Hallo Experten:
Folgender Fall: An einer Landestraße in meinem Heimatdorf wurden ein Gehweg sowie Straßenbeleuchtung gebaut. Beides befindet sich auf der unserem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite. Da es sich bei dem Grundstück um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt und die beiden Baumassnahmen keinerelei positive Auswirkungen (§ 8 Kommunalabgabengesetz)auf unser Grundstück haben, haben wir Widerspruch gegen den Kostenbescheid eingelegt. Können wir mit der schriftlichen Anzweifelung des Kostenbescheides bzw. der Anliegerbeteiligung generell auch eine Aufschiebung der Zahlung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung) verbinden? Was können wir gegen diese sachlich wie inhaltlich unbegründete Heranziehung zur Kostendeckung solcher von uns nicht gewollten Kommunalkosten tun?
Vielen Dank im Voraus.
Hans
Hallo Hans,
ich bin zwar kein Experte, versuche Dir aber dennoch zu raten.
Folgender Fall: An einer Landestraße in meinem Heimatdorf
wurden ein Gehweg sowie Straßenbeleuchtung gebaut. Beides
befindet sich auf der unserem Grundstück gegenüberliegenden
Straßenseite. Da es sich bei dem Grundstück um eine
landwirtschaftliche Nutzfläche handelt und die beiden
Baumassnahmen keinerelei positive Auswirkungen (§ 8
Kommunalabgabengesetz)auf unser Grundstück haben, haben wir
Widerspruch gegen den Kostenbescheid eingelegt.
Können wir mit
der schriftlichen Anzweifelung des Kostenbescheides bzw. der
Anliegerbeteiligung generell auch eine Aufschiebung der
Zahlung (§ 80 Verwaltungsgerichtsordnung) verbinden?
Grundsätzlich kann und sollte sofort mit dem Widerspruch auch der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges gestellt werden, dieser ist separat zu begründen.
Was
können wir gegen diese sachlich wie inhaltlich unbegründete
Heranziehung zur Kostendeckung solcher von uns nicht gewollten
Kommunalkosten tun?
Das ist jetzt etwas schwieriger, da Kommunalabgaben Landesrecht sind. Und die Länder haben bei der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Kommunalabgabengesetze teilweise unterschiedliche Regelungen getroffen, deren Rechtsfolgen erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben. Auch das örtliche Satzungsrecht ist wichtig.
Welches Bundesland? Gibt es eine Straßenausbaubeitragssatzung? Gelten einmalige oder wiederkehrende Beiträge? Wurde die Baumaßnahme in öffentlicher Gemeinderatssitzung beraten und beschlossen? Wurden die Einwohner (bei wiederkehrenden Beiträgen) oder die Anlieger (bei einmaligen Beiträgen) über die Baumaßnahme und deren voraussichtliche Kosten informiert?
Diese Fragen sind alle zu klären. Übrigens, eine Begründung muss nicht sofort oder nicht sofort vollständig im Widerspruch ausgeführt werden. Man kann diese (und sollte das auch) nach eingehender Beratung und Befassung mit dieser sehr komplizierten Materie nachreichen, gegebenenfalls auch in mehreren Schriftsätzen.
Eine Beratung bei einem Fachanwalt wäre auf jeden Fall empfehlenswert.
Liebe Grüße
Die Dorit