im April gab es eine Anweisung von der OFD Düsseldorf, wonach es nicht zulässig ist, den Steuerzahler zu verpflichten seine Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung in elektronischer Form abzugeben, da der §150 AO nicht die Form der Abgabe regel. Eine Verpflichtung zur Nutzung von Elster bestand also nicht.
Jetzt habe ich unter www.personal-office.de gelesen, das die Finanzämter für die Anmeldezeiträume ab Juni 2005 die elektronische Form erwarten, obwohl der $150 AO noch nicht geändert wurde.
Ich habe allerdings noch keine offizielle Verlautbarung von Seiten der Finanzämter dazu gelesen.
Die OFD-Verfügung wurde aufgehoben. Die Frist in den BMF-Schreiben zur Abgabe in Papierform wurde nicht erneut verlängert. Wenn der Steuerpflichtige also über Internetzugang verfügt, sind die Anmeldung in elektronischer Form einzureichen.
schon vom Urteil des FG Hamburg grhört? Elektronische Abgaben können und dürfen NICHT erzwungen werden, deswegen auch eine Verfügung des BMF, dass auch die Papierform weiterhin zu dulden ist, da das FG den Vorschlag der Sprungklage zum Verfassungsgericht machte. Das BMF bekommt die §§ um die Ohren.
Also weiterhin keine elektronische Abgabe erforderlich. BStBl. 2005 I, Seite 675; BMF-Schreiben vom 28.04.2005, wohlwissend, wie das Urteil des FG Hamburg ausfallen wird. Bezeichnenderweise brachte ein Hamburger Anwalt die Regelung zu Fall.
Gruß
K.-P. Aldag
„The Texman“
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
schon vom Urteil des FG Hamburg grhört? Elektronische Abgaben
können und dürfen NICHT erzwungen werden, deswegen auch eine
Verfügung des BMF, dass auch die Papierform weiterhin zu
dulden ist, da das FG den Vorschlag der Sprungklage zum
Verfassungsgericht machte. Das BMF bekommt die §§ um die
Ohren.
Also weiterhin keine elektronische Abgabe erforderlich. BStBl.
2005 I, Seite 675; BMF-Schreiben vom 28.04.2005, wohlwissend,
wie das Urteil des FG Hamburg ausfallen wird.
Bezeichnenderweise brachte ein Hamburger Anwalt die Regelung
zu Fall.
hallo,
na… und du hast nicht bemerkt, das eben jenes BMF schreiben begrenzt war bis zum 31.05. und nicht verlängert wurde. hierzu solltest du in steuernachrichten (DStR, NWB etc.) im juli mal nachlesen.
Da das FG HH ja regelmäßig irgendwelche Urteile fällt und jetzt in deinem Posting nicht stand, auf welches Urteil du dich beziehst, hab ich einfach mal ein wenig recherchiert. Ich kannte das Urteil nämlich nicht.
Hab dann auf der Seite des FG HH folgenden gefunden: Beschluss von 10.03.2005 II 51/05.
Es heißt dort bereits im Leitsatz:
„Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatz- und Lohnsteuer-Anmeldungen als unbillige Härte angesehen, wenn der Arbeitgeber keinen Internetanschluss besitzt.“
So habe ich auch bisher immer argumentiert. Jeder, der einen Internetanschluss hat, ist nun verpflichtet, die Anmeldungen elektronisch zu übermitteln. Wer keinen Anschluss hat, fällt in den gesetzlichen Bereich „unzumutbare Härte“ und darf daher nicht gezwungen werden. Er darf weiterhin in Papierform oder per Fax übermitteln.