Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode hat sich der Schuldner zu
verpflichten, den pfändbaren Teil der fortlaufenden Bezüge aus einem
Dienstverhältnis an den vom Gericht bestellten Treuhänder nach § 287 II InsO
abzutreten.
Während der Schuldner Geschenke, Lottogewinne etc. voll behalten darf und auch
nicht teilweise abführen muss, wird eine vom Arbeitgeber beim Ausscheiden aus
dem Betrieb gezahlte Abfindung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen. Sie
ist daher voll pfändbar, da sie der oben erwähnten Abtretungserklärung aus § 287
II InsO unterliegt.
Möglich ist eine Einschränkung der Pfändbarkeit der Abfindung nach § 850 i ZPO.
Das Gericht kann – wenn eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für
persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet wird, dem Schuldner auf
Antrag so viel belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraumes für
seinen notwendigen Unterhalt bedarf.
Zu den nicht wiederkehrenden Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten
oder Dienste zählt auch eine Abfindung, die vom Arbeitgeber beim Ausscheiden
aus dem Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlt wird.
Der Schuldner kann bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht beantragen,
dass die Pfändbarkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung im Sinne des §
850 i ZPO eingeschränkt werden soll.
Diesen Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben
werden. Sollte das Gericht dem Antrag folgen, so kann der Schuldner den vom
Gericht festgesetzten Teil der Abfindung vom Treuhänder herausverlangen.
ZPO § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete
Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so
viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen
notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten,
seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner
unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen
Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu
belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein
Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag
des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers
entgegenstehen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für
die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung
geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als
Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 191) bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen
gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art
bleiben unberührt.