Abfingung und Sperrzeit

Hallo an die Arbeitsrechtler,

nehmen wir einmal an, ein AN habe von seinem AG eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und auch Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem Abfindungen, die ab dem 01.01.2006 vereinbart werden, steuerpflichtig sind, möchten die Parteien unbedingt heuer noch einen Vergleich mit einer Abfindung schließen. Beim Arbeitsgericht gibt es natürlich dieses Jahr keinen Termin mehr, so dass die Parteien gerne nach § 278 Abs. 6 BGB einen Vergleich schließen möchten.

Gibt es damit irgendwelche Probleme mit einer Sperrzeit beim Arbeitsamt? Die Dame vom Arbeitsamt ist, nehmen wir einmal an, nicht besonders hilfreich und möchte keine verbindlichen Aussagen machen.

Vielen Dank schon jetzt.

Chrissie

Beim Arbeitsgericht gibt es natürlich
dieses Jahr keinen Termin mehr, so dass die Parteien gerne
nach § 278 Abs. 6 BGB einen Vergleich schließen möchten.

Hallo Chrissie, bist du sicher? -> http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE027…

Gibt es damit irgendwelche Probleme mit einer Sperrzeit beim
Arbeitsamt?

Bei einem Aufhebungsvertrag verhängen die erst mal grundsätzlich eine Sperre http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR05950099… und wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird + Abfindungszahlung -> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR05950099…

Vielleicht hilft das weiter.

MfG

Hallo,

du hast recht - ZPO war natürlich gemeint.

Mache gerade eine Umfrage unter Fachanwälten für Arbeitsrecht (naja, wenn man zwei Anfragen als Umfrage verstehen kann). Es scheint wohl zu gehen, aber Rechtsprechung gibt es dazu keine.

Chrissie

Hallo

Gibt es damit irgendwelche Probleme mit einer Sperrzeit beim
Arbeitsamt? Die Dame vom Arbeitsamt ist, nehmen wir einmal an,
nicht besonders hilfreich und möchte keine verbindlichen
Aussagen machen.

Verbindliche Aussagen wirst du auch kaum bekommen, denn es hängt vom Inhalt des Vergleichs ab. Ich halte das Ganze zumindest für wackelig.

Gruß,
LeoLo

Mache gerade eine Umfrage unter Fachanwälten für Arbeitsrecht

Sorry, dann hab ich dich mit dem Wort „Arbeitsrechtler“ wohl falsch verstanden und mich unberechtigterweise angesprochen gefühlt. Da ich meinen vorigen Beitrag jetzt auch nicht mehr löschen kann, hilft eigentlich nur noch eins -> ihn ignorieren.

MfG

Hallo!

Gibt es damit irgendwelche Probleme mit einer Sperrzeit beim
Arbeitsamt?

Nein nur ohne - wie lange soll sie den sein? :wink:

Spaß beiseite:
Das AA wird argumentieren, dass dieser jemand einen Aufhebungsvertrag akzeptiert hast und somit deine Arbeitslosigkeit verursacht hat.
Ich persönlich rechne in diesem Falle mit einer dreimonatigen Sperre.

Die Dame vom Arbeitsamt ist, nehmen wir einmal an,
nicht besonders hilfreich und möchte keine verbindlichen
Aussagen machen.

Selbst wenn sie am Telefon was dazu gesagt hätte liese sich das hinterher nicht beweisen. Und auf irgendwas festlegen lassen sich Mitarbeiter des AA schon lange nicht mehr. Kenne da einige mit leidvollen Erfahrungen.
Allein auf die Bescheide ist Verlass :frowning:

Gruß Ivo

Mache gerade eine Umfrage unter Fachanwälten für Arbeitsrecht

Sorry, dann hab ich dich mit dem Wort „Arbeitsrechtler“ wohl
falsch verstanden und mich unberechtigterweise angesprochen
gefühlt. Da ich meinen vorigen Beitrag jetzt auch nicht mehr
löschen kann, hilft eigentlich nur noch eins -> ihn
ignorieren.

So war das nicht gemeint. Ich habe mein Problem hier gepostet und parallel mit zwei Fachanwälten darüber geredet. Mein Posting richtete sich also nicht exklusiv an Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Chrissie

Hallo,

meine Recherchen (2 Fachanwälte und der Richter) haben ergeben, dass die Befragten mit einem 278 VI Vergleich noch nie Probleme hatten.

Chrissie

Hi!

Wenn ich richtig informiert bin (da ändert sich ja dauernd etwas), sollten weniger Probleme auftauchen, wenn die Auflösung des Vertrags nicht „kürzer als die einzuhaltende Kündigungsfrist“ ist!

Bei se wei: Kann es sein, dass Du nicht BGB sondern ZPO meinst?

LG
Guido

Hallo,
das Problem dürfte sein, dass Du dann Deine Klage zurückziehst.
Konsequenz bzgl. Sperrzeit: keine Ahnung
( Dabei evtl. auch Unterschied zwischen Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag beachten, obwohl das mittlerweile bez. Sperrzeit gleichgestellt wird.)

Uff, da brauchst Du wirklich eine kompetente Kanzlei.
Schau Dir mal die beiden Seiten an, machen einen sehr sachkundigen Eindruck:

http://www.rae-hoss.de/51015496010d35701/51015496040…

Ohne Klage wäre es wohl einfacher gegangen:

http://www.jurasmus.de/index.php?cont=topics&cat=1&t…

„…Einen weiteren gangbaren Weg zu Vermeidung einer Sperrzeit bietet der 2004 eingeführte Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Denn nach diesem Verfahren trägt der Arbeitnehmer nicht aktiv zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei, sondern er unterlässt es lediglich, sich gegen die arbeitgeberseitige Kündigung gegen Zahlung der im Gesetz normierten Abfindung zur Wehr zur setzen…“

Gruß
Peter

Hallo,
die mündliche Zusage eines/r Mitarbeiter(s)in der Arbeitsagentur könntest Du eh vergessen. Solche Zusagen sind nur in Schriftform verbindlich.
Siehe
§ 34 SGB X

Gruß
Peter