Hi,
kann doch nicht wirklich wahr sein oder ?
Doch!
Wir sprechen von
einem Verkehrsunfall mit einem Schuldigen Verursacher und
nicht von einem Stau durch hohes Verkehrsaufkommen, z.B. im
Berufsverkehr. Der Schadenverursacher braucht also lediglich
seinen Schaden und den des direkt Beteiligten zu regulieren?
Folgeschäden von Unschuldig durch diesen Vorgang Geschädigten
bleiben unreguliert ?
nun dafür gibt es ein schönes Prüfschema (hier verkürzt):
Ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt, kann man nach der Rechtsprechung aus § 823 BGB einen Schadensersatz fordern, wenn
„Durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz ein Schaden adäquat kausal verursacht worden ist.“
Kausalität lässt sich mit der Frage „Kann Ursache hinweggedacht werden?“ beantworten. Die Kausalität, also dass der Flug aufgrund des Unfalls verpasst wurde, kann hier keiner bestreiten.
Fraglich ist jedoch, ob die Adäquanz gegeben ist. (Prüffrage: „Liegt Ablauf im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung?“).
Oder mit verständlicheren Worten auf dieses Beispiel ausgedrückt: Durfte jemand, der durch z.B. eine Vorfahrtsmissachtung einen Unfall auslöst auch davon ausgehen, dass er durch die Vorfahrtsmissachtung einen Stau auslöst und damit verhindert, dass ein Dritter seinen Atlantikflug erreicht?
Diese Adäquanz scheint mir hier nicht gegeben.
Hinzu kommt noch die „Lehre vom Schutzzweck der Norm“, die weiter einschränkend wirkt:
Nach dieser Lehre vom Schutzzweck der Norm soll der
Schadensersatzanspruch aus § 823 I auf die Schäden zu beschränken
sein, die nach dem Normzweck dieser Vorschrift auch wieder
gutgemacht werden sollen.
Bsp: Otto zeigt dem K den Vogel. Daraufhin übernimmt der Karl die
Verfolgung des Otto. Bei dieser Verfolgung bricht sich Karl ein Bein
=>Zwar ist der Verletzungserfolg äquivalent und adäquat, aber nach
der Lehre vom Schutzweck der Norm ist noch eine wertende
Betrachtung durchzuführen, ob Verfolgung angemessen war.
Anders ausgedrückt, soll die Norm wohl kaum jeden Unbeteiligten in einem Stau schützen
Diese Betrachtungen erscheinen ein wenig theoretisch, aber man muss sich nur einmal vorstellen, was passieren würde, wenn man z.B. beim Auslösen eines Staus auf der Autobahn sämtlichen „Stauteilnehmern“ schadensersatzpflichtig würde.
Dann müsste man dem Geschäftsmann den entgangenen Geschäftsabschluss ersetzen, weil dieser nicht rechtzeitig zum Kunden kam. Für die Oma, die aufgrund der Hitze im stehenden Auto einen Schwächeanfall bekam, müsste man die Arztkosten oder evtl. die Beerdigungskosten bezahlen. Und dem Urlaubsreisenden müsste man einen Urlaubstag bezahlen, weil dieser nicht rechtzeitig in Italien an seiner Fähre war…etc…etc.
Dass hier die „Angemessenheit“ nicht mehr gegeben ist, lässt sich objektiv wohl kaum bestreiten…
Gruß,
Sax