Abgaben bei angestellten in Firma

Hallo zusammen,
es geht um folgendes.
Herr a ist nebenberuflich selbstständig. Nun möchte er einen Mitarbeiter einstellen, der ihm unter die arme greift. Da Herr a aber nur nebenberuflich selbstständig ist muss es ja dafür keine abgaben in der sozialversicherung zahlen.
Ändert sich daran was, wenn Herr a einen Mitarbeiter einstellt? Und wenn ja macht es einen unterschied ob er sozialversicherungspflichtig einen Mitarbeiter anstellt oder auf 400 Euro Basis?
Also die selbstständigkeit soll weiter nebenberuflich sein damit er hauptberuflich angestellter bleibt.

Danke für die Info im voraus.
Gruß

Servus,

a muss auf den Lohn des angestellten Mitarbeiters Beiträge zur Sozialversicherung, zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung abführen. Im Fall des „400-Euro-Jobs“ funktioniert die Berechnung, die Anmeldung und die Bezahlung der Beiträge anders, aber zahlen muss er sie auch dann.

Sein eigener Status spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, dass er einen Angestellten beschäftigt. Die Beiträge, die er abführt, sind auch nicht seine, sondern die des Mitarbeiters.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Ich glaube da Hast du was falsch verstanden. Das a die abgaben zahlen muss für den angestellten ist klar. Bei 400 Euro job wird er an die knappschaft gemeldet.

Die frage ist was mit den Beiträgen zur sozialversicherung von a ist und ob er dann weiter nebenberuflich selbstständig ist oder als hauptberuflich selbstständig eingestuft wird. Weil dann muss er sich ja freiwillig versichern. Darauf will a hinaus.

Die 400 Euro kraft soll auch nur die ende des Jahres eingestellt werden bis ende Dezember.

Hoffe du weist jetzt was ich meine

Gruß

Hallo,

dann muss er sich ja freiwillig versichern.

Nein, freiwilliges Müssen gibt es nicht. Sonst hieße es ja Pflichtversicherung.

Gruß, FAQ1129

Schon klar aber es wird dann eine Versicherungsrechtliche Beurteilung durchgeführt. Wenn der verdienst in der selbstständigkeit höher ist als bei der Anstellung beim AG muss eine freiwillige Versicherung gemacht werden und dort die Sv-Beiträge abgeführt werden und nicht mehr beim AG.
So ist es soweit ich Weiß auch,wenn man einen angestellten über 400 Euro beschäftigt hat aber wie ist es wenn ich jemand auf 400 Euro Basis anstelle?

Kann mir da jemand helfen?

Gruß

kann mir da keiner helfen?

Kann mir da jemand helfen?

Ich würde zum Steuerberater gehen.

Servus,

das täte ich nicht. Es geht um eine spezielle Frage aus dem Sozialversicherungsrecht, und die darf ein Steuerberater streng genommen nicht bearbeiten. Man tuts zwar üblicherweise trotzdem, aber Spezialisten in dieser Materie sind StB bloß dann, wenn sie sich persönlich dafür interessieren.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

und wer kann mir bei der beantwortung der Frage helfen?
Die Sozialversicherung selbst oder wie?
Da muss es doch irgendwo einen Passung im Gesetz geben wo das geregelt ist oder nicht?
Ich weiß halt nur nicht in welchen Gesetz und an welcher Stelle.

gruß

SV-, KV-Pflicht von nebenberuflich Selbständigen
Servus,

in Frage kommt das erste Buch und das vierte bis sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I, SGB IV - VI). Die Texte aus dem SGB sind eher zäh zu lesen, es ist nützlich, sich mit der Frage an einen Sozialversicherungs-Profi zu wenden.

Ich empfehle, die Frage hier im Versicherungsbrett mit den entsprechenden Spezialisten zu stellen, eventuell auch direkt an Günter Czauderna, den man dort öfter mal sieht.

Ein Beispiel, wie eine aussagekräftige Überschrift zu der Frage heißen könnte, hab ich hier in den Titel gestellt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

sagt ja schon das Wort: HAUPT-beruf ist der, der die meiste Zeit benötigt…spätestens aber wenn er das dickste Einkommen bringt…grob gesagt…!

Lesefutter:
http://www.akademie.de/existenzgruendung/arbeitslosi…
Hier auch mal nach unten zu den Fragen scrollen

und der GDV-Link aus dem Beitrag
http://arbeitgeber.citybkk.de/pub/arbeitgeber/Hauptb…

VG René

Servus,

die erste verlinkte Fundstelle gibt für die vorgelegte Fragestellung überhaupt nichts her; die zweite immerhin bedingt, weil dort darauf verwiesen wird, dass es keine gesetzliche Definition zur Abgrenzung haupt-/nebenberufliche Tätigkeit gibt.

Ich darf noch einmal an die vorgelegte Frage erinnern: Welche Änderungen ergeben sich für einen im Hauptberuf nichtselbständig und nebenberuflich selbständig Tätigen, wenn dieser (a) einen geringfügig Beschäftigten und (b) einen SV-pflichtigen Mitarbeiter einstellt.

Ist doch nicht so ganz trivial, scheint mir. Oder kannst Du die Frage beantworten und die Antwort begründen? Wenn ja: Da freuen wir uns, schreib die Antwort doch bitte hier im Forum.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

die erste verlinkte Fundstelle gibt für die vorgelegte
Fragestellung überhaupt nichts her;

weil man nur als Mitglied dort ALLES lesen darf. Und ich bin da kein Mitglied :wink:

die zweite immerhin
bedingt, weil dort darauf verwiesen wird, dass es keine
gesetzliche Definition zur Abgrenzung haupt-/nebenberufliche
Tätigkeit gibt.

Dass ist die Schwierigkeit und somit nur durch die GKV als Einzelfall und in seiner Gesamtsituation prüfbar.

Ich darf noch einmal an die vorgelegte Frage erinnern: Welche
Änderungen ergeben sich für einen im Hauptberuf
nichtselbständig und nebenberuflich selbständig Tätigen, wenn
dieser (a) einen geringfügig Beschäftigten

wenn alle Beschäftigtenlöhne zusammen unter 401,-€ liegen, nix!

und (b) einen
SV-pflichtigen Mitarbeiter einstellt.

dann ist er vorrangig hauptberuflich Selbständig.
Er wäre somit „freiwilliges Mitglied“ in der GKV und hätte jetzt auch das Recht in die PKV zu wechseln.
Wäre ein SV-plichtiger Angestellter die einzige Grundlage, könnte jeder unterhalb der Jahrearbeitssentgeldgrenze nen Midi-Jober anstellen und wäre von der KV Pflicht befreit (ob es Sinn macht, sei mal dahingestellt).
Daher wird auch geprüft:
„wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.“

Oder kannst Du die Frage beantworten

hoff, es getan zu haben

und die Antwort begründen?

dass kann keiner, da es Richtlinien sind und somit von der Beurteilung des Einzelfalles abhängig ist.

Siehe auch hier, ein anderer Einzelfall
http://www.frag-einen-anwalt.de/Selbstaendig-in-der-…

VG René