entgeltcharakter) für eine laufende Beschäftigung (oder auch rückwirkend), nicht als Entschädigung dafür, dass man das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

Hier geht es darum, dass man auf die Erfüllung der Arbeitsleistung (Kündigungsfrist) zu Gunsten der frühzeitigeren Auflösung des Arbeitsvertrags verzichtet.

Ein deutlicheres Beispiel für eine „Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten“ (das ist die Definition einer Abfindung) wirst Du nicht finden.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Sperre nach § 159 SGB III wird schon mal von „unechter Abfindung“ gesprochen, das hat aber mit der Beitragspflicht nichts zu tun.

Es geht um den zweiten Teil der Abfindung, deren Titulierung
als SV-pflichtig ich anzweifele, da für den Verlust des
Arbeitsplatzes gedacht („echte Abfindung“), was aber -ACHTUNG:
neue info von heute morgen-, AG-seitig bestritten wird, da
angebl. kein AG-seitige Beendigung vorliegt.

Es ist vollkommen unabhängig, ob der AG den Arbeitsvertrag einseitig kündigt oder selbigen einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer auflöst und dafür eine Entschädigung zahlt.

Das kann
wohl nur ein Jurist klären, der sich hier bsilang -so der
Anschein- n.n. beteiligt hat (?).

Du erwartest nicht wirklich, dass Du in einem kostenlosen Forum die Beratung eines Anwalts bekommst, oder?

Unabhängig davon wird der ob der festgebrannten Fehlinformation vermutlich von Nöten sein, dann sollte man sich aber jemand suchen, der fit in diesen Dingen ist …

Gruß
Guido

Unechte Abfindung bei Haufe

oder hier

oder hier

oder hier

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Nachtrag
Da Du kokomikos Link nicht öffnen kannst, verlinke ich mal die ergänzenden Dinge daraus, die in „meinen“ Links nicht vorhanden sind …

Arbeitsanweisung DRV

BSG-Urteil vom 21.02.1990

verstehe ich nicht, der link ist frei zugänglich…

verstehe ich nicht, der link ist frei zugänglich…

Da wird ein Proxy den Riegel vorschieben bei der Fehlermeldung.

Gruß
Guido