Hallo Jviernheim,
grundsätzlich wird der Begriff „Abfindung“ in vielen Bereichen verwendet.
Es gibt verschiedene Varianten von unfallbedingten Verletzungen und/oder Behinderungen bei denen zum Teil Abfindungen gezahlt werden.
Auch bei verschiedenen Transaktionen bei denen Unternehmen, Aktien oder andere Wertpapiere verkauft werden, benutzt man den Begriff „Abfindung“, wenn damit Rechte abgegolten werden.
Vermutlich meinen Sie aber eine Abfindung im Arbeitsrecht.
Aber auch da gibt es sehr viele verschiedene Gründe, weswegen Abfindungen gezahlt werden. Und da gibt es Unterschiede in der Besteuerung.
Nur wenn ein Fall nach § 34 EStG vorliegt, handelt es sich um „Außerordentliche Einkünfte“, bei denen die Fünftelregelung angewandt werden darf.
Schauen Sie dort unter Absatz 2 nach, ob Sie eine Abfindung nach dieser Beschreibung bekommen. Wenn ja, dann dürfen Sie die Fünftelregelung anwenden bzw. wird der Arbeitgeber das für Sie vielleicht schon veranlassen.
Link zum Gesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
Achtung: Wir haben jetzt gerade Mai. Wenn Sie noch weitere Einkünfte in diesem Steuerjahr haben (Gehalt, Arbeitslosengeld usw.), kann das der alte Arbeitgeber nicht wissen. Diese Beträge sind nach Ende des Jahres ebenfalls in der Steuererklärung anzugeben. Diese weiteren Einkünfte erhöhen dann noch einmal den Progressionsvorbehalt, der auch die Steuern auf die Abfindung mit Fünftelregelung nachträglich erhöhen wird. Auf diesem Weg gibt es jedes Jahr sehr viele Bürger, die nach dem Jahresende eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Ja, die Fünftelregelung bringt einen gewissen Steuervorteil. Das kann u.U. ein paar hundert bis ca. 2.000 € ausmachen. Wenn die Abfindung sehr hoch ist, reicht die Fünftelregelung oft nicht aus. Dann könnte eine Kombination aus Fünftelregelung und Optimierung Sinn machen.
>> Andere Abfindungszahlungen, die nicht unter § 34 EStG fallen, sind ganz normal, als Einkommen zu versteuern.
Viel Erfolg!