hi werner,
wenn ich das noch recht in erinnerung habe, ist ein teil der abfindung steuerfrei, wenn die entlassung vom arbeitgeber ausging, also er die abfindung angeboten hat!
dann sind min. 16000 DM davon steuerfrei,
mit dem alter und betriebszugehörigkeit erhöht sich der betrag
min.alter / min.beschäftig.dauer / steuerfreibetrag
50 / 15 / 20.000 DM
55 / 20 / 24.000 DM
zu beachten ist eigentlich nicht mehr viel, denn eine einmalzahlung liegt schon vor, das ist schon gut.
daraus folgt, es ist ein bezug, der nicht als bereits verdienter lohn steht, sondern den wegfall von einnahmen künftiger monate ausgleichen soll - also abfindung. diese ist tarifbegünstigt gem. fünftelreglung, wenn man sie beantragt (kreuz auf dem mantelbogen seite 2 unteres drittel!).
fünftelregelung bedeutet einfach gesagt, die nichtsteuerfreie abfindung wird durch 5 geteilt, die steuer die hierrauf entfällt wird wieder mal 5 genommen, daraus ermässigt sich die steuer u.U. ungemein, wenn man auch andere einkünfte in dem jahr der zahlung hat.
ggf. kann es hierbei auch cleverer sein, die abfinung schon im jahr 01 auszubezahlen, muss man nachrechnen, kann man nicht pauschal sagen, sollten aber naechstes jahr kaum einkünfte vorliegen, ist es besser, fallen dagegen naechstes jahr andere inkünfte in grössenordnung an …
so long
gruss vom showbee
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]