Abgabe von USt-Voranmeldungen nicht möglich

Stellen wir uns mal vor, ein Angestellter, Herr X, habe ein Gewerbe nebenbei und dabei vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen zu machen.

Was passiert, wenn Herr X sich für 9 - 11 Monate auf Reisen begibt und die Umsatzsteuervoranmeldungen in dieser Zeit weder erledigen noch delegieren kann?

Kann er da irgendeine Ausnahmegenehmigung vom FA erwirken?

Oder gibt er vor der Reise Umsatzsteuervoranmeldungen mit geschätzten Werten ab?

Gruß JoKu

Oder gibt er vor der Reise Umsatzsteuervoranmeldungen mit
geschätzten Werten ab?

Gruß JoKu

tätigt er den in der Zeit Umsätze?
Eine Voranmeldung ist immer eine Schätzung, die später korrigiert wird. Er kann die Werte ja auch aus dem Ausland versenden bzw eine Absprache mit dem FIA treffen.

tätigt er den in der Zeit Umsätze?

Umsätze können in so einer Zeit durchaus weiterlaufen z. B. Gutschriften für Werbung in einer Homepage zu dieser Reise, oder Ähnliches. Oder Erlöse aus gewerblichen Verkäufen, die noch kurz vor einer solchen Reise angeleiert wurden.

Gruß JoKu

tätigt er den in der Zeit Umsätze?
Eine Voranmeldung ist immer eine Schätzung, die später
korrigiert wird.

Wie bitte? Eine Schätzung? Wo steht denn das bitte?

Die Umsatzsteuer muss in dem Voranmeldungszeitraum enthalten sein in dem sie entstanden ist. Und sie muss somit auch richtig enthalten sein. Da wird nichts geschätzt.

Und mit der Jahreserklärung hat das erstmal gar nichts zu tun.

Hi !

Stellen wir uns mal vor, ein Angestellter, Herr X, habe ein
Gewerbe nebenbei und dabei vierteljährlich
Umsatzsteuervoranmeldungen zu machen.

Im § 18 UStG (http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html) insb. Absätze 2 und 2a hat der Gesetzgeber bestimmt, innerhalb welcher Zeiträume ein Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat. Es wäre als in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Abgabe tatäschlich vierteljährlich zu erfolgen hat.

Stellt sich heraus, dass eine jährliche Abgabe nicht in Betracht kommt, müssen Regelungen außerhalb des UStG bemüht werden. Hier ist insbesondere § 5 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__5.html) „Ermessen“ heranzuziehen.

Es sollte also dem Finanzamt der Sachverhalt möglichst detailiert geschildert werden. Hier ist insbeondere Wert auf die steuerliche Seite (kann es für das FA zu Steuerausfällen kommen) zu legen. Dann sollte dieses Schreiben auch einen Vorschlag/Antrag zu einer möglichen Verfahrensweise enthalten.
Das FA wird hierdurch in die Lage versetzt, abweichend von der typisierenden Norm des Gesetzes (UStG) eine Ermessensentscheidung für diesen Einzelfall zu treffen.

Noch zielführender als ein Schreiben dürfte in einem solchen Fall aber auch ein direkter Besuch bei dem Sachbearbeiter sein. So kann man noch schneller ein für alle Seiten akzeptablen Kompromiss finden.

BARUL76

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