Abfindungshöhe wird in Rechnung nicht berücksicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bei der deutschen BKK und muss mich freiwillig versichern, da ich mich selbstständig gemacht habe.
Mein Beitrag richtet sich nach der Mindestbemessungsgrenze, da ich Gründerzuschuss bekomme.
Nun hatte ich nach eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung in Höhe von Brutto 16.000€ bekommen. Mein AG hat die Abfindung rückwirkend für Aug.2011 auf meine Steuerkarte abgerechnet, obwohl ich den Betrag erst Ende März 2012 bekommen habe.
Die neue Berechnung der BKK sieht so aus:

Als Auszahlungsbetrag wird mein durchschnittliches monatliches Einkommen aus 2011 2614,13€ Brutto (aus Abfindung) + der jetzige Gründerzuschuss 1.066,20€ = monatliches Einkommen von 3.680,33€ angesetzt.
Auf dieses Supereinkommen (Jahreseinkommen von 44163,96€ juhu) soll ich jetzt für 12 Monate die Beiträge von 14,9% und 2,2% zahlen.
Ohne Abfindung hatte ich 224,44€ gezahlt und rückwirkend ab März soll ich nun 629,34€ zahlen. das sind knapp 5000€ Mehrkosten an Beiträge für Netto 11000€ Abfindung. Die Bearbeiterin Frau P. teilte mir mit, das die Höhe der Abfindung keine Rolle spiele. Bei einer Abfindung von z-Bs. 4000€ wird die Berechnung genau so angesetzt wie bei mir.

Das kann doch wohl nur ein Irtum sein.
Was soll ich machen und wie sieht die richtige Berechnung aus?

Mit bestem Dank
Martina

Hallo,

nein, das ist kein Irrturm. Die Abfindung wird als einmalige Sonerzahlung behandelt, die auf 12 Monate umgerechnet wird. Das findet sich in den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler wieder und wird so vonallen Krankenkassen gleich gehandhabt.

Hier bleibt Ihnen nur der Widerspruch und das Klageverfahren. Allerdings sind die Beiträge jetzt erst mal zu zahlen und werden ggf. wieder mit Zinsen erstattet, wenn das Klageverfahren zu Ihren Gunsten ausgeht.

Das steht jedoch nicht hundertprozentig fest. Es gab aber in letzer Zeit einige wenige Prozesse, in denen der Richter die Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler als rechtswidrig anerkannt hat, weil diese vom Vorstand des GKV-Spitzenverbandes und nicht vom Gesetzgeber selbst ins Leben gerufen wurde.

Ich wünsche Ihnen trotzdem viel Erfolg.

MfG - N.

Moin,

aber wenn die Abfindung auf 12 Monate umgerechnet wird, dann wären das doch 16000 : 12 = 1333,33€ und nicht mein letzter Lohn, oder verstehe ich da was falsch?
Laut dem Merkblatt „Beiträge aus Abfindungen“ der BKK, wird der monatliche Beitrag aus der Abfindung immer so, wie es für Ihre Mitglieder am günstigsten ist berechnet und auch nur mit dem Arbeitsentgeltanteil (evtl. + Gründerzuschuss)
Zitat"Der monatliche Beitrag wird…berechnet…immer so, wie es für Sie am günstigsten ist:

  • längstens so lange, bis der Arbeitsentgeltanteil aufgebraucht ist
  • …bis zum Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist des Arbeitgebers
  • …für ein Jahr.„Zitat Ende“

In meinem Fall war die Kündigungsfrist ein Monat. Also müsste doch dieser Zeitraum als Beitragszeitraum gerechnet werden.

Ich danke Ihnen für eine kurze Stellungnahme

Mit freundlichen Grüßen
Martina

Hallo, Martina,

das ist alles so speziell, dass ich raten würde bei einem Fachmann nachzuhaken ob die Kasse alles richtig berechnet hat.
Sieh auf jeden Fall in : rente-rentenberater.de/20090928269/gesetzlich
im Internet rein. Da gibt ein Rentenberater Tips.
Alles Gute- Schaddie

§ 5 Abs. 5 Beitragsverfahrensgrundsätze:

(5) Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen
gezahlt werden, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat
mit einem Betrag in Höhe des laufenden Arbeitsentgelts, das zuletzt
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt wurde, zuzuordnen, längstens
für die Zeit (Tage), die sich bei entsprechender Anwendung des § 143a
SGB III ergibt.

Demnach dürfte der Widerspruch Erfolg haben.

Danke für Ihre Hilfe

Martina

Na, Ihr Wort in Gottes Ohr ;o)
Ich hoffe, ich muss nur einen Monat zahlen, da die Kündigungsfrist nur ein Monat war.

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Martina

Wie eine Abfindung berechnet wird, ergibt sich auch aus einem Rundschreiben vom GKV Spitzenverband vom 22.01.2009, RS 2009/36. Es sind 3 Seiten, die kann ich hier nicht reinkopieren. Vielleicht mal googeln.

Da der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat, wird der anrechenbare Teil der Abfindung, abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit, durch das letzte Netto gerechnet und so lange angerechnet, bis der Betrag verbraucht ist, also ca. 6 Monate. Oder sind die 16.000,00 € brutto? Wie alt sind Sie und wie lange waren Sie dort beschäftigt?

Mein AG hat mich mit einhaltung der Kündigungsfrist (1 Monat) fristgerecht gekündigt. Ich war drei Jahre dort und bin 400€) jetzt für 12 Monate. Seit Nov. 2011 bekomme ich für 9Mon. wegen einer Existenzgündung einen Gründerzuschuss in Höhe von 1066€ + 300€ (für Sozialabgaben). Einnahmen durch die Selbstständigkeit habe ich noch keine.

Tja, Fragen über Fragen

Dies ist eine Antwort, die bei mir auch nur Fragezeichen aufwirft, ich verstehe hier, das ich nur 1 Monat zahlen muss (Kürzeste Zeit=Kündigungsfrist 1Monat.):
Hallo,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten kann:
Leider kann die Krankenkasse tatsächlich Beiträge auf Abfindungen erheben.

Dies ergibt sich unter anderem aus §5 SGB V
§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

In welcher Form die Abfindung berücksichtigt wird ist in den „Einheitlichen Grundsätze zur Bemessung freiwillig Versicherter“ §5 Abs.5 nachzulesen.

http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/EinhGrunds%C…

Die Höhe der Beiträge wird in der Tat, unbenommen von der Höhe der Abfindung, prozentual berechnet(14,9% + 2,2% PV).

Im Merkblatt einer BKK zu diesem Thema, wird die Berechnung noch einmal näher erläutert:

http://www.bkk-mahle.de/oppromedia/vers_downloads/Me…

Diese Regelung ist einheitlich und wird nicht von jeder Krankenkasse individuell angewandt.

Gruß
Martina

Hallo … ich kann Ihre Frage leider nicht
beantworten. Bitte fragen sie einen anderen
Experten.
Gruß, Christian

Leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.