Abflug verpasst

hallo Reisende…
angenommen auf dem Weg zum Flugplatz über die Autobahn gerät ein Urlaubsreisender in einen Stau, verursacht durch einen Verkehsrunfall der sich 2Km vor ihm ereignet hat. Er verpasst durch 2stündige Vollsperrung der Autobahn seinen Transatlantikflug, wer ist haftbar zu machen ?..

Danke schon mal vorab PM

Hi,

ist die Frage ernst gemeint?

Im Zweifel würde ich den Piloten verklagen, schließlich darf er nicht ohne mich abheben.

Q-Gruß

Abflug verpasst…
für Witze gibt’s ein eigenes Forum! Die Frage war doch eindeutig oder ??

Hi,

dann eine eindeutige Antwort.

Kein Schadensersatz. Ein Stau fällt unter das allgemeine Lebensrisiko. Und jeder ist alleine dafür verantwortlich das er seine Zeitplanug so plant, dass auch Ereignisse wie Staus eingeplant sind. Wenn er das nicht macht, sein eigenes Verschulden.

Q-Gruß

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kann doch nicht wirklich wahr sein oder ? Wir sprechen von einem Verkehrsunfall mit einem Schuldigen Verursacher und nicht von einem Stau durch hohes Verkehrsaufkommen, z.B. im Berufsverkehr. Der Schadenverursacher braucht also lediglich seinen Schaden und den des direkt Beteiligten zu regulieren?
Folgeschäden von Unschuldig durch diesen Vorgang Geschädigten bleiben unreguliert ?

Hi,

und warum nicht?

Hier mal ein Urteil für dich, da hat sogar der unschuldige Unfallbeteiligte den Schadensersatz für den, durch den Unfall versäumten Flug, versagt bekommen.
http://www.airline-bewertungen.eu/airlinenews/airlin…

Was glaubst Du, wie hoch der Gesamtschaden bei einem Stau von 2Stunden ist, wenn man bedenkt das da viele beruflich unterwegs sind. Da bekommt keiner Schadensersatz.

Q-Gruß

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Hi,

kann doch nicht wirklich wahr sein oder ?

Doch!

Wir sprechen von
einem Verkehrsunfall mit einem Schuldigen Verursacher und
nicht von einem Stau durch hohes Verkehrsaufkommen, z.B. im
Berufsverkehr. Der Schadenverursacher braucht also lediglich
seinen Schaden und den des direkt Beteiligten zu regulieren?
Folgeschäden von Unschuldig durch diesen Vorgang Geschädigten
bleiben unreguliert ?

nun dafür gibt es ein schönes Prüfschema (hier verkürzt):

Ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt, kann man nach der Rechtsprechung aus § 823 BGB einen Schadensersatz fordern, wenn

„Durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz ein Schaden adäquat kausal verursacht worden ist.“

Kausalität lässt sich mit der Frage „Kann Ursache hinweggedacht werden?“ beantworten. Die Kausalität, also dass der Flug aufgrund des Unfalls verpasst wurde, kann hier keiner bestreiten.

Fraglich ist jedoch, ob die Adäquanz gegeben ist. (Prüffrage: „Liegt Ablauf im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung?“).
Oder mit verständlicheren Worten auf dieses Beispiel ausgedrückt: Durfte jemand, der durch z.B. eine Vorfahrtsmissachtung einen Unfall auslöst auch davon ausgehen, dass er durch die Vorfahrtsmissachtung einen Stau auslöst und damit verhindert, dass ein Dritter seinen Atlantikflug erreicht?

Diese Adäquanz scheint mir hier nicht gegeben.

Hinzu kommt noch die „Lehre vom Schutzzweck der Norm“, die weiter einschränkend wirkt:

Nach dieser Lehre vom Schutzzweck der Norm soll der
Schadensersatzanspruch aus § 823 I auf die Schäden zu beschränken
sein, die nach dem Normzweck dieser Vorschrift auch wieder
gutgemacht werden sollen.

Bsp: Otto zeigt dem K den Vogel. Daraufhin übernimmt der Karl die
Verfolgung des Otto. Bei dieser Verfolgung bricht sich Karl ein Bein
=>Zwar ist der Verletzungserfolg äquivalent und adäquat, aber nach
der Lehre vom Schutzweck der Norm ist noch eine wertende
Betrachtung durchzuführen, ob Verfolgung angemessen war.

Anders ausgedrückt, soll die Norm wohl kaum jeden Unbeteiligten in einem Stau schützen

Diese Betrachtungen erscheinen ein wenig theoretisch, aber man muss sich nur einmal vorstellen, was passieren würde, wenn man z.B. beim Auslösen eines Staus auf der Autobahn sämtlichen „Stauteilnehmern“ schadensersatzpflichtig würde.

Dann müsste man dem Geschäftsmann den entgangenen Geschäftsabschluss ersetzen, weil dieser nicht rechtzeitig zum Kunden kam. Für die Oma, die aufgrund der Hitze im stehenden Auto einen Schwächeanfall bekam, müsste man die Arztkosten oder evtl. die Beerdigungskosten bezahlen. Und dem Urlaubsreisenden müsste man einen Urlaubstag bezahlen, weil dieser nicht rechtzeitig in Italien an seiner Fähre war…etc…etc.

Dass hier die „Angemessenheit“ nicht mehr gegeben ist, lässt sich objektiv wohl kaum bestreiten…

Gruß,
Sax

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Ich würd mal sagen, der Urlabsreisende.
Wer einen Transatlantikflug plant und mit 2 Stunden Zeitpuffer über die Autobahn anreist ist selber schuld.

cu

Hi,

kann doch nicht wirklich wahr sein oder ?

Doch!

Wir sprechen von
einem Verkehrsunfall mit einem Schuldigen Verursacher und
nicht von einem Stau durch hohes Verkehrsaufkommen, z.B. im
Berufsverkehr. Der Schadenverursacher braucht also lediglich
seinen Schaden und den des direkt Beteiligten zu regulieren?
Folgeschäden von Unschuldig durch diesen Vorgang Geschädigten
bleiben unreguliert ?

nun dafür gibt es ein schönes Prüfschema (hier verkürzt):

Ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorausgesetzt, kann man
nach der Rechtsprechung aus § 823 BGB einen Schadensersatz
fordern, wenn

„Durch den Verstoß gegen das Schutzgesetz ein Schaden
adäquat kausal verursacht worden ist.“

Kausalität lässt sich mit der Frage „Kann Ursache
hinweggedacht werden?“ beantworten. Die Kausalität, also dass
der Flug aufgrund des Unfalls verpasst wurde, kann hier keiner
bestreiten.

Fraglich ist jedoch, ob die Adäquanz gegeben ist. (Prüffrage:
„Liegt Ablauf im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung?“).
Oder mit verständlicheren Worten auf dieses Beispiel
ausgedrückt: Durfte jemand, der durch z.B. eine
Vorfahrtsmissachtung einen Unfall auslöst auch davon ausgehen,
dass er durch die Vorfahrtsmissachtung einen Stau auslöst und
damit verhindert, dass ein Dritter seinen Atlantikflug
erreicht?

Muss diese Person davon ausgehen? Ist eine Vorfahrtsmissachtung nicht schon fahrlässig? Wenn ich über eine rote Ampel fahre, muss ich ja auch damit rechnen einen Unfall zu verursachen und nehme die daraus resultierenden Folgen doch in Kauf oder nicht?

Hi,

Muss diese Person davon ausgehen? Ist eine
Vorfahrtsmissachtung nicht schon fahrlässig? Wenn ich über
eine rote Ampel fahre, muss ich ja auch damit rechnen einen
Unfall zu verursachen und nehme die daraus resultierenden
Folgen doch in Kauf oder nicht?

Klar ist eine Vorfahrtsmissachtung fahrlässig. Das hat aber mit dem Folgeschaden nur so viel zu tun, dass ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorliegen muss, damit man in die Prüfung überhaupt einsteigt.

Wenn ich eine rote Ampel überfahre, muss ich natürlich alle Schäden bezahlen die „kausal adäquat“ auf mein Vergehen zurückzuführen sind. Aber ich muss nicht auch noch für Schäden aufkommen, die zwar irgendwie auf meine Fehlhandlung zurückzuführen sind, aber so weit vom ursprünglichen Auslöser entfernt liegen, dass die Herstellung eines Zusammenhangs unzumutbar wird.

Beispiel:
A überfährt eine rote Ampel, dadurch baut er mit B einen Unfall, C fährt B auch noch auf. D hat den Unfall gesehen und sich dabei so erschrocken, dass er sich an seinem Apfel verschluckt und beinahe erstickt, er wird mit Notarzt ins Krankenhaus gefahren. E wird von dem Notarztwagen, in dem sich D befindet, angefahren.

Dass A für die Schäden von B und C aufkommen muss, ist unstrittig. Aber wie sieht es mit der Haftung für D und E aus?

Ich denke, schon bei D ist die Grenze überschritten bis zu der A noch adäquat haftbar gemacht werden kann. (Mag im Einzelfall vielleicht anders entschieden werden).

Sicherlich außerhalb der Haftung liegt E.

Gruß,
Sax

Ja und die Antwort war auch eindeutig :wink:
Mit Stau muss man immer rechnen und Radio hören hilft oft auch.
Wenn die Firma jeden verpassten Flug ersetzen würde, weil jemand im Stau steht, wäre sie bald arm.