Abgabefrist USt-Voranmeldung

Guten Tag,

vielleicht könnt Ihr Eure Meinung zu meiner Frage schreiben. Wäre sehr nett.

Die Buchführung soll an einen Steuerberater aus Zeitgründen übergeben werden. Dieser wird auf seinem Computer buchen. Ein persänlicher Zugriff ist so einfach nicht mehr möglich.
Wer haftet für die Zinsnachzahlungen für nicht rechtzeitig überwiesene USt., die entstehen könnten, wenn der Steuerberater sagen wir zum 9. des Monats die USt-Voranmeldung nicht liefern kann und sie deshalb auch nicht bzw. mit Verspätung absendet?

Vielen Dank für Eure Antwort!

Freundliche Grüße

Frank

Kommt drauf an-wenn der StB die VA nicht pünktlich liefert, weil er die Daten vom StPfl zu kurzfristig bekommen hat natürlich der StPfl!

Eine Möglichkeit: Dauerfristverlängerung

Hallo Clematis,

gehen wir einmal davon aus, dass die Daten rechtzeitig übergeben werden, der StB wird Zugriff auf ein gesharetes Verzeichnis via Browser bekommen und kann zu jeder Tages- und Nachtzeit downladen. Er wird eingewiesen und wird mit der Technologie vertraut sein.

Dauerfristverlängerung ist nicht gewollt und akzeptabel und meines Erachtens nur ein Hinausschieben.

Wer zahlt nun die Verzugszinsen?

Freundliche Grüße
Frank

hallo Cupido

wie wär s denn, wenn der StB dann pünktlich zunächst eine Schätzung abgibt, dann später die Korrekturmeldung sendet?
Dann fallen zumindest keine Verspätungszuschläge an…

Gruß
Sonja

Hallo Clematis,

gehen wir einmal davon aus, dass die Daten rechtzeitig
übergeben werden, der StB wird Zugriff auf ein gesharetes
Verzeichnis via Browser bekommen und kann zu jeder Tages- und
Nachtzeit downladen. Er wird eingewiesen und wird mit der
Technologie vertraut sein.

Wer sagt denn dann, dass überhaupt Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge festgesetzt werden?
Wer sagt, dass der StB die USt-VA zu spät abgeben wird?

Dauerfristverlängerung ist nicht gewollt und akzeptabel und
meines Erachtens nur ein Hinausschieben.

Naja, es macht meines Erachtens schon einen Unterschied, ob man 10 Tage oder einen Monat und 10 Tage zur Abgabe Zeit hat…

Guten Abend,

ich bedanke mich bei allen für die aufschlußreichen Antworten!

Freundliche Grüße

Frank

Hallo,

Dauerfristverlängerung ist nicht gewollt und akzeptabel und
meines Erachtens nur ein Hinausschieben.:

das mag für den einzelnen Unternehmer gelten, der sich nur um seine eigene Buchhaltung kümmern muss.
Aber der arme Hund von Steuerberater bekommt am 7. jeden Monats 50 Buchhaltungen von Leuten zu erledigen, die alle meinen, es sei ja noch genug Zeit.

Gruß
Lawrence

Hallo Lawrence,

der „arme Hund“ wird aber den Auftrag angenommen haben und dafür bereits ein vorausgezahltes Honorar erhalten haben. Was steht dem also im Wege, die USt-VZ aus den Buchungen zu generieren und anzumelden? Schafft er seine Arbeit nicht, wird er sich entweder überschätzt haben, da wird er sich einen ErfüllungsGehilfen suchen können!

Hat er nun die Verzugszinzen zu zahlen oder nicht? Bisher habe ich leider noch keine Antwort auf meine Frage bekommen. Aber für die Tips bin ich sehr dankbar.

Freundliche Grüße

Frank

Hallo,

etwas zu den Begrifflichkeiten und zum Ablauf in dem Fall allgemein.

Es gibt beim Finanzamt Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Verspätungszuschläge.

Zinsen werden fällig, wenn eine Erstattung oder Nachzahlung VOM FINANZAMT übermäßig spät festgesetzt werden, oder wenn eine Stundung und Ratenzahlung beantragt wird; dann nennen sich diese Aussetzungs- oder Stundungszinsen.
Da für diese Verzögerung hauptsächlich lange Bearbeitungszeiten durch das Finanzamt oder der Willen des Steuerpflichtigen auf spätere Zahlung verantwortlich ist, dürfte eine Haftung des StB in aller Regel ausscheiden.

Säumniszuschläge werden fällig bei säumiger Zahlung. Hierfür kann der StB fast nie etwas, außer er hat Kontovollmacht für seinen Mandanten.

Zwangsgelder werden festgesetzt bei Nichtabgabe einer Erklärung.
Hierfür ist der StB verantwortlich, wenn ihm der Auftrag fristgerecht erteilt wurde, er die Erklärung aber dennoch nicht beim Finanzamt eingereicht hat.

Der geschilderte Fall kann sich also nur auf Verspätungszuschläge beziehen.
Diese werden festgesetzt als Zuschlag zur Steuer bei einer WIEDERHOLTEN, verspäteten Abgabe einer Erklärung.
Im Regelfall setzt das Finanzamt bei einer erstmaligen, einmaligen oder entschuldbaren Verspätung keine Verspätungszuschläge fest, und wenn, können diese mit einem Einspruch angefochten werden.
Liegen die Unterlagen fristgerecht beim StB vor und setzt das Finanzamt einen solchen Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe fest, so kann er dafür haftbar sein.
Dem StB sollte aber vorher die Möglichkeit gegeben werden, per Einspruch gegen den Verspätungszuschlag vorzugehen und die Gründe für die Verspätung zu benennen.

Gruß
Lawrence

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Hallo Lawrence,

vielen herzlichen Dank für die umfangreiche Antwort, so habe ich sie mir gewünscht. Und was das Schönste ist, der StBer wird es geschafft haben am 09. des Monats die UStVoranmeldung zu liefern!

Herzlichen Dank und schöne Grüße aus Vienna!

Frank