Abfindung zum tilgen von Schulden

Erstreitet man sich vor Gericht eine Abfindung und hat aber noch Schulden, z.B ein finanzierter Pkw. Kann man dann dieses Geld dafür benutzten um erst seine Schulden abzuzahlen, ohne auf Arbeitslosengeld verzichten zu müssen?

Hallo,

meines Wissens nach wird eine Abfindung immer auf den ALG-Bezug angerechnet, das war bei mir selbst auch so - das Tilgen privater Schulden ist aus Sicht der Agentur für Arbeit ein „Privatvergnügen“

Ganz sicher wird Ihnen dies aber Ihr Anwalt verraten können, oder die Agentur für Arbeit

Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und völlig unabhängig von sonstigen Einkommen. Die Abfindung darf also nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Schlimmstenfalls kann eine Ruhe- oder Sperrzeit verhängt werden. Das geht aber nur, wenn dafür die Bedingungen erfüllt sind.

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Hallo,

eine Abfindung wird nur angerechnet, wenn diese gezahlt wurde, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde. Ist dies nicht der Fall, wird die Abfindung auch nicht angerechnet.

Gruß

Kommt auf die Höhe der Abfindung an.

§ 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei
1.
Zeitlich unbegrenztem Ausschluß eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluß oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluß der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,
1.
bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von sechzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf Prozent; er beträgt nicht weniger als fünfundzwanzig Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
(3) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Hallo,

danke für die Anfrage.

Bei Arbeitslosengeld I haben Sie bestimmte Freigrenzen, die sich nach Ihrem Lebensalter richten.

Überschreiten Sie diese Grenzen wird der restliche Betrag auf Ihr ALG I angerechnet.

Ganz blöd läuft es, wenn Sie bei Ihrem Antrag auf ALG I angegeben haben, dass Ihnen noch eine Abfindung in Höhe von ………. Euro zusteht.

Dann können Sie davon ausgehen, dass die gesamt Abfindung erst einmal angerechnet wird, Sie müssten dann den Betrag bei der Behörde einfordern, meist läuft dies nur über die Hinzunahme eines Rechtsanwaltes. Die Behörde wird Ihnen vorab jeden Cent in Abzug bringen, den die Gesetzes wegen darf. Und das trifft auch bei Abfindungen zu.

Es ist gut von Ihnen gemeint, wenn Sie Ihrer PKW mit dem Geld bezahlen wollen, die Behörde wird Ihnen die Abfindung anrechnen und sollte dann herauskommen, dass Sie je nach Höhe der Abfindung keinen monatlichen Anspruch haben, stehen Sie ohne Geld da.

Sie währen nicht der oder die Erste, die dann Ihre Miete nicht mehr bezahlen kann, kein Geld mehr für Nahrung hat. Die Behörde sitzt am längeren Hebel.

Wir hoffen wir konnten Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Die Abfindung wird auf das ALG angerechnet

Bei Arbeitslosengeld II: nein, Tilgung geht gar nicht.
Bei Arbeitslosengeld I wüßte ich keine Probleme (Höchstens Sperrzeit oder gemindertes Einkommen - evtl. brauchen Sie dann das Geld zum Leben).

Und dann muss auch noch die Bank mitmachen …

Hallo,

Abfindung darf nicht mit ALG I aufgerechnet werden, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen (regulären) Kündigungsfrist gekündigt wurde. Wurde das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber beendet, wird die Abfindung von der verkürzten bis zu Erreichen der ordentlichen Frist aufgerechnet. Beispiel: Wenn die ordentliche Frist 3 Monate beträgt, das Arbeitsverhältnis schon nach 1 Monat beendet wird, dann wird für die 2 verkürzten Monate die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Erst wenn die ordentliche Frist erreicht wurde, gibt es keine Aufrechnung mit Abfindung mehr.
Mit den Schulden hat das nichts zu tun.
Viele Grüße
Micha