Abfindung trotz eigener Insolvenz?

Meine Frage lautet folgendermaßen:

Wen man mit seinem Arbeitgeber eine Abfindungszahlung vereinbart und sich gleichzeitig selbst in einem laufenden Insolvenzverfahren (Wohlverhaltensphase) befindet, darf man dieses Geld dann behalten oder fällt das mit in die Insolvenzmasse und somit dem Insolvenzverwalter zu?

Danke für eure Antworten !

am Besten mal deinen Treuhänder fragen, der sollte das wissen

gruß
darli

Abfindung ist einkon´mmen und somit abzuführen jedenfalls in verbraucher verfahren

Abfindung ist einkon´mmen und somit abzuführen jedenfalls in verbraucher verfahren.

Guten Abend
und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich sind Sie während der Wohlverhaltensphase verpflichtet jedes Cent an Einkommen Ihrem Insolvenzverwalter zu melden. Wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind, dann wird Ihr unpfändbarer Anteil des Einkommens laut Pfändungstabelle und Familienstand von der Summe abgezogen und der Rest von der Abfindung fließt in die Insolvenzmasse. Der Insolverzverwalter zieht dann von dem Geld seine Kosten und die Verfahrenskosten ab. Bleibt dann Geld übrig wird das nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Gläubiger aufgeteilt. Bleibt nach Abzug der Kosten Insolvenzverwalter und Verfahrenskosten nix übrig, dann erhalten auch die Gläubiger kein Geld.
In welchem Jahr der Wohlverhaltensphase befinden Sie sich eigentlich?
Wir hoffen wir konnten helfen.
Mit freundlichen Grüssen

Hallo Tatiana,
eine genaue Auskunft hierzu kann ich dir nicht geben aber ich könnte mir vorstellen, dass es sich ähnlich verhält, wie bei Erbschaften. Im Erbschaftsfall verhält es sich so, dass du einen Teil behalten kannst aber ein großer Teil in die Insolvenzmasse fließt. Mein Rat wäre, eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen(die Beratung kostet so um die 10 - 15 Euro). Dort kann man dir ganz genau sagen, wieviel du abgeben müsstest.

LG Sympathine

Hallo,

leider nicht. Es fällt in die Inso-Masse. Hälst Du dem Inso-Verwalter diese Info vor, ist die Restschuldbefreiung in Gefahr

Gruß

Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode hat sich der Schuldner zu
verpflichten, den pfändbaren Teil der fortlaufenden Bezüge aus einem
Dienstverhältnis an den vom Gericht bestellten Treuhänder nach § 287 II InsO
abzutreten.

Während der Schuldner Geschenke, Lottogewinne etc. voll behalten darf und auch
nicht teilweise abführen muss, wird eine vom Arbeitgeber beim Ausscheiden aus
dem Betrieb gezahlte Abfindung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen. Sie
ist daher voll pfändbar, da sie der oben erwähnten Abtretungserklärung aus § 287
II InsO unterliegt.

Möglich ist eine Einschränkung der Pfändbarkeit der Abfindung nach § 850 i ZPO.

Das Gericht kann – wenn eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für
persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet wird, dem Schuldner auf
Antrag so viel belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraumes für
seinen notwendigen Unterhalt bedarf.

Zu den nicht wiederkehrenden Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten
oder Dienste zählt auch eine Abfindung, die vom Arbeitgeber beim Ausscheiden
aus dem Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlt wird.

Der Schuldner kann bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht beantragen,
dass die Pfändbarkeit der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung im Sinne des §
850 i ZPO eingeschränkt werden soll.
Diesen Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts abgegeben
werden. Sollte das Gericht dem Antrag folgen, so kann der Schuldner den vom
Gericht festgesetzten Teil der Abfindung vom Treuhänder herausverlangen.

ZPO § 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen

(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete
Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so
viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen
notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten,
seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner
unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen
Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu
belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein
Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag
des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers
entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend für Vergütungen, die für
die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachbenutzung
geschuldet werden, wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als
Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 191) bleiben unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen
gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art
bleiben unberührt.

http://www.ra-kotz.de/abfindungsanspruch.htm

hallo tatjana sorry aber ich war schon ne weile nicht mehr on und habe grade dein e anfrage gesehen ich habe dir ein link ein gebaut da kannst mal nach schauen lg mario

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

also es ist immer wieder erstaunlich wie jeder mit
Paragraphen um sich schmeisst und dann noch nicht
einmal zu Wissen scheint welche MÖGLICHKEITEN es
wirklich gibt. ALso wenn wir schon dabei sind… Es
gibt die Möglichkeit in einem laufenden Verfahren den
Antrag nach § 850 c ZPO zu stellen.
Das Gericht entscheidet dann nach den vorliegenden
Familieren Gründen etc. die Rechtsmäßigkeit.
Z.b EIN Familienvater mit 3 Unterhaltspflichtigen
Kinder war bei der Fa. X, 2 Jahre Beschäftigt wurde
Betriebsbedingt gekündigt und erhielt eine Abfindung in
Höhe X… !
Der Familienvater erhält ein monatlichen ALG I in Höhe
von z.b 1.000,00 EUR tatsächlich ist er jedoch
Unterhaltspflichtig 3 Personen und somit eine
Pfändungsfreigrenze bei 1759,99 EUR … Das Gericht
würde in solchem Falle BESCHLIESSEN das der Schuldner
seine Abfindung bzw. monatlich um den Differenzbetrag
ausbezahlt bekommt bis entweder der
Nettoabfindungsbetrag aufgebraucht ist oder der
Schuldner eine neue Arbeit gefunden hat.