Abfindungshöhe und krankenversichert?

Hallo,
ein Arbeitnehmer ist in einem Betrieb 25 Jahre beschäftigt, davon 23 Jahre 100% Vollbeschäftigung und die letzten beiden Jahre 33% Teilbeschäftigung. Kann es rechtlich legal sein, dass sich eine Berechnungsgrundlage der Abfindung nur auf das letzte Kalenderjahr bezieht?

Durch eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag wird der AN vom Arbeitsamt für Arbeitslosengeld gesperrt!
Wie ist der AN während der Sperrzeit krankenversichert?

Vielen Dank im Voraus.

Hallo,

Kann es rechtlich legal sein,
dass sich eine Berechnungsgrundlage der Abfindung nur auf das
letzte Kalenderjahr bezieht?

Es gibt keinen ‚‚automatischen‘‘ Anspruch auf Abfindung. Insofern kann der AG erst mal anbieten, was er will. Wenn das dem AN nicht ausreicht, kann er ja klagen, statt Aufhebungsvertrag + Abfindung.

Durch eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag wird der AN
vom Arbeitsamt für Arbeitslosengeld gesperrt!

Trifft nur zu, wenn durch den Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist verkürzt wird. Außerdem handelt es sich auch nicht um eine Sperr- sondern um eine Ruhezeit http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82944.htm (da gibts Unterschiede).

Wie ist der AN während der SperrRuhezeit krankenversichert?

Der müsste sich dann wohl selbst versichern. Unter die Pflichtversicherung fällt er zumindest nicht. http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35604.htm

MfG

Hallo,
vielen Dank für die kompetende und schnelle Antwort!
MfG Polter

Hallo,

ab dem 2. Monat besteht auch bei Sperrzeit Krankenversicherungsschutz.

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html

Bei gesetzlich Pflichtversicherten besteht im 1. Monat nachwirkender Schutz ohne Beiträge, es sei denn, dass die Möglichkeit zur Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht. Nur freiwillig oder PKV Versicherte sind in diesem 1. Monat nicht geschützt.

http://dejure.org/gesetze/SGB_V/19.html

Bei Aufhebungsverträen gibt es eine Sperrzeit von 12 Wochen, es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund. Das ist u.a. der Fall unter folgenden Voraussetzungen:

Es wurde eine Kündigung mit Bestimmheit in Aussicht gestellt, es wird eine Abfindung gezahlt, die auf Basis des Teilzeitgehalts zwischen 1/2 und 1/4 Gehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt, die Kündigungsfrist eingehalten wird, die Kündigung betriebsbedingt erfolgen würde und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder früher ausgesprochen worden wäre. Dann nimmt die Arbeitsagentur einen wichtigen Grund für den Abschluss an (zurückgehend auf ein BSG-Urteil).

VG
EK