heisst das, wer in diesem jahrzehnt! immer mal wieder arbeitslosengeld oder arbeitslosenhilfe bezogen hat aber bisher nur in 2002 eine erklaerung abgeben hat, muss so oder so eine erklaerung abgeben - welche jedoch nicht verjaehrt? dh keinerlei fristablauf??
die gleiche person war auch immer mal wieder projektbezogen freiberuflich auf rechnung taetig im jaehrlich vierstelligen umfang - ein weiterer grund, das eine pflichtveranlagung besteht welche nicht verjaehrt?
hintergrund: bei ehepaaren wird gemeinsame veranlagt. wenn der andere ehepartner aber fast durchweg angestellt taetig gewesen sind, so muesste es sich fuer das ehepaar als ganzes auf jeden fall rentieren, steuererklaerungen ab 2001 einzureichen - aber NUR wenn zumindest die jahre 2001-2005 unter pflichtveranlagung laufen und somit nicht bereits verjaehrt sind womit man sich die arbeit sparen kann …
danke fuer kurze aber umgehende zumindest grob die richtung weisende antwort. sonst steht ggf fuer 2005 der sofortige gang zum oertlichen finanzamt mit abgabe nur des mantelbogens zum fristgemaessen eingang einer nicht-pflichtveranlagten erklerung an
heisst das, wer in diesem jahrzehnt! immer mal wieder
arbeitslosengeld oder arbeitslosenhilfe bezogen hat aber
bisher nur in 2002 eine erklaerung abgeben hat, muss so oder
so eine erklaerung abgeben -
Ja, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere Einkünfte bzw. Lohnersatzleistungen bezogen wurden.
Bei Ehegatten immer beide zusammen betrachtet.
welche jedoch nicht verjaehrt? dh
keinerlei fristablauf??
doch auch da gibt es Verjährungen.
Für 2001, wenn noch keine Steuererklärung abgegeben wurde, endet die Verjährung Ende 2008, bei Steuerhinterziehung erst Ende 2014.
Die Folgejahre entsprechend jeweils 1 Jahr später.
der sofortige gang
zum oertlichen finanzamt mit abgabe nur des mantelbogens zum
fristgemaessen eingang einer nicht-pflichtveranlagten
erklerung an
Ob der Mantelbogen alleine reicht wage ich zu bezweifeln.
Es sollten schon die Einkünfte grob erklärt werden, Feinheiten können später erfolgen.
die gleiche person war auch immer mal wieder projektbezogen
freiberuflich auf rechnung taetig im jaehrlich vierstelligen
umfang - ein weiterer grund, dass eine pflichtveranlagung besteht
Ja.
abgabe nur des mantelbogens zum
fristgemaessen eingang einer nicht-pflichtveranlagten
erklerung an
In der Regel braucht man zusätzlich die Anlage N
und bei Selbstständigen Tätigkeiten die Anlage GSE (ab 2008 Anlage G oder Anlage S)
Wenn man Riestert kommt noch Anlage AV dazu.
Man sollte aber auch schauen, ob man unnötig Steuern auf Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, …) gezahlt hat.
Die kann man evtl. mit der Anlage KAP zurückholen.