Abgaben an Arbeitslosenversicherung -egal von wem?

Hallo liebe User,

ich habe über ein Jahr ein FSJ gemacht, das am 31.07 nun enden wird. Da ich erst zum WS ein Studium beginnen werde, muss ich mich folglich für August und September arbeitssuchend melden und bekomme ALG I. Ich hab schon bei der Arbeitsagentur angerufen, wann ich das denn tun soll und bekam die Antwort, dass es reicht, wenn ich mich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich vorstelle. Voraussetzung ist allerdings, dass ich während des FSJ Abgaben an die AL-Versicherung gemacht habe. Ich hab mal einen Blick auf die Abrechung geworfen und gesehen, dass zwar nicht ich, aber mein AG Abgaben gemacht hat. Interessiert es die Arbeitsagentur, von wem die Abgaben jetzt genau kamen oder hab ich die Voraussetzung erfüllt? Und reicht es wirklich, sich am ersten Tag vorzustellen? Das kommt mir ein bisschen komisch vor.
Danke im Voraus!

Lg, littlesnowdrop

Hallo,
nach einen FSJ reicht es tatsächlich aus, sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos zu melden.
Ich empfehle jedoch, das früher zu machen. Du musst nämlich für die Antragsabgabe ein paar Unterlagen zusammenhaben. (den ausgefüllten Antrag, Lohnsteuerkarte, bzw. Ausdruck vom Finanzamt, die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber) Und erst wenn du die Antragsunterlagen abgegeben hast, wird das Arbeitslosengeld berechnet und die Anmeldung bei der Krankenversicherung erfolgt.
Arbeitslos melden kannst du dich frühestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
Wegen der Arbeitslosenversicherung - wichtig ist, dass eingezahlt wurde. das erkennst du an deiner Lohnabrechnung.

LG
Sharon

Also: Wenn das FSJ sozialversicherungspflichtig war, hat der Arbeitgeber die Anteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer automatisch an die Arbeitsagentur abgeführt. Dann besteht auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, und zwar für 6 Monate.
Die Auskunft, daß es reicht, sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vorzustellen, ist schlicht falsch. Zwar reicht es aus, um ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit Anspruch auf ALG zu haben. Doch es besteht andererseits für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich bei Kenntnis der bevorstehenden Arbeitslosigkeit RECHTZEITIG zumelden, d.h. entweder unverzüglich nach Erhalt der Kündigung oder bei Befristung 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses - in diesem Fall vor Ende des FSJ. Ansonsten kann es eine Sperrzeit geben, d.h. die Zahlung des ALG setzt entsprechend später ein und der Anspruch wird entsprechend verkürzt. Und da der Anspruch, den man nicht aufbraucht, erst 4 Jahre nach seiner Entstehung verfällt (ergo auch während des Studiums nur ruht), wäre das doppelt ärgerlich. Also: Ab zur Arbeitsagentur und melden!
Viele Grüße, Birgit

Hey,

das ist alles so ok.

Die Arbeitslosmeldung muß persönlich und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.

Ich würde Dir aber empfehlen, schon vorher hinzugehen, wenn Du mal Zeit hast. Montags und gerade am Monatsanfang ist da immer viel los.

LG zurück

Hallo littlesnowdrop,

Beitragspflicht ist entscheidend. Beide zahlen da ein.

Lieber rechtzeitig melden (drei Monate vorher)

Hallo,
du hast dich arbeitssuchend gemeldet, daß ist korrekt.
du kannst dich auch schon früher, bei dir ist es ja klar, daß es bei Dir,(es gibt befristete Verträge beim AG), da weiß man noch nicht, ob die Befristung verlängert wird. Du kannst dich also mit dem Schreiben, das deine FSJ am 31.07. endet melden und ALG I beantragen,ob du Anspruch auf ALG I hast, wird später geprüft in einem extra Termin in der Leistungsabteilung, wenn du keinen Anspruch hast, dann bekämmst du ALG II. Dort ist erneut ein Antrag in der jobbörse zu stellen.

lg. gold-marie