Abgabenordnung / Einspruch

Hallo Kollegen,

nehmen wir mal folgenden theoretischen Fall an:

Fall 1: Das Finanzamt hat einen Einkommensteuerbescheid erlassen. Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt, weil eine Abweichung vorlag. Wenn nun der geänderte Einkommensteuerbescheid kommt, kann dann noch einmal Einspruch eingelegt werden mit dem Vermerk „Begründung wird nachgereicht“? Oder hätte das gleich beim ersten Einspruch mitgeschrieben werden sollen? (Der Bescheid soll solange wie möglich offen bleiben, da auf ein entsprechendes Verfahren beim BFH gewartet wird)

Fall 2: Das Finanzamt hat einen Einkommensteuerbescheid erlassen, der in Bezug auf eine Einkunftsart vorläufig ergangen ist. Es wurde Einspruch eingelegt in Bezug auf anhänige Verfahren beim BFH. In der Zwischenzeit konnte die vorläufige Einkunftsart gerklärt werden und das Finanzamt hat einen neuen Bescheid erlassen und die Vorläufigkeit bezüglich der Einkunftsart aufgehoben und den Bescheid nach § 165 (2) Satz 2 AO für endgültig erklärt. Diese „Endgültigkeitserklärung“ hat aber doch nichts mit dem Einspruch zu tun? Oder muss noch einmal der gleiche Einspruch geschrieben werden?

Der Verfasser ist sich leider im „Grundgesetz“ der Steuern nicht so sicher.

Vielen Dank im Voraus.

Sonnige Grüße von Soni

Hallo Kollegin,

nehmen wir mal folgenden theoretischen Fall an:

Fall 1: Das Finanzamt hat einen Einkommensteuerbescheid
erlassen. Gegen diesen wurde Einspruch eingelegt, weil eine
Abweichung vorlag. Wenn nun der geänderte
Einkommensteuerbescheid kommt, kann dann noch einmal Einspruch
eingelegt werden mit dem Vermerk „Begründung wird
nachgereicht“? Oder hätte das gleich beim ersten Einspruch
mitgeschrieben werden sollen? (Der Bescheid soll solange wie
möglich offen bleiben, da auf ein entsprechendes Verfahren
beim BFH gewartet wird)

Grundsätzlich steht der erneuten Einlegung eines Einspruchs nichts entgegen, nur ein Einspruch ohne Begründung und ohne konkretes Anliegen, …, wird wohl als unbegründet zurückgewiesen werden und ist damit m.E. nichts wert.
Praxislösung: Einpruch wegen Nicht-Abziehbarkeit der RV-Beiträge als Werbungskosten einlegen, und ruhen des Verfahrens beantragen.
Wenn es keine RV-Beiträge gibt, fällt mir im Moment auch nichts ein.

Fall 2: Das Finanzamt hat einen Einkommensteuerbescheid
erlassen, der in Bezug auf eine Einkunftsart vorläufig
ergangen ist. Es wurde Einspruch eingelegt in Bezug auf
anhänige Verfahren beim BFH. In der Zwischenzeit konnte die
vorläufige Einkunftsart gerklärt werden und das Finanzamt hat
einen neuen Bescheid erlassen und die Vorläufigkeit bezüglich
der Einkunftsart aufgehoben und den Bescheid nach § 165 (2)
Satz 2 AO für endgültig erklärt. Diese
„Endgültigkeitserklärung“ hat aber doch nichts mit dem
Einspruch zu tun? Oder muss noch einmal der gleiche Einspruch
geschrieben werden?

Ein Einspruch geht grundsätzlich auch auf den Änderungsbescheid über, er lässt sich nur durch eine vollumfängliche Abhilfe (Änderung) oder eine Einspruchsentscheidung erledigen.

Grüße
Chris

a) Auch gegen einen Vollabhilfebescheid ist der erneute Einspruch gegeben. Nachdem sich dies m. E. bereits aus § 351 AO ergibt, hat der BFH dies auch unlängst für recht befunden.

b) Es handelt sich schlicht um einen geänderten Verwaltungsakt, der im Falle eines Einspruches Gegenstand des laufenden Rechtsbehelfsverfahren wird (§ 363 Abs. 3 AO). Wurde allerdings nur wegen der Vorläufigkeit Einspruch erhoben, erledigt sich der Einspruch natürlich nur durch beiderseitige Erledigungserklärung.

Danke
Vielen Dank, somit haben sich die Vermutungen bestätigt.

Sonnige Grüße von Soni