Hallo,
die erste verlinkte Fundstelle gibt für die vorgelegte
Fragestellung überhaupt nichts her;
weil man nur als Mitglied dort ALLES lesen darf. Und ich bin da kein Mitglied 
die zweite immerhin
bedingt, weil dort darauf verwiesen wird, dass es keine
gesetzliche Definition zur Abgrenzung haupt-/nebenberufliche
Tätigkeit gibt.
Dass ist die Schwierigkeit und somit nur durch die GKV als Einzelfall und in seiner Gesamtsituation prüfbar.
Ich darf noch einmal an die vorgelegte Frage erinnern: Welche
Änderungen ergeben sich für einen im Hauptberuf
nichtselbständig und nebenberuflich selbständig Tätigen, wenn
dieser (a) einen geringfügig Beschäftigten
wenn alle Beschäftigtenlöhne zusammen unter 401,-€ liegen, nix!
und (b) einen
SV-pflichtigen Mitarbeiter einstellt.
dann ist er vorrangig hauptberuflich Selbständig.
Er wäre somit „freiwilliges Mitglied“ in der GKV und hätte jetzt auch das Recht in die PKV zu wechseln.
Wäre ein SV-plichtiger Angestellter die einzige Grundlage, könnte jeder unterhalb der Jahrearbeitssentgeldgrenze nen Midi-Jober anstellen und wäre von der KV Pflicht befreit (ob es Sinn macht, sei mal dahingestellt).
Daher wird auch geprüft:
„wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.“
Oder kannst Du die Frage beantworten
hoff, es getan zu haben
und die Antwort begründen?
dass kann keiner, da es Richtlinien sind und somit von der Beurteilung des Einzelfalles abhängig ist.
Siehe auch hier, ein anderer Einzelfall
http://www.frag-einen-anwalt.de/Selbstaendig-in-der-…
VG René