Liebe Experten,
wenn ein Mitarbeiter im Juni aufgrund einer Kündigung im Juni ausgeschieden ist und im Rahmen eines Rechtsstreites nun eine Nachzahlung des Arbeitsentgeltes sowie eine Abfindung erhalten soll,
wie könnte man dies in der Lohnbuchhaltung am besten regeln?
Die Monate Juni-August sind bereits abgeschlossen. Ist es zwingend erforderlich, dass man im Korrekturmodus in den Juni zurückgeht oder kann man im September eine Abrechnung erstellen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Gruss
Anna
Die Monate Juni-August sind bereits abgeschlossen.
Hallo, Anna,
man KANN zurückgehen, muss aber nicht.
In der Regel wird dies im Monat der Auszahlung gemacht, in diesem Fall im September gemacht.
Nachteil.Evt. Steuerklasse 6
Solche Streitigkeiten ziehen sich ja oft über Jahre hin.
Sibylle
Berichtigung Lohnsteuerabzug
Hallo,
Ist es
zwingend erforderlich, dass man im Korrekturmodus in den Juni
zurückgeht oder kann man im September eine Abrechnung
erstellen?
entscheidend ist wohl auch, ob die Lohnsteuerkarte noch vorliegt
siehe
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p41c.html
Viele Grüße
C.
Ergänzung Einmalzahlung Lohnsteuerabzug
Hallo,
vielleicht ist dein Problem ja schon gelöst, aber ich habe heute etwas dazu gefunden:
Bei Einmalzahlungen nach einem Arbeitgeberwechsel ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn nach Angaben des Arbeitnehmers maßgeblich. Macht er dazu keine Angaben, kann der Arbeitgeber ersatzweise den alten Lohn auf einen Jahresbetrag hochrechnen und dann die Eimalzahlung hinzurechnen. Das ist in R 119 Abs.4 LStHandbuch 2005 zu finden. Die Regelung ist analog zu § 39 b Abs. 3 EStG. Das spricht für eine normale Versteuerung des Lohnes im September.
Viele Grüße
C