Abgabefrist für Antragsveranlagung verlängern?

Hallo!

Kann ein Arbeitnehmer, der nur §19er Einkünfte hat (nichtselbständige Arbeit), auch über die Zwei-Jahres-Frist hinaus seine Antragsveranlagung abgeben, z.B. wenn er für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum eine zweite Lohnsteuerkarte mit Stkl. VI erhalten hat, sich darauf aber keine Eintragung befinden?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens

ganz schlichte Antwort: Nein.

Nur dann, wenn auf der Lohnsteuerkarte VI Lohn versteuert wurde.

Gruß Kiese

Vielleicht
Hi !

Es sollte vielleicht mal § 46 Abs. 2 EStG durchgearbeitet werden. Meist läßt sich nach Nummer 8 Satz 3 noch was machen.

BARUL76

Es sollte vielleicht mal § 46 Abs. 2 EStG durchgearbeitet
werden. Meist läßt sich nach Nummer 8 Satz 3 noch was machen.

Ähm *im Gedächtnis kram* … Verlustvorträge? Die gibt es leider nicht. Was genau empfiehlst Du für solche Musterfälle?

Viele Grüße

Jens

Ähm *im Gedächtnis kram* … Verlustvorträge? Die gibt es
leider nicht. Was genau empfiehlst Du für solche Musterfälle?

Viele Grüße

Jens

So, jetzt wird`s hier klarer…

§ 46 EStG

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

  1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

  2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;

  3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;

3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;

  1. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind ;

4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,

a) (aufgehoben)

b) (aufgehoben)

c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Lohnsteuerkarte II bescheinigt worden ist oder der Vater den Haushaltsfreibetrag beantragt oder

d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 beide Elternteile die Übertragung des einem Elternteil zustehenden Anteils am abzuziehenden Freibetrags nach § 33a Abs. 2 auf den anderen Elternteil beantragen oder

e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen.

Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;

  1. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 ermittelt wurde;

  2. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;

  3. wenn

a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder

b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig.

  1. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen. Wird der Antrag zur Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu s

So, jetzt wird`s hier klarer…

§ 46 EStG
[halbes EStG gelöscht]

ich sagte doch, es gibt keine Verluste. Was nun?

Jens

Hi !

letzte theoretisch mögliche Chance: Wiedereinsetzung. Denke mal, das fällt wohl auch flach. Weiss aber nicht, wie da jetzt die Möglichkeiten stehen (Auslandsaufenthalt, …)

Danach bleibt nur noch die praktische Möglichkeit mit dem Veranlagungsbeamten ein persönliches Gespräch zu führen. Da die aber ihre Entscheidungen nicht nur vor dem Gesetz und ihrem Gewissen, sondern auch vor ihrem Vorgesetzten vertreten müssen, sehe ich auch hierfür schwarz.

Und wenn das alles nicht hilft, bleibt nur noch der Biss in die Tischkante und das ganze als Lehrgeld anzusehen.

BARUL76

Nachtrag
lassen sich dort auch keine anderen Einkunftsarten mehr finden, damit dann vielleicht doch die Pflichtveranlagung durchgeführt wird?

BARUL76