Abfindungsszahlung usw

Hallo,

falls jemand seinen beruf nicht weiter ausüben kann (gesundheitlich 50% behinderung) und die firma keinen arbeitsplatz mehr bieten kann, besteht dann das recht eine abfindung zu erhalten? (nehmen wir an seit 35 jahren in der firma).

wer müsste eigentlich weiter geld bezahlen wenn z.b. die krankenkasse nicht mehr zahlt und das arbeitsamt sagt das man blos harz 4 bekommen kann da man ja noch nicht arbeitslos ist?!

viele grüße

Hallo,

falls jemand seinen beruf nicht weiter ausüben kann
(gesundheitlich 50% behinderung) und

A)Ist der Grad der Behinderung durch Bescheid des Integrationsamtes anerkannt?

die firma keinen
arbeitsplatz mehr bieten kann, besteht dann das recht eine
abfindung zu erhalten? (nehmen wir an seit 35 jahren in der
firma).

B) Will die Firma z. B. wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kündigen?

Trifft A zu, bedarf die Kündigung nach § 85 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes (Ausnahme wenn AN älter als 58 und Anspruch auf eine Leistung aus einem Sozialplan besteht).

Diese wird nicht erteilt, „wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis des schwerbehinderten Menschen möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.“ (§ 89 SGB IX)

C) Soll das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet werden?
Das ist jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen möglich.

Ein Anspruch auf Abfindung besteht m. E. weder im Fall B noch im Fall C. Das schließt eine Abfindung auf dem Verhandlungswege nicht aus.

wer müsste eigentlich weiter geld bezahlen wenn z.b. die
krankenkasse nicht mehr zahlt und das arbeitsamt sagt das man
blos harz 4 bekommen kann da man ja noch nicht arbeitslos
ist?!

Ggfs.könnte eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung
beantragt werden. Für vor 1961 Geborene gibt es auch noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ggfs. wird auf eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf verwiesen.

Oder es käme bei einem Alter um 60 eine Altersrente für Schwerbehinderte in Frage. Je nach Geburtsjahrgang und Datum der Feststellung des Grades der Behinderung durch das Integrationsamtes gibt es da unterschiedliche Regelungen (www.deutsche-rentenversicherung.de).

Gruß
Zemionow