Abfindung vs. Aufhebung

Hallo,

wie ist denn der steuerliche Unterschied zwischen einer Abfindung (aus einem Sozialplan heraus) und einem vor dem eigentlichen Kündigungstermin abgeschlossenen Aufhebungsvertrag.

Zur Verdeutlichung: Mein Arbeitgeber wird zum 30.09.2002 geschlossen, ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartal. Nun wird mir wohl vorher eine Aufhebungsvereinbarung angeboten.
Dazu interessieren mich natürlich die eventuellen steuerlichen Nachteile.

Danke für eure Hilfe.

Jochen

Hallo Jochen.

Wenn Du einen Aufhebungsvertrag mit beiderseitigem Einverständnis (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) annimmst, dann würde Dir damit die Chance einer potenziellen Abfindung genommen.

Schließlich hast Du Dich mit der Auflösung des Vertrages einverstanden erklärt.
Wohingegen eine Abfindung bei einer Kündigung überwiegend von den Arbeitsgerichten als „Entschädigung“ verglichen wird.

Gruß …Melanie…

Abfindung = Aufhebung ?
hi jochen,

vorweg, m.E. ist hier nicht ein so grosser unterschied zwischen dem „sozialplan“ und der „aufhebung“ in deinem sinne. der sozialplan ist ggf. durch den betriebsrat vereinbart und das schon bereits, ggf. schaue mal beim betriebsrat nach, was er da hat. in einem solchen sozialplan sind meist neben strukturproblemen bei auflösungen von einem ganzen betrieb auch dinge wie abfindungen geregelt. eine abfindung in dem sinne und die auswirkung eines aufhebungsvertrages sind steuerlich denke ich ähnlcih.

wie gesagt, wegen den regelungen im sozialplan musst du selber nachlesen.

die abfindung ist teils steuerfrei, teils steuerermässigt besteuert und teils auch voll steuerpflichtig. es haengt ab von:

-natuerlich höhe der abfindung,
-alter des abgefundenen,
-dauer der betriebszugehörigkeit,
-von wem die abfindung veranlasst wird und
-in welcher zahlungsweise die kohle ankommt :wink:

die höhe ist reine aushandlungssache. die jahreszahlen kennst du. die abfindung veranlasst ist auch bei einem aufhebungsvertrag beim arbeitgeber, WENN z.b. wg. stilllegung, insolvenz, wirtschaftliche schwierigkeiten oder strukturbedingte verringerung der belegschaft das dienstverhältnis beendet wird.

die veranlassung durch den AG ist voraussetzung für die teilweise steuerbefreiung der abfindung dann. gem. § 3 Nr. 9 EStG!

steuerfrei sind:

  • immer 16.000 DM
  • vollend 50. Lj. UND 15 Dienstjahren 20.000 DM
  • vollend 55. Lj. UND 20 Dienstjahren 24.000 DM

der darüber hinausgehende betrag kann der steuerermässigung des § 34 ESTG unterliegen. die sogenannte 5tel regelung bewirkt eine sehr unterschiedliche steuerliche entlastung. grob gesagt wird der steuersatz auf die steuerpflichtige abfindung vermindert durch den ansatz von 1/5tel der abfindung, berechnung der steuer und dann verfünffachung der steuer. bei hohen steuersaetzen bringt das schon was…

voraussetzung für den § 34 EStG ist dann aber, das kein „erdienter Arbeitslohn“ vorliegt, das es sich um eine entschädigung handelt. das ist meist dann der fall, wenn die zahlung in einem batzen kommt. kommt sie monatlich daher wird sie unter aller voraussicht voll steuerpflichtig!!!

es ist auch kein problem gem. LStR 9 Abs. 3 Satz 10 in einem jahr z.b. die 16.000 DM die steuerfrei bleiben zu beziehen und dann im naechsten jahr nochmals volle XX.000 DM, welche tarifbegünstigt sind. die aufteilung wird von den gerichten als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen, weil die effektive tarifermässigung ihre ursache nicht in der Verteilung auf 2 Jahre, sondern allein in der anwendung des steuerfreibetrags hat [BFH, Urteil vom 02.09.1992 - XI R 44/91].

so, das wärs eigentlich, was du wissen müsstest.

viel glück bei der arbeitssuche dann im kommenden jahr

vom showbee