Abfindung und Arbeitslosengld

Ich werde ein Aufhebungsvertrag bekommen und eine Abfindung von ca. 120.000 €. Dieser Abfindungsbetrag wird monatlich ausgezahlt bis zu meiner Rente. Ich kann zum Arbeitsamt gehen oder selbst ein Job suchen und annehmen. Die Abfindung wird weiter gezahlt.
Kann ich zum Arbeitsamt gehen und ALG und eine Vermittlung beantragen? Bekomme ich ALG? Wird die Abfindung Einfluss darauf haben?
Grüße und Danke

ja hat sie,
du wirst wohl nur KRankenversichert über die Agentur, wenn der monatliche abfindungsbetrag das ALG übersteigt.
vermitteln tun sie aber trotzdem…

Hallo tnt99,

bin nur Laie unf kann keine verbindlichen Auskünfte geben. Ich sehe den Sachverhalt so:

Grundsätzlich ist die Abfindung steuerpflichtig. Ob man sie in einem Betrag erhält oder sich in Raten auszahlen lässt, ist von der persönlichen (steuerlichen) Situation abhängig (ggfs. Rat eines Steuerberaters einholen).

Bei einer Vertragsaufhebung kommt es darauf an, aus welchen Gründen diese erfolgt. Sollte der Arbeitnehmer daran beteiligt sein, wird das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen. In Ausnahmefällen und wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass für ihn die Fortsetzung (z.B. bei Mobbing)des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, kann das Arbeitsamt auf die Sperrzeit verzichten. Sofern die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, kann das Arbeitsamt eine Ruhefrist zum Arbeitslosengeld verhängen (in diesem Fall bleibt der Anspruch bestehen, sofern die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind, die Auszahlung beginnt aber später).

Grundsätzlich wird die Abfindung micht mit dem ALG 1 verrechnet, da dieses eine Versicherungsleistung ist im Gegensatz zu ALG 2.

Also innerhalb der erforderlichen Fristen sich Arbeit suchend melden, da bei nicht fristgerechter Einhaltung ggfs. Sanktionen drohen.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

knuffel1958

Ja, die Meldung bei der Arbeitsaagentur ist doppelt wichtig: 1., damit die Agentur bei der Vermittlung einer neuen Stelle hilft; 2. um Arbeitslosengeld zu beantragen. Arbeitslosengeld I steht Dir in jedem Fall zu. Es kann aber eine Sperrzeit geben, wenn der Aufhebungsvertrag nicht richtig formuliert ist. siehe auch http://www.abfindunginfo.de/anmerk.htm „Sperrzeit nach Abfindung“

Leider kann ich dir da nicht helfen, weil Abfindungen aus verschiedenen Gründen nund auf unterschiedlicher Basis gezahlt werden können.
Sorry.

Hallo,

sofern die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, muss die Abfindung angerechnet werden. Das bedeutet, dass das Arbeitslosengeld für einen bestimmen Zeitraum ruht, also nicht gezahlt wird. Wie lange der Zeitraum sind wird, muss im Einzelfall ausgerechnet werden.

Auch wenn kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, besteht trotzdem Anspruch auf die Arbeitsvermittlung sowie Vermittlungsleistungen.

Gruß

Also eine einfache Antwort darauf ist nicht möglich, denn ob die Abfindung zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führt hängt von mehreren Faktoren ab, wie z. B. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Einkommen (in der Regel das Jahreseinkommen). Außerdem wäre auch noch zu prüfen, ob auf Grund des Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit eintreten würde. Aber ja, eine Arbeitssuchend und -losmeldung ist natürlich möglich, und grundsätzlich ist wohl auch die Zahlung von Arbeitslosengeld gegeben. Aber am Besten ist, sich in der Arbeitsagentur beraten zu lassen. Geht auch telefonisch unter der Servicenummer Tel: 01801 / 555111.

Viel Glück

Hallo, vielen Dank für eine sachdienliche Antwort.
Viele Grüße
Reinhard

Hallo, vielen Dank für eine sachdienliche Antwort.
Viele Grüße
Reinhard.

Hallo, vielen Dank für eine sachdienliche Antwort.
Viele Grüße
Reinhard…

Hallo, vielen Dank für eine sachdienliche Antwort.
Viele Grüße
Reinhard…

Hallo, vielen Dank für eine sachdienliche Antwort.
Viele Grüße
Reinhard…

Hi, noch Mal vielen Dank für die Antwort. Die monatliche Abfindung wird netto gezahlt dh. Steuern werden schon abgezogen. Rentenversicherungsbeitäge werden nicht gezahlt quasi das was ich mir bis jetzt oder bis zum Aufhebungsvertrag angespart habe bleibt stehen. Wie sieht es aus mit Krankenversicherung?
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde würde ich ab sofort auch ALG1 bekommen und auch Krankenversicherung wird vom Arbeitsamt bezahlt? Wenn ich aber eine Sprre im ALG1 bekomme muss ich mich irgendwie freiwillig versichern? Wovon wird dann der Krankenkassenbeitrag berechnet?
Noch eine Idee von mir: das mit dem Aufhebungsvertrag weiss ich schon seit einem Jahr. In dieser Zeit habe ich überlegt was machst du dannach? Bei Ebay ist mir eine gute Verkaufsidee eingefallen. Was wäre wenn meine Frau ein Gewerbe anmeldet mich einstellt und mir monatlich 500 € zahlt (der monatlicher Gewinn wäre ca. 1000 €) Natürlich gehen Steuern ab aber auch Krankenkassenbeitrag? Wie müsste die Ehefrau versichert sein, wir sind zZ über mich bei der AOK.
Grüße
Reinhard

Hi, noch Mal vielen Dank für die Antwort. Die monatliche Abfindung wird netto gezahlt dh. Steuern werden schon abgezogen. Rentenversicherungsbeitäge werden nicht gezahlt quasi das was ich mir bis jetzt oder bis zum Aufhebungsvertrag angespart habe bleibt stehen. Wie sieht es aus mit Krankenversicherung?
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde würde ich ab sofort auch ALG1 bekommen und auch Krankenversicherung wird vom Arbeitsamt bezahlt? Wenn ich aber eine Sprre im ALG1 bekomme muss ich mich irgendwie freiwillig versichern? Wovon wird dann der Krankenkassenbeitrag berechnet?
Noch eine Idee von mir: das mit dem Aufhebungsvertrag weiss ich schon seit einem Jahr. In dieser Zeit habe ich überlegt was machst du dannach? Bei Ebay ist mir eine gute Verkaufsidee eingefallen. Was wäre wenn meine Frau ein Gewerbe anmeldet mich einstellt und mir monatlich 500 € zahlt (der monatlicher Gewinn wäre ca. 1000 €) Natürlich gehen Steuern ab aber auch Krankenkassenbeitrag? Wie müsste die Ehefrau versichert sein, wir sind zZ über mich bei der AOK.
Grüße
Reinhard.

Hi, noch Mal vielen Dank für die Antwort. Die monatliche Abfindung wird netto gezahlt dh. Steuern werden schon abgezogen. Rentenversicherungsbeitäge werden nicht gezahlt quasi das was ich mir bis jetzt oder bis zum Aufhebungsvertrag angespart habe bleibt stehen. Wie sieht es aus mit Krankenversicherung?
Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde würde ich ab sofort auch ALG1 bekommen und auch Krankenversicherung wird vom Arbeitsamt bezahlt? Wenn ich aber eine Sprre im ALG1 bekomme muss ich mich irgendwie freiwillig versichern? Wovon wird dann der Krankenkassenbeitrag berechnet?
Noch eine Idee von mir: das mit dem Aufhebungsvertrag weiss ich schon seit einem Jahr. In dieser Zeit habe ich überlegt was machst du dannach? Bei Ebay ist mir eine gute Verkaufsidee eingefallen. Was wäre wenn meine Frau ein Gewerbe anmeldet mich einstellt und mir monatlich 500 € zahlt (der monatlicher Gewinn wäre ca. 1000 €) Natürlich gehen Steuern ab aber auch Krankenkassenbeitrag? Wie müsste die Ehefrau versichert sein, wir sind zZ über mich bei der AOK.
Grüße
Reinhard…

hier noch ein fundstück aus dem netz:

Grundsatz: Die Abfindung bleibt bei anschließender Arbeitslosigkeit unberücksichtigt, wenn eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Das Gesetz spricht hier übrigens von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. So heißt es im § 143a Abs. 1 SGB III: „Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“

Umkehrschluss: Sollte die Kündigungsfrist eingehalten sein, wird ohne weitere Bedingungen und ohne Anrechnungen das Arbeitslosengeld gezahlt. Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil eine Aufhebungsvertrag vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht nach § 143a SGB III auch längstens bis zu einem Jahr. Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist (§ 143a Abs. 2 SGB III).

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Wann wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Wer arbeitslos wird, erhält häufig noch eine Abfindung vom Unternehmen. Die Standardfrage lautet dann: Wird die Zahlung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Oder wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?

Arbeitnehmer haben teilweise aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder nach dem geltenden Tarifvertrag einen Anspruch auf eine Abfindung. Manchmal leistet der Unternehmer aber auch freiwillig eine Abfindungszahlung.

Grundsatz: Die Abfindung bleibt bei anschließender Arbeitslosigkeit unberücksichtigt, wenn eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Das Gesetz spricht hier übrigens von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. So heißt es im § 143a Abs. 1 SGB III: „Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“

Umkehrschluss: Sollte die Kündigungsfrist eingehalten sein, wird ohne weitere Bedingungen und ohne Anrechnungen das Arbeitslosengeld gezahlt. Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil eine Aufhebungsvertrag vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht nach § 143a SGB III auch längstens bis zu einem Jahr. Die Dauer des Ruhenszeitraums richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist (§ 143a Abs. 2 SGB III).

Ordentliche Kündigungsfrist nicht verkürzen
Wird die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, kommt es nicht zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Der Arbeitnehmer sollte sich daher möglichst nicht mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verständigen, sofern dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Wichtig: Die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen oder ob sich beide Parteien nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verständigen.

Beispiel: Vor dem Arbeitsgericht einigen sich die Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Vorzeitige Beendigung heißt, es wird die ordentliche Kündigungsfrist einvernehmlich verkürzt. Als Folge droht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Anspruch auf Arbeitslosengeld „ruht“
Im Gegensatz zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bewirkt die Anrechnung der Entlassungsentschädigung auf das Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III dazu, dass der Anspruch „ruht“. „Ruhen“ bedeutet, dass der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes in die Zukunft verschoben wird. Der Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld bleibt aber grundsätzlich erhalten. Faktisch kann diese Regelung aber dazu führen, dass kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, wenn nämlich der Arbeitslose nicht so lange arbeitslos ist, wie der Zeitraum des Ruhens reicht.

hier mal den richtigen text
lies sich nicht so richtig kopieren …

http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/139.htm

Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung beim Arbeitslosengeld ist das Arbeitslosengeld. Deswegen ja auch unabhängig von möglicher Sperrzeit gleich bei der Arbeitsagentur melden.

Wenn die Frau ein Gewerbe anmeldet und einen Arbeitsvertrag abschließt, wird sie Arbeitgeber. Ob und wie sich das rechnet, muss man durchrechnen. Das wäre ein Fall für eine Gründungsberatung, z.B. bei Dagmar Meinz vom IAB-DM http://www.iab-dm.de/ :smile:)

Hallo Reinhard,

es bleibt noch die Frage nach der Sperrzeit offen; in dieser Zeit sind Sie nicht sozialversichert. Das heisst, das Arbeitsamt kommt zu dem Ergebnis, dass die Vertragsaufhebung unter Ihrer Mitwirkung/Zustimmung erfolgte. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sperrzeit bei Vertragsaufhebungen verhängt wird, erscheint in den meisten Fällen als sicher. Die Frage der Sozialversicherung stellt sich auch, wenn eine Ruhezeit verhängt wird. Also muss man sich in dieser Zeit ebenfalls freiwillig versichern. Den Beitrag kann ich nicht genau sagen; bitte sprechen Sie mit der AOK. Ich weiss leider auch nicht genau, ob die Ruhe-/Sperrzeit auf die Rentenversicherung als beitragslose Pflichtzeit angerechnet werden (wenn nein, droht Rentenlücke sowie, falls Sie vor dem 1.1.1961 geboren sind , der Verlust der „Berufsunfähigkeitsansprüche“). Bitte bei der Dt. Rentenversicherung vergewissern.

Zu Ihrer ebay-Idee:

Bei der geschilderten Konstellation wären Sie bei Ihrer Frau voll sozialversicherungspflichtig angestellt mit den üblichen Abzügen. Selbstverständlich geht der gleichzeitige Bezug von ALG 1 nicht, da alles was über € 165,-- pro Monat verdient wird, auf das ALG 1 angerechnet wird.

Ihre Ehefrau müsste sich in jedem Fall freiwillig oder privat gegen Beitrag versichern (privat wird vermutlich sehr teuer).

Eine andere Konstellation für Sie wäre nach der jetzigen Rechtslage ein Existenzgründerzuschuss (Mindestvorausstzung wäre, dass Sie mind. 1 Tag arbeitslos waren und dem Arbeitsamt ein schlüssiges Konzept mit Bestätigung z.B. eines Steuerberaters nachweisen und Sie mind. noch 90 Tage Anspruch auf ALG 1 haben). Der Zuschuss wird in Phase 1 noch 9 Monate in Höhe des bisherigen ALG 1 gezahlt zzgl. € 300,-- Sozialversicherungspauschale (für Krankenversicherung -ist über gesetzl. Krankenkasse möglich-, Rentenversicherung, soweit Versicherungspflicht besteht und ggfs. freiwillige ALV). Natürlich reichen die €300,-- nicht aus; sie sind ebenfalls nur ein Zuschuss.Als Beitragsgrundlage legt die Krankenkasse die Höhe des Existenzgründerzuschusses fest, bzw. nach entsprechenden Einkommensnachweisen in den Folgejahren ein mtl. Mindesteinkommen von etwa € 1.916,-- auch wenn das tatsächliche Einkommen niedriger ist. Vorteil wäre, dass Ihre Frau bei Ihnen ohne eigenen Beitrag familienversichert bei der AOK bleiben kann.

Unabhängig vom Vorhergesagten empfehle ich Ihnen, von einem Steuerberater prüfen zu lassen, ob die monatliche Auszahlung gegenüber einer Einmalzahlung Vorteile bringt,da ich nicht weiss, ob dann die steuerliche Behandlung gem. §34, Abs. 1 ESTG i.V. mit §24 ESTG möglich ist („Fünftel-Regelung“).

Gestatten Sie bitte noch einmal den Hinweis, dass ich keine verbindlichen Ratschläge erteilen kann, da ich nur Laie bin.

Ich hoffe, ich konnte die Fragen ein wenig beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

knuffel1958

Also erst mal Entschuldigung für die verspätete Reaktion.
Tritt eine Sperrzeit ein, geht die Arbeitsagentur von einer einmonatigen Nachversicherungspflicht durch den ARbeitgeber aus (ist gesetzl. so geregelt), ab dem 2. Monat der Sperrzeit greift die Versicherungspflicht durch die Arbeitsagentur.
Wenn Ihre Ehrefrau das Gewerbe anmeldet, müsste sie sich wahrscheinlich freiwillig versichern, ob da eine Familienversicherung durch Ihre Arbeitslosigkeit möglich wäre, müssten Sie mal bei der Krankenkasse erfragen. Grundsätzlich sind die Regularien bei Nebenverdienst (das wäre auch durch die Beschäftigung bei Ihrer Frau der Fall) immer gleich: Unter 15 Stdn./wchtl. Beschäftigung, grundsätzlich besteht ein Freibetrag von 165 Euro.

Ein glückliches, und erfolgreiches 2012